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Verfasst am: 09.10.06, 15:10 Titel: Eigenleistung der Mieter geldwerter Vorteil des Vermieters?
Ich habe eine Frage die vielleicht etwas kleinlich ist:
Person A ist Vermieter und hat eine Wohnung die jedoch stark renovierbedürftig ist
Person B ist Mietinteressent und würde die Wohnung in Eigenleistung renovieren und verlangt 6 Monate mietfreiheit hierfür. Der Vermieter A stellt das Material, der Mieter B bezahlt die Nebenkosten (anteilig Versicherung, Abfall, etc.)
Als juristischer Laie gehe ich davon aus das Person A Material von der Steuer absetzen kann, Nebenkosten sind ein durchlaufender Posten.
Oder ist die Eigenleistung ein geldwerter Vorteil von A, der durch den Vorteil der Mietfreiheit an B vergolten wird? Dies wäre zwar für den Vermieter neutral (Renovierung als Einnahme und Mietfreiheit als Ausgabe), aber der Mieter B müsste den Verdienst als Einkommen versteuern?
Ich hoffe meine Gedanken sind nicht zu abwegig. Grüße, Bonf.
Verfasst am: 09.10.06, 17:40 Titel: Re: Eigenleistung der Mieter geldwerter Vorteil des Vermiete
Petz hat folgendes geschrieben::
Geldwerter Vorteil gibt es nur bei Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Hm, wäre ich ein mißliebiger Finanzbeamter würde ich hier beim Mieter zu sonstigen Einkünften i.S. § 22 Nr. 3 EStG tendieren. Der Mieter erbringt eine Leistung (Reparatur) und erhält eine Gegenleistung (Verrechnung mit Miete). Somit m.E. steuerbar, so blöd das auch klingt. _________________ Gruß
Schwarzarbeit lässt grüßen. Nichts anderes liegt hier vor. Hier sind Einnahmen in Höhe von 6 Nettomieten vorhanden, die zu versteuern sind. Ob das Geld fließt oder ob es sogleich wieder als Miete zurückgezahlt wird oder ob, wie hier, garkeine Zahlung vorliegt, dürfte völlig egal sein.
Folglich sind das Einnahmen aus Leistungen, wie schon über mir erkannt wurde.
Hier hat keiner Geld bekommen, also auch kein Entgelt.
Das kann man auch nicht als abgekürzten Zahlungsweg bezeichnen.
Es stellt sich eher Frage, ob der Vermieter während dieser 6 Monate überhaupt Werbungskosten angeben kann, da er in dieser Zeit keine Einkunftserzielungsabsicht hatte.
Wenn der Vermieter dem Mieter für dessen Leistungen 6 Monate Miete erlässt, dann ist das nichts anderes als ein Entgelt. Andersrum, was wäre es denn, wenn der Mieter weiter seine Miete zahlt aber vom Vermieter für die Renovierungsleistungen ein Entgelt in Höhe der Miete bekommt?
Wir sind hier wie dort am selben Strang, der lässt sich auch nicht verbiegen, indem das Entgelt hier in Form von Mieterlass erfolgt.
Ein abgekürzter Zahlungsweg ist ja nun was ganz anderes.
Hier hat keiner Geld bekommen, also auch kein Entgelt.
Ein simpler Tausch?
Zitat:
Es stellt sich eher Frage, ob der Vermieter während dieser 6 Monate überhaupt Werbungskosten angeben kann, da er in dieser Zeit keine Einkunftserzielungsabsicht hatte.
Nö, diese Frage stellt sich nicht. _________________ Gruß
Hallo zusammen.
1) Wo ist "simpler Tausch" geregelt? Woher soll man wissen, ob das Schwarzarbeit ist?
2) Im § 22 (3) EStG steht "Einkünfte aus Leistungen...". Ziemlich unkonkret, oder? Vielleicht fällt die Leistung des Mieters darunter?
3) Der Vermieter darf seine Kosten mE absetzen, weil er das Geld nicht einfach so ausgibt, sondern um die Wohnung in den besseren Zustand bringen zu lassen und sie deswegen besser zu vermieten. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nun, da empfehle ich für die User über I-User mal einen Blick auf www.zoll.de Zwar keine gesetzl. Grundlage aber dort steht:
Keine Schwarzarbeit sind die Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d.h. höchstens gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.
