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docbrown noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 16.10.06, 10:15 Titel: Einkäufer- oder Verkäufer AGB´s? |
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Hallo Ihr,
vorab: ich bin neu hier und bin mir darüber hinaus auch nicht so sicher, ob ich das richtige Forum für meine Frage erwischt habe.
Frage: Gelten bei einem Rechtsgeschäft (Bestellung des Kunden, Annahme, Bestätigung und Lieferung des Lieferanten) die AGB´s des Kunden oder des Lieferanten?
Beispiel: Kunde bestellt Ware per Fax mit dem zusätzlichen Vermerk: Versand- und Verpackungskosten frei gem. geltenden Einkaufsbedingungen.
Lieferant liefert aber gem. AGB´s nur zzgl. Versand und Verpackung.
Nun ist das Kind in den Brunnen gefallen, weil der Käufer den Versand mit Hinweis auf seine Bestellung nicht zahlen will, der Lieferant aber nicht auf den Versandkosten sitzen bleiben möchte.
Danke für Eure Hilfe und beste Grüße
Helge |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 16.10.06, 16:54 Titel: Re: Einkäufer- oder Verkäufer AGB´s? |
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docbrown hat folgendes geschrieben:: | Gelten bei einem Rechtsgeschäft (Bestellung des Kunden, Annahme, Bestätigung und Lieferung des Lieferanten) die AGB´s des Kunden oder des Lieferanten? |
Es gelten die AGBen, die wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden, §305 (2) BGB.
Zitat: | Beispiel: Kunde bestellt Ware per Fax mit dem zusätzlichen Vermerk: Versand- und Verpackungskosten frei gem. geltenden Einkaufsbedingungen.
Lieferant liefert aber gem. AGB´s nur zzgl. Versand und Verpackung. |
M.E. fehlt es in diesem Beispiel an den zwei für den Vertragsschluß notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen, so, dass hier ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 17.10.06, 10:32 Titel: |
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Ist der Käufer ein Verbraucher? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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docbrown noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 17.10.06, 11:22 Titel: |
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Vorab erst einmal vielen Dank für Eure bisher erbrachte Mühe!
@I-user: Der Käufer ist Fachhändler
@Toph: Das scheint ja eine verzwickte Geschichte zu werden (zumindest für mich als Laien...)!
Es ist also kein Kaufvertrag entstanden, da keine gleichlautende beidseitige Willenserklärung bestand.
Der Verkäufer könnte nun entweder:
Die Versandkosten selber zahlen (und alles wird gut...) oder
seine Ware zurückfordern - vorausgesetzt er besteht weiterhin auf die Beachtung seiner AGB´s und somit auf die Berechnung der Versandkosten. Richtig? |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 17.10.06, 11:39 Titel: |
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docbrown hat folgendes geschrieben:: |
@Toph: Das scheint ja eine verzwickte Geschichte zu werden (zumindest für mich als Laien...)!
Es ist also kein Kaufvertrag entstanden, da keine gleichlautende beidseitige Willenserklärung bestand.
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M. M. müsste man erst einmal überprüfen, ob es nicht doch zwei übereinstimmende WE stattgefunden haben. Die entsprechenden AGB-Klauseln sind nichtig, wenn etwas anderes einzelvertraglich vereinbart wurde.
Hier hätte wohl der Kunde das Angebot gemacht. Ab da wird es schwierig. Ggf. gibt es auch keine eindeutige Lösung.
Falls ein Vertrag zustande kam, könnte eine Partei auch den Vertrag auch (wirksam) angefochten haben. |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 17.10.06, 11:44 Titel: Re: Einkäufer- oder Verkäufer AGB´s? |
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docbrown hat folgendes geschrieben:: |
Frage: Gelten bei einem Rechtsgeschäft (Bestellung des Kunden, Annahme, Bestätigung und Lieferung des Lieferanten) die AGB´s des Kunden oder des Lieferanten?
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Widersprechen sich AGB sind m. W. nur die widerprüchlichen Klauseln unwirksam.
Ggf. könnte bei einen versteckten Einigungsmangel der Vertrag auch nach §155 gültig sein. |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 17.10.06, 11:48 Titel: |
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@Pünktchen:
Ich bin gaaaaaaaanz weit davon entfernt Zivilrechtsexperte zu sein, deswegen kann es ohne weiteres auch sein, dass nur die widersprüchlichen Klauseln unwirksam sind bzw. genauer: nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 17.10.06, 17:39 Titel: |
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Wenn der Vertrag gemäß § 150 (2) BGB nicht zustande kommt, müsste der Verkäufer auf allen Versandkosten sitzen bleiben, weil er etwas ohne Grund verschickt hat. Er hätte abwarten müssen, ob der Käufer den neuen Antrag annimmt.
Die Idee, der Vertrag kommt ohne Geltung der widersprüchlichen Klauseln zustande, ist mit einem Haken, denn dann weiß man nicht, wer die Versandkosten tragen soll. Zur Hälfte oder wie? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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