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Rechtsbeistand auf Kosten des Schädigenden?

 
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oldpascas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 26.09.06, 09:30    Titel: Rechtsbeistand auf Kosten des Schädigenden? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen, folgende Fragestellung möchte ich zur Erörterung freigeben:

Wenn eine Spedition zur Abwicklung eines Umzugs beauftragt wird und bei diesem Umzug Schäden am Umzugsgut verursacht (keine Sachversicherung abgeschlossen worden), Ist der Geschädigte (also Auftraggeber) berechtigt, sich zur Abwicklung des Schadens Rechtsbeistand in Form eines Fachanwaltes zu beschaffen UND muss die Spedition (bzw. der Haftpflichtversicherer) diese Kosten auch tragen?

Warum ich auf diese Frage komme:
Es gibt irgendeine Rechtsgrundlage, warum z.b. nach einem Verkehrsunfall, der Geschädigte sich einen Anwalt auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung nehmen darf, da dies eigentlich beides Haftpflichtschäden sind, müsste doch eigentlich bei beiden das gleiche Recht greifen, oder?

Andererseits:
Könnte dies nicht dazu führen, dass jeder, der auch nur den kleinsten Haftpflichtschaden irgendwo hat, sich hierfür einen Anwalt nimmt, was die Kosten für die Versicherer in die Höhe treibt?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 26.09.06, 10:40    Titel: Re: Rechtsbeistand auf Kosten des Schädigenden? Antworten mit Zitat

oldpascas hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen, folgende Fragestellung möchte ich zur Erörterung freigeben:

Wenn eine Spedition zur Abwicklung eines Umzugs beauftragt wird und bei diesem Umzug Schäden am Umzugsgut verursacht (keine Sachversicherung abgeschlossen worden), Ist der Geschädigte (also Auftraggeber) berechtigt, sich zur Abwicklung des Schadens Rechtsbeistand in Form eines Fachanwaltes zu beschaffen UND muss die Spedition (bzw. der Haftpflichtversicherer) diese Kosten auch tragen?

Warum ich auf diese Frage komme:
Es gibt irgendeine Rechtsgrundlage, warum z.b. nach einem Verkehrsunfall, der Geschädigte sich einen Anwalt auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung nehmen darf, da dies eigentlich beides Haftpflichtschäden sind, müsste doch eigentlich bei beiden das gleiche Recht greifen, oder?

Andererseits:
Könnte dies nicht dazu führen, dass jeder, der auch nur den kleinsten Haftpflichtschaden irgendwo hat, sich hierfür einen Anwalt nimmt, was die Kosten für die Versicherer in die Höhe treibt?



Ich denke Sie bringen da was durcheinander...
Wird im Falle eines Prozesses ein "allein Schuldiger" gefunden, so muss dieser die Gerichtskosten und die Anwälte, also seinen und den des "Gewinners" bezahlen...

Bis dahin, trägt jeder seine Kosten selbst... Also eingener Anwalt, Kosten für Beweisführung (Gutachten), etc.

Vereinfacht könnte man sagen: Bekommt einer nur 25% Schuld, dann muss er 25% der Gesamtkosten tragen und der andere eben die restlichen 75%...
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oldpascas
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 26.09.06, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe hierbei von einer außergerichtlichen Tätigkeit aus, da die Schuldfrage erstmal unstrittig ist.

Im Fall des Verkehrsunfalls hat die Versicherung des Schädigers die Kosten des Rechtsanwalts grundsätzlich auch bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwaltes zu übernehmen. Hintergrund ist, dass es sich bei den Kosten des Rechtsanwalts, wie auch bei denen für einen Sachverständigen um erstattungsfähige Kosten handelt. (Dies kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen)

Wie sieht es bei anderen Haftpflichtsachen aus?
Insbesondere im angenommenen Speditionsfall?
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woka
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="oldpascas"]Ich gehe hierbei von einer außergerichtlichen Tätigkeit aus, da die Schuldfrage erstmal unstrittig ist.

[quote]

Wenn der Schaden doch dem Grunde nach belegt ist, wozu dann ein Anwalt. Schadensfeststellungskosten sind regulierungsfähig, so könnte also zunächst einmal ein Gutachter zur Feststellung der Schadenhöhe beauftragt werden. Ansonsten bitte auch einmal in §§ 451 und 452 HGB schauen.

Gruß

WoKa
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

woka hat folgendes geschrieben::
oldpascas hat folgendes geschrieben::
Ich gehe hierbei von einer außergerichtlichen Tätigkeit aus, da die Schuldfrage erstmal unstrittig ist.




Wenn der Schaden doch dem Grunde nach belegt ist, wozu dann ein Anwalt. Schadensfeststellungskosten sind regulierungsfähig, so könnte also zunächst einmal ein Gutachter zur Feststellung der Schadenhöhe beauftragt werden. Ansonsten bitte auch einmal in §§ 451 und 452 HGB schauen.

Gruß

WoKa



Eben! Wenn schon alles klar ist, wofür dann einen Anwalt? Würde mich auch interessieren...
Es besteht beidseitige Schadensminderungspflicht Ausrufezeichen Sollte alles klar sein und ein Part will hierdurch nur die Kosten des Gegners hochschrauben, so läuft er Gefahr auf seinen (Anwalts-)Kosten sitzen zu bleiben...

