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Verfasst am: 17.10.06, 18:10 Titel: Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen???
Hallo,
folgende Frage:
Lt. Art. 13 (7) GG sind EIngriffe und Beschränkungen im übrigen aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,... zulässig (Gesetzesvorbehalt).
Ich fasse dieses so auf, dass dieser Passus eigentlich nicht nur für Betretungen sondern auch für Durchsuchungen von Wohnungen heranzuziehen ist, da ja ein Durchsuchen zwangsläufig den minderen Eingriff des Betretens mit sich bringt.
Unter dringender Gefahr ist nach hM wohl eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (Leben, Gesundheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte, Freiheit) zu verstehen.
Wie lässt sich das z.B. mit einer Maßnahme nach § 102 StPO in Einklang bringen, die ja heutzutage wegen geringfügigen Delikten angeordnet wird?
Verfasst am: 17.10.06, 19:49 Titel: Re: Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen???
Bernd.Haak hat folgendes geschrieben::
Lt. Art. 13 (7) GG sind EIngriffe und Beschränkungen im übrigen aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,... zulässig (Gesetzesvorbehalt).
Ich fasse dieses so auf, dass dieser Passus eigentlich nicht nur für Betretungen sondern auch für Durchsuchungen von Wohnungen heranzuziehen ist, da ja ein Durchsuchen zwangsläufig den minderen Eingriff des Betretens mit sich bringt.
Nein, Art. 13 (7) GG gilt nur für andere Eingriffe und Beschränkungen als die in Art. 13 GG vorher genannten, was der Verfassungsgeber durch den Wortlaut ("...im übrigen...") erkennen lässt. Da in Art. 13 (2) GG die Durchsuchungen explizit genannt sind...
Art. 13 (7) GG ist für Eingriffe wie die nach §16 (2) InfSchG.
Zitat:
Unter dringender Gefahr ist nach hM wohl eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (Leben, Gesundheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte, Freiheit) zu verstehen.
Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird. Ein „unmittelbares“ Bevorstehen dieser Gefahr ist zwar nicht erforderlich, allerdings ist andererseits eine lediglich drohende Gefahr nicht ausreichend.
Wenn das Rechtsgur bereits unwiederbringlich geschädigt ist, wie das bei allen Straftaten, dei keine Dauerdelikte sind der Fall ist, liegt im übrigen auch keine Gefahr (weder eine dringende, noch eine gemeine) mehr vor, so dass eine strafverfolgende Durchsuchung wie die nach §102 StPO nie auf Art. 13 (7) GG gestützt werden könnte.
Zitat:
Wie lässt sich das z.B. mit einer Maßnahme nach § 102 StPO in Einklang bringen, die ja heutzutage wegen geringfügigen Delikten angeordnet wird?
Gut, da Art. 13 (7) GG nicht mit §102 StPO in Einklang gebracht werden muß. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist z.B. auch dann nicht gegeben, wenn die zuständige Behörde wegen des Verdachts des Verstosses gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ermittelt (§16 Abs. 3 TierSchG). Es gibt da bestimmt noch mehr Ausnahmen. Es muss sich also nicht mal unbedingt um Ermittlungen in Strafsachen handeln.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist z.B. auch dann nicht gegeben, wenn die zuständige Behörde wegen des Verdachts des Verstosses gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ermittelt (§16 Abs. 3 TierSchG). Es gibt da bestimmt noch mehr Ausnahmen. Es muss sich also nicht mal unbedingt um Ermittlungen in Strafsachen handeln.
Das ist auf jeden Fall richtig und zur Klarstellung sei gesagt: Zulässige Maßnahmen, die den Bereich der Unverletzlichkeit der Wohnung berühren, außerhalb des Strafverfolgungsrechtes müssen sich auch nicht in "anderen EIngriffe und Beschränkungen" i.S.d. Art. 13 (79 GG erschöpfen, vielmehr sind auch außerstrafverfahrensrechtliche Durchsuchungen i.S.d. Art. 13 (2) GG zulässig und vorgesehen, so z.B. zur Gefahrenabwehr im Polizei- und Ordnungsrecht aller Länder, aber auch im Rahmen der Steueraufsicht der AO (§210 (2) AO), der Vollstreckung von Forderungen (§§287 AO, §§758, 758a ZPO), etc. pp. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Verfasst am: 30.10.06, 14:21 Titel: Re: Gilt Art. 13 (7) auch bei Durchsuchungen???
Toph hat folgendes geschrieben::
Nein, Art. 13 (7) GG gilt nur für andere Eingriffe und Beschränkungen als die in Art. 13 GG vorher genannten, was der Verfassungsgeber durch den Wortlaut ("...im übrigen...") erkennen lässt. Da in Art. 13 (2) GG die Durchsuchungen explizit genannt sind...
Art. 13 (7) GG ist für Eingriffe wie die nach §16 (2) InfSchG
In diesem Zusammenhang auch noch mal ein Hinweis auf dieses Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2006, Az. 8 A 11500/05.OVG. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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