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Umsatzsteuer bei Messeleistungen

 
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Voyager
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Anmeldungsdatum: 01.02.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 07:30    Titel: Umsatzsteuer bei Messeleistungen Antworten mit Zitat

Wir haben eine Rechnung für Messedienstleistungen im Ausland erhalten. In dieser Rechnung ist deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Beim RG-Aussteller handelt es sich auch um ein Deutsches Unternehmen.

Ist dieser Umsatz nicht gem. R 34a UStR im Ausland steuerbar? Die ausländische Umsatzsteuer (Dänemark) wäre aber höher!
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Kadecca
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.09.2006
Beiträge: 16
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 11:31    Titel: Nachfrage Antworten mit Zitat

Hallo!
R 34a bezieht sich ja nun auf die Leistung, die die Messeveranstalter erbringen...
Hast du denn dort einen Stand gehabt und meintest jetzt, dass du eine Rechnung von den Messeveranstaltern bekommen hast?
Hatte deinen Fall nämlich anders verstanden...
Oder bist du auf einer Messe für einen deutschen Auftraggeber als Ausstellender tätig geworden?

LG, DANI
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Voyager
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.02.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, nein ich habe da einen Stand auf der ausländischen Messe gehabt (in Kooperation mit mehreren Partner).
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dimiator
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 22:35    Titel: Re: Nachfrage Antworten mit Zitat

Kadecca hat folgendes geschrieben::
Hallo!
R 34a bezieht sich ja nun auf die Leistung, die die Messeveranstalter erbringen...


Hallo, das stimmt m.E. nicht ganz. Auch die Leistungen einer zwischengeschalteten Gesellschaft, sog. Durchführunggesellschaft, fallen gem. A 34a Abs. 4 und 5 hierunter.

Ohne den Sachverhalt näher zu kennen, kann ich hier keine 100 %ig richtige Anwort geben. Ich nehme aber an, es handelt sich hier um eine sog. Durchführungsgesellschaft. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Verträge besonderer Art gem A 81 ff. UStR. Eine steuerfreie Grundstüksvermietung ist somit ausgeschlossen.

Es handelt sich somit bei dem Leistenden (dem dt. UN) in Dänemark um einen ausländischen UN, der eine sonstige Leistung erbringt, die gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1a UStG (nach der jungsten EuGH-Rechtsprechung jedoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3a UStG) als in Dänemark ausgeführt gilt. Somit ist der Leistungsempfänger verpflichtet nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG die dänische USt an das dänische FA abzuführen (muss sich somit in Dänemark ust-lich registrieren lassen). Er wird diese USt jedoch in Dänemar als VSt geltend machen können.

Die von der deutschen Durchführungsgesellschaft offen ausgewiesen deutsche USt ist somit eine § 14c-Steuer und hat für den deutschen Leistungsempfänger keine Bedeutung. Dieser soll somit diese deutsche USt nicht bezahlen!
_________________
Durch die "Rechtschreibreform" der Einkommensteuerrichtlinien wird sicherlich alles einfacher.
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Voyager
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.02.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

so ganz habe ich die Antwort noch nicht verstanden.

Also die deutsche Gesellschaft hat von einer "Dänischen Gesellschaft" eine Rechnung mit ausgewiesener "Deutscher" Umsatzseuer erhalten. Der deutscher Unternehmer hat an einer Messe in Dänemark teilgenommen. Ob die Dänische Gesellschaft eine sog. Durchführungsgesellschaft ist, weiß ich nicht genau, nehme ich aber einmal an.

Wenn R34a UStR zutrifft, wäre die Leistung in Dänemark steuerbar. Es hätte also eine Rechnung mit "Dänischer" Umsatzsteuer geben müssen. Erhalten und bezahlt wurde jedoch eine RG mit "Deutscher" Umsatzsteuer. Was nun?
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dimiator
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nein, es hätte keine Rechnung mit der dännischen USt geben müssen, denn der deutsche Unternehmer ist in Dänemark ein ausländischer Unternehmer und somit hätte der deutsche Leistungsermpfänger, also Sie - wobei das gegen die Forenregeln verstößt - beim nächsten Mal bitte beachten, die dännische USt selbst einbehalten müssen und an das dännische FA abführen müssen und nicht dem dt. UN die deutsche USt bezahlen müssen.

Also folgende Schritte sind zu unternehmen:

Einfach sich eine neue Rechnung von dem deutschen UN ohne USt ausstellen lassen. Auf den in dieser neuen Rechnung ausgewiesenen Betrag, die dännische USt draufrechnen und an das dännische FA abführen. Die dt. USt, falls schon gezahlt, von dem deutschen Leistenden zurückverlangen. Dieser wird diese USt, falls er sie schon ans FA abgeführt hat, wieder vom deutschen FA zurückbekommen, wenn er die Rechnung berichtigt.
_________________
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towel day
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 07:02    Titel: Antworten mit Zitat

dimiator hat folgendes geschrieben::
Einfach sich eine neue Rechnung von dem deutschen UN ohne USt ausstellen lassen.
So wie ich das gelesen habe, stammt die Rechnung von einem dänischen Unternehmer.

Damit müsste der entweder dänische USt ausweisen (die sich der dt. UN wieder vergüten lassen könnte), oder es handelt sich um einen in D steuerbaren Umsatz (was weiß ich, vielleicht Werbeleistung?). Dann hätten wir in D einen § 13b. Dass der Däne dt. USt ausweist, kann bei einer sonst. Leistung eigentlich nur falsch sein.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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dimiator
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Dann habe ich es vielleicht falsch verstanden, wenn eine dännische Firma die Rechnung gestellt hat, dann sollte diese natürlich eine dännische USt enthalten und der deutsche UN kann sich diese, wie von towel day schon richtig gesagt, wieder vergüten lassen.

Eine steuerbare Messedienstleistung in Deutschland würde ich aber anhand der gegebenen Daten ausschliessen.
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