Grüßle!
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oldpascas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anwalt ist notwendig, um den Regulierungsprozess "fair" zu gestalten, auf Seite der Versicherung sitzen Regulierungs-Fachleute, die genau wissen, was Sie zahlen müssen und was davon Sie i.d.R. unter den Tisch fallen lassen können. Auch Zahlungsverzögerung ist mir aus dem Verkehrsrecht von Seiten der Versicherer sehr gut bekannt.
Habe zwei Verkehrsunfälle mit eindeutiger Schuldfeststellung gehabt, den einen selbst abgewickelt, den anderen durch einen Anwalt abwickeln lassen, Fazit:
Mit Anwalt:
Viel schnellere Regulierung, keine Diskussionen mit Versicherungsmitarbeitern, über Zusatzkostenerstattung (z.B. Nutzungsausfallentschädigung) und insgesamt höhere Zahlung (auch durch höheres Schmerzensgeld).
Mit anderen Worten, die Versicherer nehmen eine Privatperson weniger ernst, als einen Fachanwalt, der Ihnen gegenüber mindestens gleichwertige Kenntnisse hat.

Die Frage ist, ob eine normal gebildete Privatperson überhaupt ohne Anwalt fähig ist, den Schadenfestzustellen und die Regulierung mit einem Versicherer "auszufechten"?
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woka
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 06:42    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich können Sie einen Anwalt beauftragen.

Aber Vorsicht. dessen Kosten fallen nicht unbedingt unter den Punkt Schadenfeststellung.

Bitte nicht Schadenfälle aus KH mit Schadenfällen aus einem Umzugsvertrag gem. HGB vewechseln.

In den zitierten § ist eindeutig geregelt,wie hoch gehaftet wird. Hinzu kommt, dass der Zeitwert der beschädigten Möbel dem Entschädigungsbetrag zugrunde gelegt wird.

Und wenn der Schaden ja dem Grunde nach bereits bewiesen ist, dürfte die Feststellung der Höhe nach für Sie ja kein Problem sein.

Ganz abgesehen davon gibt es nicht soviele Anwälte, die sich wirklich aufs Transportrecht verstehen, so dass auch dann mit längeren Diskussionen gerechnet werden muss. Also bitte gewissenhaft einen Anwalt suchen, wenn dennn schon einer beauftragt werden soll.

Gruß

WoKa
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oldpascas
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

@WoKa
Das mit dem Spezialisten wäre in meiner Großstadt nicht das Problem, gut war aber Ihr Hinweis auf die Schadenshöhe und die Nichtvergleichbarkeit von KFZ-HP und Schäden aus HGB-Verträgen, eine Antwort in dieser Richtung hatte ich hier gesucht, besten DANK, das schafft Klarheit.

Zwischenzeitlich ist mir aber noch ein Gedanke gekommen:
Ich bin natürlich berechtigt, einen eigenen Gutachter zu bestellen, um die Schadenshöhe feststellen zu lassen (dass kann ich nun wirklich nicht alleine, bei z.b. einem beschädigten Brett von einer ganzen Schrankwand + Einrechnung von Zeitwert.....).
Nun, erlauben Sie mir bitte den erneuten Vergleich, ist es bei KFZ-HP Sachen so, dass von Bagatell-SChäden gesprochen wird (Grenze bei ca. 750,- €), bei denen kein Gutachter auf Kosten des Versicherers bestellt werden kann, weil die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben muss.

Wie sieht es bei Speditions-/Transportaufträgen aus, gibt es dort auch eine solche Grenze, in welcher Höhe? Wie würde dann verfahren werden, nach Kostenvoranschlag einer Fachfirma?

Vielen Dank!
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woka
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

oldpascas hat folgendes geschrieben::
@WoKa

Wie sieht es bei Speditions-/Transportaufträgen aus, gibt es dort auch eine solche Grenze, in welcher Höhe? Wie würde dann verfahren werden, nach Kostenvoranschlag einer Fachfirma?

Vielen Dank!


Dies kann man leider so genau nicht festlegen. Aus dem Bereich der Umzugsgutversicherung im Rahmen der Transportversicherung aber kann ich sagen, dass die großen Versicherer hier so Grenzen von 1.000 bis tw. 5.000 € vorgeben.

Vorschlag ist, den Verursacher dazu doch einmal zu befragen. Wenn das Umzugsunternehmen seriös ist, wird es kein Problem haben, dazu etwas zu sagen. GGf. kann man sich auch auf einen Gutachter einigen.

Natürlich muss auch hier die Verhätnismäßigkeit beachtet werden. Ein Gutachter für Umzugsgutschäden kosten so zwischen 500 € und 2.500 €.

Zum Zeitwert: allein durch die Ingebrauchnahme der Möbel/Einrichtungsgegenstände entsteht schon ein Wertverlust, welcher je nach Art der Möbel zwischen 25% und 30 % liegt (bei Textilien auch wesentlich mehr). Jährlich rechnen die VU dann noch ca. 10 % - 15 % runter.

Notieren Sie sich doch von jedem beschädigten Teil einmal den Anschaffungspreis, rechnen als Durchschnitt dann 30 % für die Ingebrauchnahme und pro Jahr 10 % ab um den Zweitwert zu ermitteln.

Dann können Sie, denke ich, beurteilen, ob ein Gutachter weiterhilft.

Gruß

WoKa
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