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Verfasst am: 04.10.06, 23:14 Titel: Kapitalkonten und Befugnisse GF
Kann ein Geschäftsführer Privatentnahmen auf die Kapitalkonten der Gesellschafter untersagen? (Rechtsform GbR). In welcher Weise hat dies zu erfolgen? Mündlich, schriftlich, Gesellschafterversammlung oder nur über Gesellschafterbeschluß?
Hallöchen,
der sagt so das Übliche. Operative Führung, strategische Entscheidungen sind in Gesellschafterversammlung zu treffen. Kapitalkonten sind jährlich in Versammlung festzustellen (allerdings hat in den letzten 2 Jahren keine stattgefunden). Hintergrund: Steuerforderungen gegen die GbR stehen noch aus, GF argumentiert das man deswegen keine Privatentnahmen machen darf. Geht aber mehr um das Generelle, nämlich ob ein GF ohne Abstimmung und Befragung der Gesellschafter einfach die Privatentnahmen unterbinden kann. Da die 3/4 Beteiligung genau bei dem Gesellschafter liegt, der die Entnahme machen will, verstehe ich das nicht. Denn der Gesellschafter steht doch auch primär bei einer Forderung grade. Oder ist das anders?
Verfasst am: 12.10.06, 17:01 Titel: Re: Kapitalkonten und Befugnisse GF
kopfknoten hat folgendes geschrieben::
Kann ein Geschäftsführer Privatentnahmen auf die Kapitalkonten der Gesellschafter untersagen? (Rechtsform GbR).
Wie bekomme ich den einen Geschäftsführer in einer GbR unter?
Im formellen Sinne existiert in einer GbR kein Geschäftsführer.
Zur Geschäftsführung (und Vertretung) der GbR sind die Gesellschafter berufen-diese können nur im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass diese Funktion nur von einigen/einem von ihnen (jeweils in Gesamt- und/oder Einzelgeschäftsführung bzw. -vertretung erfolgt).
Ich gehe mal davon aus, dass der "Geschäftsführer" ein Gesellschafter ist, der im Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Einzelgeschäftsführung und -vertretung berufen wurde...
Zur Frage: Das Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsvermögen), § 718 BGB. Die einzelnen Gesellschafter können daher nicht alleine über Teile des Vermögens verfügen, §719 BGB, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wurde.
Wenn die Privatentnahmen also nicht im Vertrag zugelassen sind, sind sie schon jetzt unzulässig.
Sind Privatentnahmen dagegen (allgemein oder in gewisser Höhe) zugelassen, muß für ihre Unzulässigkeit der Gesellschaftsvertrag geändert werden-und dafür bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter (die nicht notwendigerweise in einer Gesellschafterversammlung eingeholt werden muß). _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Tja, und was ist es nun, wenn im Gesellschaftsvertrag gar nichts über Entnahmen erwähnt ist? Heisst das nun es ist ausgeschlossen, oder generell zugelassen?
Sorry für die mangelnde Info. Es ist tatsächlich der GF zugleich ein Gesellschafter.
Tja, und was ist es nun, wenn im Gesellschaftsvertrag gar nichts über Entnahmen erwähnt ist? Heisst das nun es ist ausgeschlossen, oder generell zugelassen?
Toph hat folgendes geschrieben::
Wenn die Privatentnahmen also nicht im Vertrag zugelassen sind, sind sie schon jetzt unzulässig.
_________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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