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Prüfstelle f. Anwaltsrechnungen

 
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gis
Gast





BeitragVerfasst am: 14.09.04, 09:50    Titel: Prüfstelle f. Anwaltsrechnungen Antworten mit Zitat

Hallo,

gibt es eine Stelle, z. B. bei Gericht, wo man Anwaltsrechnungen prüfen lassen kann?

Für eine Antwort danke ich.

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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 14.09.04, 10:40    Titel: Re: Prüfstelle f. Anwaltsrechnungen Antworten mit Zitat

Wenden Sie sich am besten an die zuständige Rechtsanwaltskammer.
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 14.09.04, 12:15    Titel: Re: Prüfstelle f. Anwaltsrechnungen Antworten mit Zitat

Injuve hat folgendes geschrieben::
Wenden Sie sich am besten an die zuständige Rechtsanwaltskammer.


Wer so flott rät, sollte sich vielleicht erst selbst die erforderliche Sachkunde verschaffen.
Die Anwaltskammer darf sich zu anwaltlichen Gebührenrechnungen nicht äußern, weil sie im evtl. Rechtsstreit die Funktion der Gutachterin hat.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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Injuve
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 14.09.04, 14:06    Titel: Re: Prüfstelle f. Anwaltsrechnungen Antworten mit Zitat

Ich habe nie behauptet, dass sich die RAK zur Gebührenrechnung "äussert".

Trotzdem halte ich den Weg über die Kammer für die zunächst naheliegendste Lösung - sei es auch nur, um sich die Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens aufzeigen zu lassen. So ist z.B. bei verschiedenen Kammern ein Schieds- bzw. Schlichtungsverfahren möglich, in dem - vorausgesetzt, dass beide Parteien Ihr Einverständnis erklären - über die Höhe der Gebühren dann entschieden wird (und dies für eine sehr geringe Gebühr).
Und in manchen Fällen kann ich mir durchaus vorstellen, dass die RAK bei abstrakten Fragen zur Gebührenhöhe auch manches Missverständnis schnell aus dem Weg räumen kann (wie gesagt: "Ich kann es mir vorstellen" Winken ) - auch wenn Sie sich nicht "äussern" darf.

Ich habe jedenfalls keinen besseren Vorschlag (auch wenn ich dunkel im Hinterkopf habe, dass irgendwer kostenlos "Vergütungsrechnungen" überprüft - aber da möchte ich auch niemneden hinschicken...).

Im Zeichen konstruktiver Kritik: Haben Sie einen besseren Vorschlag, Herr Hofferbert?

P.S. Ich gehe davon aus, das der für mich natürlich selbstverständliche Weg (aber scheinbar nicht immer für jeden) ausgeschöpft wurde: Mit dem betreffenden Anwalt über die Rechnung zu sprechen.
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 14.09.04, 16:45    Titel: Re: Prüfstelle f. Anwaltsrechnungen Antworten mit Zitat

Injuve hat folgendes geschrieben::
Ich habe nie behauptet, dass sich die RAK zur Gebührenrechnung "äussert".

(...)

Im Zeichen konstruktiver Kritik: Haben Sie einen besseren Vorschlag, Herr Hofferbert?

P.S. Ich gehe davon aus, das der für mich natürlich selbstverständliche Weg (aber scheinbar nicht immer für jeden) ausgeschöpft wurde: Mit dem betreffenden Anwalt über die Rechnung zu sprechen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Die Ausgangsfrage, Injuve,
war, ob es bei Gericht oder sonst eine Stelle gibt, die gleichsam autorisiert sei, anwaltliche Gebührenrechnungen zu überprüfen. Das gibt es nicht und kann es auch nicht geben.
Es gibt auch keine Stelle, die Rechnungen von Handwerkern gleichsam amtlich "überprüft" o.ä.

Was freilich jedem freisteht, ist als Verbraucher sich an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale zu wenden. Allerdings muß man bei aller Sympathie für diese Einrichtung aus Erfahrung sagen, dass die rechtskundigen Mitarbeiter dort mit vielen anderen Frgaen befaßt und ausgelastet sind und i.d.R. wenig Zeit und Lust haben, anwaltliche Gebührenrechnungen zu überprüfen.

Die Frage an den eigenen Anwalt, eine Gebührenrechnung so zu erläutern, dass sie wirklich nachvollziehbar ist, ist noch immer der beste Weg. Allerdings muß man wissen, dass die Vergütungsordnung (RVG) ihrerseits auch in weiten Teilen kaum nachvollziehbar ist
_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 14.09.04, 17:19    Titel: Re: Prüfstelle f. Anwaltsrechnungen Antworten mit Zitat

Michael Hofferbert hat folgendes geschrieben::

Die Ausgangsfrage, Injuve,
war, ob es bei Gericht oder sonst eine Stelle gibt, die gleichsam autorisiert sei, anwaltliche Gebührenrechnungen zu überprüfen. Das gibt es nicht und kann es auch nicht geben.
Es gibt auch keine Stelle, die Rechnungen von Handwerkern gleichsam amtlich "überprüft" o.ä.


Lieber Herr Hofferbert,

ich habe die Ausgangsfrage so interpretiert, dass jemand möglichst kostengünstig eine Möglichkeit sucht, seine Anwaltsrechnung überprüfen zu lassen. Nachdem wir uns über den ersten Weg zum Rechnung stellenden Anwalt einig sind (auch wenn man vielleicht lieber bei den Büroangestellten einen Zwischenstopp einlegen sollte Winken ), teile ich Ihre Bedenken ggü. den Verbraucherschutzzentralen. Ich wage zu bezweifeln, dass man hier eine sonderlich hilfreiche Antwort zur Rechtmäßigkeit der Rechnung erhält.
Daher bleibe ich bei meinem vorgeschlagenen Anruf bei der Rechtsanwaltskammer. Und letztendlich ist doch die vorgeschlagene Schied- bzw. Schlichtungsstelle eine "Stelle", die bei beiderseitigem Einverständnis die Rechnung - kostengünstig - überprüft.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Direkte Antwort:
Ich kann und will Sie nicht daran hindern, bei dieser Auffassung zu bleiben. Anderen aber diesen Rat zu geben, heißt nur, sie zum Verschwenden von Porto zu veranlassen.
Bei den Kammern gibt es hierzu feste Textbausteine, die den Fragesteller darauf hinweisen, dass eine Beurteilung der Rechnung und Beratung hierzu durch die Kammer unzulässig ist.
Es gibt auch keine "Schiedsstelle" bei den Kammern und kann es auch nicht geben. Vielmehr besteht die in der BRAO (!) vorgesehene Vermittlungstätigkeit darin, dass der RA aufgefordert wird, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten und dieser ggf. sodann kommentarlos an den Fragesteller und Rechnungsempfänger weitergeleitet wird. Damit hat es sich!

M.f.G
M.H.
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