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Chrissi71 Interessierter
Anmeldungsdatum: 13.08.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 01.09.06, 15:49 Titel: Zuständiges Finanzamt bei Umzug |
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Hallo,
nehmen wir an, ein Steuerpflichtger zieht zum 01.11.2006 von München nach Hamburg.
Welches Finanzamt ist dann für die Bearbeitung der Steuererklärung des Steuerpflichtigen für das Jahr 2006 zuständig?
Fallvariante: Welches Finanzamt wäre für 2006 zuständig, wenn der Umzug erst zum 01.03.2007 erfolgen würde?
Grüße
Chris |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 01.09.06, 15:57 Titel: |
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Das an Ihrem Wohnsitz, evtl. deligieren die dann zurück. Je nach Bearbeitungsstand.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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oerdiz Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 21.08.2005 Beiträge: 1568
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Verfasst am: 01.09.06, 18:13 Titel: |
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Es ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 17 AO bei Abgabe der Steuererklärung zuständig ist.
Beispiel
| Code: |
Abgabe der Erklärung am 01.07.2006
Umzug am 01.08.2006
Bescheid kommt 01.10.2006
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Hier ist zuständig, das FA, wo Sie am 01.07.06 den Wohnsitz hatten. Die Zuständigkeit richtet sich nicht danach, wo Sie in dem betreffenden Jahr gewohnt hatten.
Man sollte nur zwecks Bescheidversand dem FA den genauen Umzugstermin mitteilen, damit die dort wissen, ab wann die neue Adresse gilt.[/u] |
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schnorchi83 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 599
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Verfasst am: 03.09.06, 07:39 Titel: |
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| oerdiz hat folgendes geschrieben:: | | Es ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 17 AO bei Abgabe der Steuererklärung zuständig ist. |
Nein.
§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Wohnsitzfinanzamt).
Voraussetzung ist jedoch, dass eines der beiden Finanzämter (altes und neues) von dem Umzug erfährt.
Grundsätzlich ist also mit Bekanntwerden des Umzugs das neue Finanzamt zuständig (Ausnahmen mal abgesehen).
Wurde nun wie von oerdiz die Steuererklärung vor Umzug beim (alten) Finanzamt (richtigerweise) abgegeben und wurde die Erklärung bis zum Bekanntwerden des Umzugs noch nicht bearbeitet, wird die unbearbeitete Erklärung zum neuen Finanzamt geschickt, wo sie dann bearbeitet wird. |
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oerdiz Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 21.08.2005 Beiträge: 1568
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Verfasst am: 03.09.06, 19:10 Titel: |
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Das sehe ich jedoch anders und auch das Finanzministerium NRW.
Dort steht hier deutlich geschrieben:
| Code: | Frage:
Ich bin umgezogen. Wo muss ich meine Einkommensteuererklärung abgeben ?
Antwort
Es ist grundsätzlich das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Finanzamtsbezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen. |
Das heißt, auch nach dem Umzug veranlagt das alte Finanzamt. Wann der Bearbeiter die Erklrärung aus dem Schrank holt oder zu welchem Zeitpunkt der Bescheid verschickt wird, ist nicht maßgebend. |
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schnorchi83 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 599
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Verfasst am: 03.09.06, 20:01 Titel: |
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Nun ja. Wenn dieses Wort "grundsätzlich" nicht wäre.
Über das Gesetz kann auch ein FinMin NRW nicht hinwegsetzen. Klar können Sie vor Abgabe die Erklärung noch bearbeiten. Wird sich in der Regel keiner dran stören.
Möglich wäre eine Zuständigkeitsvereinbarung. Dies verlangt jedoch Einverständnis der neu zuständigen Finanzbehörde.
Also in BaWü wird zumindest alles schnellstmöglichst abgegeben (samt unbearbeiteter Erklärungen)
Naja ist alles nur theoretischer Kram. Für den Steuerbürger ist es schließlich wichtig, dass seine Erklärung schnellstmöglichst (zumindest bei einer Erstattung ) bearbeitet wird.
In diesem Sinne |
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oerdiz Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 21.08.2005 Beiträge: 1568
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Verfasst am: 03.09.06, 20:42 Titel: |
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Mich würde doch jetzt mal interessieren, woraus Sie entnehmen, dass der Zeitpunkt der Bearbeitung hier von Wichtigkeit wäre und wo man dazu was im § 19 AO liest?
