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Verfasst am: 01.10.06, 07:51 Titel: Gewerbsteuerpflicht durch Honorarform?
Hallo Zusammen,
wir diskutieren gerade im Freundeskreis eine Frage und kommen nicht so recht vom Fleck, ich freue mich daher, wenn sich hier ein guter Geist finden würde, der uns etwas auf die Sprünge hilft:
A ist selbständig, betreibt eine Marketing- und Kommunikationsberatung (keine Werbeagentur), er ist per Fachwissen Selbständiger als beratender Betriebswirt (Katalogberuf), somit kein Gewerbe, keine Gewerbesteuerpflicht.
A wird für B tätig: sie vereinbaren als Honorar der Dienstleistung eine umsatzabhängige Provision. A erbringt eine Dienstleistung, die Beratung, wie ein Unternehmenszweig von B (Handelsunternehmen) aufgebaut und ausgebaut werden kann, z.B. wie Produkte am Besten verkauft werden können, wie Werbemaßnahmen zu gestalten sind, welche Ablauforganisation Sinn macht, wie die Außendienstler zu steuern sind etc. und erhält dafür ein Honorar in Höhe von 10% vom Umsatz.
Frei nach dem Motto: je besser die Beratung von A, desto höher der Umsatz von B, desto höher wiederum das Honorar von A.
Frage: Ist A damit Gewerbesteuerpflichtig?
Er übernimmt ja quasi die "Funktion" eines Handelsvertreters? Das Honorar ist ja direkt vom Verkauf abhängig.
A wird, wenn ich es richtig verstanden habe, nicht im Vertrieb pp tätig, sondern berät den B in Organisationsdingen. Das genau ist doch Gegenstand seiner Tätigkeit. Das dabei die "Entlohnung" vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängt, ist eher nicht das Problem, ansonsten müsste er ja auch ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Das wäre, denke ich, nur der Fall, wenn A, um dem Umsatz auf die Sprünge zu helfen, jetzt selbst versuchen würde, neben der Beratungstätigkeit den Verkauf durch eigenes Zutun (z.B. Kundenwerbung) zu steigern.
Verfasst am: 03.10.06, 05:48 Titel: Re: Gewerbsteuerpflicht durch Honorarform?
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
-Rüdiger- hat folgendes geschrieben::
...er ist per Fachwissen Selbständiger als beratender Betriebswirt (Katalogberuf), somit kein Gewerbe, keine Gewerbesteuerpflicht.
So einfach ist das nicht. A muss auch eine entsprechende Ausbildung (Studium) nachweisen können.
Hallo Rembrandt,
danke für den Hinweis, aber darum gehts mir momentan nicht - die Anforderungen kann A alle nachweisen, d.h.die Tätigkeit läuft seit mehreren Jahren und ist so auch vom Finanzamt akzeptiert... nur ändert sich jetzt durch den neuen Kunden etwas der Fokus ...
Danke & Gruß Rüdiger
Zuletzt bearbeitet von -Rüdiger- am 03.10.06, 06:45, insgesamt 1-mal bearbeitet
A wird, wenn ich es richtig verstanden habe, nicht im Vertrieb pp tätig, sondern berät den B in Organisationsdingen. Das genau ist doch Gegenstand seiner Tätigkeit. Das dabei die "Entlohnung" vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängt, ist eher nicht das Problem, ansonsten müsste er ja auch ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Das wäre, denke ich, nur der Fall, wenn A, um dem Umsatz auf die Sprünge zu helfen, jetzt selbst versuchen würde, neben der Beratungstätigkeit den Verkauf durch eigenes Zutun (z.B. Kundenwerbung) zu steigern.
... das ist einer der vielen springenden Punkte - mit der Umsatzabhängigkeit des Berater-Honorares wird A natürlich versuchen den Umsatz von B zu steigen.
Und wo hört denn die Beratertätigkeit auf und wo fängt die Steigerung des Verkaufs durch eigenes Zutun an?
Beispiele:
1. A schult persönlich den Außendienst von B ...
2. A entwirft einen Werbeprospekt für B ....
3. A textet ein Mailing, einen Serienbrief, der an mögliche Interessenten rausgeht ...
4. A unterschreibt dieses Mailing (auf Briefpapier von B) ...
5. A berät mögliche Kunden zu Produkteigenschaften (das ist ja noch kein Verkauf) ...
Wo ist denn da die Grenze zwischen Beratung und Verkauf?
Oder - um bei o.g. Beispielen zu bleiben - wann rutscht A in eine gewerbesteuerpflichtige Agenturtätigkeit?
Wo ist denn da die Grenze zwischen Beratung und Verkauf?
Das ist womöglich gar nicht die entscheidende Frage. Sondern, ob diese Tätigkeiten noch dem - selbständigen - Tätigkeitsbild eines beratenden Betriebswirtes entsprechen. Das würde ich anhand der geschilderten Gesamtumstände (insbesondere Punkt 5) hier verneinen. Kann man aber natürlich anders sehen und hängt von den genauen Details ab.
Die reine Art der Honorierung hat keinen Einfluß auf die Einstufung der Tätigkeit an sich.
Und in Zeiten der Gewerbesteueranrechnung spielt das sowieso i.d.R. keine soo große Rolle mehr. _________________ Gruß
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