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Ein Fitneßstudio verkürzt die Öffnungszeiten von 23.00 Uhr auf 22.00 Uhr und am Wochenende von 22.00 Uhr auf 20.00 Uhr... Die Teilnehmer wurden hierüber nicht informiert, sondern nur mitgeteilt, daß das Studio unter neuer Regie sei... Besteht ein Sonderkündigungsrecht ? Wie ist es mit vorausgezahlten Beiträgen ?
Es bestehen sogar 2 Gründe für eine fristlose kündigung: Zum einen ist der überraschende Inhaberwechsel, mit dem kein Vertrag geschlossen wurde, ein Grund zu kündigen, wie sich aus dem nachfolgenden Urteil ergibt:
Zitat:
1. ...
2. Eine unangemessene Benachteiligung stellt auch die Klausel dar, nach der dem Kunden ein neuer Vertragspartner präsentiert werden kann, ohne ihm gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, den Vertrag in diesem Fall zu beenden.
3. …
LG Cottbus, Urt. v. 08.07.1998 – 5 O 51/98 = VuR 1999, 136 = juris
Zum anderen ist auch die überraschende Änderung der Öffnungszeiten zum Nachteil der Kunden eine einseitige Verschlechterung des Vertrags und berechtigt zur fristlosen Kündigung. Entsprechende Bestimmungen in den AGB sind von diversen Gerichten für unwirksam erklärt worden. Steht entsprechendes nicht in den AGB, gilt die gerichtliche Regelung erst recht.
Wird gekündigt, hat das Studio den überschießenden Beitrag zu erstatten, da es sonst ungerechtfertigt bereichert wäre. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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