Wenn man nun 6 Monatsmieten als geringes Entgelt betrachtet, dann kommt man natürlich zu dem Ergebnis, dass hier keine Schwarzarbeit vorliegt.
Aber auch davon abgesehen interessiert sich das Steuerrecht dafür nicht. Die erlassene Miete sind Einnahmen aus Leistungen, ich sehe nichts, was dagegen spricht auch wenn hier das Entgelt für die Leistung in Form von Mieterlass erfolgt.
Die Ansichten der User oben kann ich deshalb leider nicht so ganz nachvollziehen und die Begründung schon garnicht.
Um einmal die Interessen des armen Mieters zu vertreten:
Keine der oben stehenden Ausführungen weist m.E. nach, dass es sich tatsächlich um Einkünfte nach § 22 (3) EStG handeln muss. Da dieser Auffangparagraph meines Wissens nach relativ eng auszulegen ist, erfolgt die Mietminderung in der Vermögenssphäre des Mieters und unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Der Mieter ist wohl üblicherweise nicht an der Vergütung interessiert, sondern an einer komfortablen und nach seinen Wünschen eingerichteten Wohnung.
Da dieser Auffangparagraph meines Wissens nach relativ eng auszulegen ist,
Naja, der BFH legt ihn mit seinem Urteil vom 21.09.2004, (IX R 13/02) schon recht weit aus. Die Motivation des Leistungserbringers ist danach unbeachtlich, Hauptsache er erhält ein Entgelt für die erbrachte Leistung. Hier steht die Mietminderung wirschaftlich ja sicherlich im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten des Mieters und kann somit m.E. als Gegenleistung angesehen werden. _________________ Gruß
Machen wir es doch anders. Der Mieter zahlt seine Miete und erhält genau in gleicher Höhe 6 Monatsmieten für die Renovierungsarbeiten.
Also, Sie können es alle drehen und wenden, es ist doch eindeutig. Verstehe nicht, warum das schwer zu verstehen ist. Ebenso könnte der Vermieter dem Mieter anderweitige Schulden zahlen, ebenfalls läge Entgelt vor.
Hallo,
und was ist mit Mietminderung wegen stark renovierungsbedürftigem Zustand der Wohnung? So eine Wohnung würde vielleicht kein normaler Mieter wollen. Und plötzlich kommt einer und will die Wohnung, nur mit "Rabatt" für die ersten 6 Monate. Der Vermieter ist zufrieden, der Mieter auch. Guter Vertrag. Wenn ich z.B. einen Computer ganz billig kaufe, weil er repariert werden muss, und repariere ihn, muss ich den Preisnachlass auch als Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Hallo,
und was ist mit Mietminderung wegen stark renovierungsbedürftigem Zustand der Wohnung? So eine Wohnung würde vielleicht kein normaler Mieter wollen. Und plötzlich kommt einer und will die Wohnung, nur mit "Rabatt" für die ersten 6 Monate. Der Vermieter ist zufrieden, der Mieter auch. Guter Vertrag. Wenn ich z.B. einen Computer ganz billig kaufe, weil er repariert werden muss, und repariere ihn, muss ich den Preisnachlass auch als Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern?
Das Beispiel hinkt zwar, aber der Ansatz ist gar nicht schlecht.
Allerdings wird man auch mit dieser Begründung nicht wegdiskutieren können, dass zwischen den Arbeiten des Mieters und der "unentgeltlichen" Überlassung ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Oder warum zahlt der Mieter hinterher wieder Miete? Da wäre er doch blöd, wenn er arbeitet, um als Ergebnis der Arbeit zahlen zu dürfen.
Folgt man Ihrer Argumentation, dann hätte Petz wieder Recht mit dem Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. Weiter läge eine Schenkung des Mieters an den Vermieter vor (Wert der Renovierungsarbeiten), die ggf. zu versteuern wäre. Passt irgendwie auch nicht, oder? _________________ Gruß
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