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Hallo. Vielleicht kann mir jemand bei folgender Fragestellung helfen? (Sorry, bin mir nicht sicher, ob dieses das richtige Unterforum ist, bitte sonst schieben.)
Angenommen, folgender Sachverhalt:
A bestellt bei B übers Internet Schlankkapseln zum Eigenbedarf. B sitzt außerhalb EU. B deklariert die Sendung als Geschenksendung, obwohl Wert über der einfuhrfreien Grenze liegt.
Kurierdienst fragt daher vor Zollabfertigung nochmals nach Inhalt und Wert. A gibt daher "Preisgewinn" und einfuhrfreien Wert an. A wird dann nochmals aufgefordert, Inhalt zu nennen, woraufhin A "einen Rückzug macht" und die kostenfreie Wiederausfuhr auswählt.
Zoll (= Z) beschlagnahmt trotzdem Paket und sagt, gegen A bestehe Anfangsverdacht einer Arzneimittelstraftat wegen eines Inhaltsstoffes sowie gegen Abgabenordnung (§ 372 AO und § 95 iVm § 5 AMG).
A weiß zwar von dem Inhaltsstoff, war jedoch zum Eigenbedarf gedacht und nicht zum Inverkehrbringen.
Wie sollte sich A jetzt verhalten? auf sichergestelltes Pillen verzichten, ok. Gibt es Präsedenzfälle? Welche Art von Anwalt sollte ggf. beauftragt werden, Fachrichtung Arzneimittel oder Strafrecht?
Verfasst am: 27.09.06, 21:07 Titel: Re: Import China
yvi6143 hat folgendes geschrieben::
A bestellt bei B übers Internet Schlankkapseln zum Eigenbedarf. B sitzt außerhalb EU.
Gut, dann haben wir auf jeden Fall schon mal ein Einfuhrverbot nach §73 AMG. An sich noch nicht strafbar, aber schon mal ordnungswidrig nach §97 (2) Nr. 8 AMG.
Zitat:
B deklariert die Sendung als Geschenksendung, obwohl Wert über der einfuhrfreien Grenze liegt.
Übliches Vorgehen von Versandhändlern...
Zitat:
Kurierdienst fragt daher vor Zollabfertigung nochmals nach Inhalt und Wert. A gibt daher "Preisgewinn" und einfuhrfreien Wert an. A wird dann nochmals aufgefordert, Inhalt zu nennen, woraufhin A "einen Rückzug macht" und die kostenfreie Wiederausfuhr auswählt.
Welchen Wert A jetzt angeben hat, verstehe ich nicht, wohl nicht einfach den Kaufpreis, den er an B zu zahlen hat?
Ich lasse da einfach mal die Ausführungen zu versuchter Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (ggf. inklusive strabefreiendem Rücktritts) weg.
Zitat:
Zoll (= Z) beschlagnahmt trotzdem Paket und sagt, gegen A bestehe Anfangsverdacht einer Arzneimittelstraftat wegen eines Inhaltsstoffes sowie gegen Abgabenordnung (§ 372 AO und § 95 iVm § 5 AMG).
Keine Ahnung welchen Inhaltsstoff das Arzneimittel enthält, es wird wohl ein bedenklicher i.S.d. §5 AMG sein.
Je nach der Menge des Arzneimittels kann natürlich dann noch der Verdacht der gewerbsmäßigen Einfuhr/der Verdacht des Handeltreibens vorliegen.
Das würde dann Strafvorschriften wie §95 (1) Nr. 1 AMG, § 96 Nr.4 AMG betreffen.
Es spricht bislang nichts pauschal gegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Zolls.
Zitat:
A weiß zwar von dem Inhaltsstoff, war jedoch zum Eigenbedarf gedacht und nicht zum Inverkehrbringen.
Ja, schön, aber woher soll der Zoll das wissen? Der weiß das nicht und deswegen ermittelt er im Strafverfahren gegen A. Im Ermittlungsverfahren wird der Zoll dann optimalerweise das Wissen erlangen, das bislang nur der A hat.
Zitat:
Wie sollte sich A jetzt verhalten?
Gegen A läuft ein Strafverfahren, ein Anwalt und zwar ein Fachanwalt für Strafrecht, ist jetzt das Mittel der Wahl.
Zitat:
auf sichergestelltes Pillen verzichten, ok.
Die sieht A eh nicht wieder, da sie spätestens von der zuständigen Arzneimittelbehörde eingezogen werden, er kann also ohne weiteres darauf verzichten-das erleichtert die Sache für alle Beteiligten und macht ein gutes Bild beim Staatsanwalt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Also wenn A den Zoll jetzt davon informiert, dass nur zum Eigenbedarf gedacht war (an sich auch an der Menge ersichtlich), auf Aushändigung verzichtet, und nochmals darauf hinweist, dass er von der Einfuhr zurückgetreten war, bliebe nur noch die versuchte Einfuhr/Steuerhinterziehung zur Entscheidung, richtig?!
Angenommen, der Warenwert läge bis bis zu 100,00 € (falls dieses mit entscheidungserheblich sein sollte), welcher Strafrahmen kommt in solchen Fällen in Betracht?
Ach so, wenn ich den Medieninformationen alles richtig entnehme, soll die Einnahme selbst nicht strafbar sein, lediglich der Handel. Es gibt ein in DE zugelassenes Medikament mit diesem Wirkstoff in geringerer Dosierung, allerdings verschreibungspflichtig. Im Übrigen finden sich auf den Inhaltsangaben sämtlicher Anbieter kein Hinweis auf diesen Inhaltsstoff.
Also wenn A den Zoll jetzt davon informiert, dass nur zum Eigenbedarf gedacht war (an sich auch an der Menge ersichtlich), auf Aushändigung verzichtet, und nochmals darauf hinweist, dass er von der Einfuhr zurückgetreten war, bliebe nur noch die versuchte Einfuhr/Steuerhinterziehung zur Entscheidung, richtig?!
A wird mit Sicherheit von der Zollfahndung zur Vernehmung geladen werden oder einen Anhörungsbogen übersandt bekommen. Bei dieser Gelgenheit kann A seine Sicht der Dinge darstellen. Wenn der Staatsanwalt zu der Überzeugung kommt, das kein strafbarer Verstoß gegen das AMG vorliegt wird er das Strafverfahren einstellen und der für das AMG zuständigen Behörde für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach dem AMG übergeben.
Von der versuchten Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft ist A m.E. strafbefreiend zurückgetreten.
Zitat:
Angenommen, der Warenwert läge bis bis zu 100,00 € (falls dieses mit entscheidungserheblich sein sollte), welcher Strafrahmen kommt in solchen Fällen in Betracht?
Ich habe keine Erfahrung mit der Findung der Bußgeldhöhe in den für die AMG-Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden.
Zitat:
Ach so, wenn ich den Medieninformationen alles richtig entnehme, soll die Einnahme selbst nicht strafbar sein, lediglich der Handel.
Uninteressant, der Konsum von Betäubungsmitteln ist auch nicht strafbar, nur Besitz, Handel, etc.
Und es bleibt immer die grundsätzliche Ordnungswidrigkeit bezüglich der Einfuhr jeden Arzneimittels durch Privatpersonen (Ausnahmen bestehen natürlich u.a. für den Reiseverkehr)
Zitat:
Es gibt ein in DE zugelassenes Medikament mit diesem Wirkstoff in geringerer Dosierung, allerdings verschreibungspflichtig.
Uninteressant. Es ist ein Arzneimittel i.S.d. AMG und fertig. Ob verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig, usw. ist für die Einstufung als Arzneimittel i.S.d. AMG unerheblich. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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