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Prokurist ernennt Handlungsbevollmächtigten

 
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E.Brown
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 13:03    Titel: Prokurist ernennt Handlungsbevollmächtigten Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

eine unegwöhnliche Frage, leider habe ich kein Forum Handelsrecht (HGB) gefunden.

Eine Firma ist eine AG mit 2 Vorständen.
Einem Fachvorstand unterstehen mehrere Abteilungen. Alle Abteilungsleiter sind durch den Vorstand als Prokuristen bestellt.

Der Prokurist einer Abteilung möchte nun seinen Stellvertreter zum Handlungsbevollmächtigten ernennen.

Ist hierzu der Vorstand mit einzubinden oder kann der Prokurist diese Entscheidung allein treffen?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 13:09    Titel: Re: Prokurist ernennt Handlungsbevollmächtigten Antworten mit Zitat

vonBraunau hat folgendes geschrieben::
leider habe ich kein Forum Handelsrecht (HGB) gefunden.

Hier ist doch eins. Winken
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!
Die Handlungsvollmacht nach § 54 ff HGB ist eine "normale" BGB-Vollmacht und kann vom Prokuristen erteilt werden. Im Gegensatz zur Prokura kann ihre Reichweite beschränkt werden.

...für´s Betriebsklima wäre es aber eventuell besser, solche Entscheidungen zunächst abzustimmen Winken
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Der Umfang einer Handlungsvollmacht kann im Außenverhältnis nicht wirksam beschränkt werden. In § 54 Abs. 1 HGB sind die 3 Typen einer Handlungsvollmacht aufgezählt. Diese sind gesetzlich standardisiert, um es Außenstehenden zu ersparen, Nachforschungen über den genauen Umfang einer Vollmacht anzustellen. Genau diese Standardisierung unterscheidet eine Handlungsvollmacht nach dem HGB von einer einfachen Vollmacht.

§ 54

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vollmacht selbst kann aber sehr wohl beschränkt werden, das zeigt ja schon Abs. 3. Klar müssen Dritte die Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie nichts davon wissen. Das war aber auch nicht die Frage Winken
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Nur nochmal zur Bestätigung (die, gleichwohl zutreffenden, Ausführungen könnten den TE vielleicht verwirrt haben Winken): Ja, der Prokurist kann rechtswirksam Handlungsvollmachten vergeben und zwar auch ohne Zustimmung des AG-Vorstandes.

Ob der Prokurist dazu im Innenverhältnis ermächtigt ist, ob er aus Gründen des Betriebsklimas oder aus sonstigen Gründen besser die Zustimmung des AG-Vorstandes einholt, steht auf einem anderen Blatt..
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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E.Brown
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
danke für die Antworten.
Ich hatte in Bezug auf das HGB dieses bereits als Lösung favorisiert.
Jedoch meint mein Kollege aus der Rechtsabteilung, dass Prokurist (das verstehe ich ja noch) sowie auch (!) Handlungsbevollmächtigter durch den Aufsichtsrat der AG bestätigt werden müssen (Nicht durch den Vorstand)
Dieses wäre durch das Aktienrecht gedeckelt.
Was meint ihr?
Bricht HGB hier Aktienrecht?
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

vonBraunau hat folgendes geschrieben::
Jedoch meint mein Kollege aus der Rechtsabteilung, dass Prokurist (das verstehe ich ja noch) sowie auch (!) Handlungsbevollmächtigter durch den Aufsichtsrat der AG bestätigt werden müssen (Nicht durch den Vorstand)
Dieses wäre durch das Aktienrecht gedeckelt.

Das kann m.E. nur dann der Fall sein, wenn die Bestellung eines Prokuristen/Handlungsbevollmächtigten als Geschäftsführungsmaßnahme i.S.d. §111 (4) Satz 2 AktG bestimmt wurde...aber auch dann wäre nur das Innenverhältnis betroffen. Im Außenverhältnis wäre der Prokurist/HBv auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats wirksam bestellt.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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