Ihre Antwort ist und bleibt falsch. Dazu bedarf es auch keiner Diskussion um das Wort "grundsätzlich". Die Sache ist doch wirklich eindeutig. Abgabe der Steuererklärung ist maßgebend und nicht der Bearbeitungszeitpunkt im Finanzamt. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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schnorchi83 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 599
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Verfasst am: 03.09.06, 22:17 Titel: |
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| jurico hat folgendes geschrieben:: | | Oder habe ich was falsch verstanden? |
Richtig verstanden
Also wie gesagt. Es kommt auf den Wohnsitz an (§ 19 AO) Unter Beachtung von der Kenntnis einer der beiden Finanzämter (§ 26 AO).
Von Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung steht im Gesetz kein Wort @ oerdiz |
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oerdiz Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 21.08.2005 Beiträge: 1568
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Verfasst am: 04.09.06, 21:46 Titel: |
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Nun, da möchte ich gerne etwas zurückrudern
Sie liegen in Ihrer Aussage richtig. Jedoch ist hier wohl mehr die Handhabe in der Praxis nicht von untergeordneter Bedeutung.
Im Interesse des Steuerpflichtigen wäre es nicht, wenn eine Steuererklärung seit Monaten im Schrank liegt und der Bearbeiter nun merkt, ach, der ist ja seit einer Woche nicht mehr hier ansässig. Jetzt würde der Fall abgegeben und läge dann wieder Monate bei neu zuständigen Finanzamt.
Deshalb wird in der Praxis, auch wenn dies nicht so in der AO steht, das FA die Veranlagung durchführen, wo man die Erklärung abgeben hat. Anders mag es sein, wenn ein Steuerbürger zu erkennen lässt, dass er schon zwei Wochen nach Abgabe umzieht.
Wie gesagt, Theorie ist nicht Praxis. Es gab mal einen AO-Papst, ein Professor, der ein Praxissemester in einem Finanzamt absolviert hat. Nach einigen Wochen war der Schreibtisch so voller Akten, dass man die Person nicht mehr gesehen hat. Soll heißen, Theoretiker kriegens machmal nicht gebacken...
Soviel zum Steuerrecht am Rande. |
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Chrissi71 Interessierter
Anmeldungsdatum: 13.08.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 02.10.06, 09:17 Titel: Nachfrage: Kenntnis des Wohnortwechsels |
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Wie erfährt denn das alte bzw. neue Finanzamt üblicherweise vom Wohnsitzwechsel des Steuerbürgers? Muß der das Finanzamt über seinen Umzug selbst in Kenntnis setzen? Oder bekommt das Finanzamt eine entsprechende Mitteilung durch die Einwohnermeldeämter, bei denen man sich ja ab- bzw. anmelden muß?
Besteht eine Verpflichtigung des Steuerbürgers, das Finanzamt über seinen Wohnortwechsel zu informieren?
Grüße
Chris |
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Squezzy FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.10.2005 Beiträge: 170
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Verfasst am: 02.10.06, 09:32 Titel: |
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Üblicherweise erfährt das FA vom Umzug, indem es vom Stpfl. darüber informiert wird. Ob da eine Informationspflicht besteht, weiß ich allerdings auf Anhieb nicht.
Wird der Umzug weder dem neuen noch dem bisher zuständigen FA angezeigt, dann kommt eines schönen Tages die an die alte Adresse gesendete Post als unzustellbar zurück. In dem Fall wird dann beim EMA nachgefragt, wohin die Person verzogen ist. |
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*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
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Verfasst am: 02.10.06, 10:03 Titel: |
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| Squezzy hat folgendes geschrieben:: | | Üblicherweise erfährt das FA vom Umzug, indem es vom Stpfl. darüber informiert wird. Ob da eine Informationspflicht besteht, weiß ich allerdings auf Anhieb nicht. |
Hallo,
das muss man dem alten oder neuen Finanzamt schon mitteilen, soweit reicht der Datenaustausch zwischen den Behörden (noch) nicht.
Gruß
der Petz |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 02.10.06, 13:02 Titel: |
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| Tipke/Kruse hat folgendes geschrieben:: | | Da bereits seit Jahrzehnten von der Personenstands- und Betriebsaufnahme nach §§ 135, 135 kein Gebrauch mehr gemacht worden ist, erübrigt sich zur Zeit eine Kommentierung der §§ 134,135. |  _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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