Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen???
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen???

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Bernd.Haak
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 26
Wohnort: Ostfriesland

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 18:10    Titel: Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen??? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Frage:

Lt. Art. 13 (7) GG sind EIngriffe und Beschränkungen im übrigen aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,... zulässig (Gesetzesvorbehalt).

Ich fasse dieses so auf, dass dieser Passus eigentlich nicht nur für Betretungen sondern auch für Durchsuchungen von Wohnungen heranzuziehen ist, da ja ein Durchsuchen zwangsläufig den minderen Eingriff des Betretens mit sich bringt.

Unter dringender Gefahr ist nach hM wohl eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (Leben, Gesundheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte, Freiheit) zu verstehen.

Wie lässt sich das z.B. mit einer Maßnahme nach § 102 StPO in Einklang bringen, die ja heutzutage wegen geringfügigen Delikten angeordnet wird?

Danke,
Bernd
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 19:49    Titel: Re: Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen??? Antworten mit Zitat

Bernd.Haak hat folgendes geschrieben::
Lt. Art. 13 (7) GG sind EIngriffe und Beschränkungen im übrigen aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,... zulässig (Gesetzesvorbehalt).

Ich fasse dieses so auf, dass dieser Passus eigentlich nicht nur für Betretungen sondern auch für Durchsuchungen von Wohnungen heranzuziehen ist, da ja ein Durchsuchen zwangsläufig den minderen Eingriff des Betretens mit sich bringt.

Nein, Art. 13 (7) GG gilt nur für andere Eingriffe und Beschränkungen als die in Art. 13 GG vorher genannten, was der Verfassungsgeber durch den Wortlaut ("...im übrigen...") erkennen lässt. Da in Art. 13 (2) GG die Durchsuchungen explizit genannt sind...
Art. 13 (7) GG ist für Eingriffe wie die nach §16 (2) InfSchG.
Zitat:
Unter dringender Gefahr ist nach hM wohl eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (Leben, Gesundheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte, Freiheit) zu verstehen.

Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird. Ein „unmittelbares“ Bevorstehen dieser Gefahr ist zwar nicht erforderlich, allerdings ist andererseits eine lediglich drohende Gefahr nicht ausreichend.

Wenn das Rechtsgur bereits unwiederbringlich geschädigt ist, wie das bei allen Straftaten, dei keine Dauerdelikte sind der Fall ist, liegt im übrigen auch keine Gefahr (weder eine dringende, noch eine gemeine) mehr vor, so dass eine strafverfolgende Durchsuchung wie die nach §102 StPO nie auf Art. 13 (7) GG gestützt werden könnte.
Zitat:
Wie lässt sich das z.B. mit einer Maßnahme nach § 102 StPO in Einklang bringen, die ja heutzutage wegen geringfügigen Delikten angeordnet wird?

Gut, da Art. 13 (7) GG nicht mit §102 StPO in Einklang gebracht werden muß.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 19.10.06, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist z.B. auch dann nicht gegeben, wenn die zuständige Behörde wegen des Verdachts des Verstosses gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ermittelt (§16 Abs. 3 TierSchG). Es gibt da bestimmt noch mehr Ausnahmen. Es muss sich also nicht mal unbedingt um Ermittlungen in Strafsachen handeln.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.10.06, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist z.B. auch dann nicht gegeben, wenn die zuständige Behörde wegen des Verdachts des Verstosses gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ermittelt (§16 Abs. 3 TierSchG). Es gibt da bestimmt noch mehr Ausnahmen. Es muss sich also nicht mal unbedingt um Ermittlungen in Strafsachen handeln.

Das ist auf jeden Fall richtig und zur Klarstellung sei gesagt: Zulässige Maßnahmen, die den Bereich der Unverletzlichkeit der Wohnung berühren, außerhalb des Strafverfolgungsrechtes müssen sich auch nicht in "anderen EIngriffe und Beschränkungen" i.S.d. Art. 13 (79 GG erschöpfen, vielmehr sind auch außerstrafverfahrensrechtliche Durchsuchungen i.S.d. Art. 13 (2) GG zulässig und vorgesehen, so z.B. zur Gefahrenabwehr im Polizei- und Ordnungsrecht aller Länder, aber auch im Rahmen der Steueraufsicht der AO (§210 (2) AO), der Vollstreckung von Forderungen (§§287 AO, §§758, 758a ZPO), etc. pp.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 14:21    Titel: Re: Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen??? Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Nein, Art. 13 (7) GG gilt nur für andere Eingriffe und Beschränkungen als die in Art. 13 GG vorher genannten, was der Verfassungsgeber durch den Wortlaut ("...im übrigen...") erkennen lässt. Da in Art. 13 (2) GG die Durchsuchungen explizit genannt sind...
Art. 13 (7) GG ist für Eingriffe wie die nach §16 (2) InfSchG

In diesem Zusammenhang auch noch mal ein Hinweis auf dieses Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2006, Az. 8 A 11500/05.OVG.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.