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Anwaltspflicht ab 5000 € bei Klageerwiderung zeitgemäß?
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 20.10.06, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wieso sollte man die PKH abschaffen? In der Schweiz gibt es die trotz fehlendem Anwaltszwang.

http://www.genf.diplo.de/Vertretung/genf/de/05/Rechtsverfolgung__Schweiz__Seite.html

=> Nr. 6

Vielleicht ist unser Rechtssystem auch nicht optimal. Man sollte die Zahl der Richter wesentlich erhöhen (die Verfahren dauern bisher eh zu lange).

Im Ergebnis ist das ganze nur eine politische Entscheidung.

Ich meine, dass jeder Einzelne das Recht haben soll, seinen Prozess selber führen und verlieren zu dürfen ohne die Prozesskostenhilfe abzuschaffen (Freiheit). Ich meine auch, dass durchaus denkbar ist, dass irgendjemand (von mir aus einer von 10.000 Verfahren) in der Lage ist, ohne Rechtsanwalt zu sein, einen Prozess gewinnt, zumal auch der Gegner ohne Anwalt auftreten könnte. Ich meine auch, dass die Anzahl der Richter erhöht werden sollte - Es wird so viel Geld verschwendet und in Bereichen wo es drauf ankommt kürzt man immer weiter, so dass aus Angst vor Verfahrensdauer und Kosten lieber Vergleiche befürwortet werden, anstatt eine gerechte Entscheidung zu treffen. -

Zitat:
Wer die Verjährung übersieht und keine entsprechende Einrede erhebt geht unter. Wer seine Beweismittel/Zeugen zu spät benennt, muß ohne sie auskommen. Wer die falschen Beweismittel anbietet erleidet Schiffbruch. Wer eine unwahre, jedoch erhebliche Einlassung des Gegners nicht bestreitet verliert in diesem Punkt. Wer dem Richter nicht aufzeigt, dass der Gegner hier nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, da dieser den streitigen Vorgang durchaus wahrgenommen hat, wird Schwierigkeiten bekommen. Ein Urteil, das der Gerichtsvollzieher nicht vollstreckt, weil es zu unbestimmt ist, ist das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht. etc. pp.


Das ist alles richtig. Mglw. wird es unter 80 Mio. Menschen doch jemanden geben, der kein Anwalt ist, aber dennoch keinen solchen Fehler macht.

Noch eine Anmerkung: Wie kann ein nicht vollstreckungsfähiges Urteil ergehen. Müsste in diesem Fall nicht die Klage als unzulässig abgewiesen werden, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt?

Bei dieser Diskussion gibt es noch ein anderes Problem. Der mittellose A verursacht einen Verkehrsunfall ggü. B. B möchte nun 6000 € Schmerzensgeld. Die Sachlage ist eindeutig. B möchte nun 1 Monat nach dem Unfall dieses Schmerzensgeld haben. Die Höhe war in einem vergleichbaren Fall von einem anderen Gericht ebenso geurteilt worden (ich weiß, jedes Gericht entscheidet anders, aber selbst ein Anwalt muss sich irgendwo orientieren). A widerspricht dem Mahnbescheid. B beantragt nun, da zwingend notwendig, einen Rechtsanwalt, der Klage einreicht. A antwortet nicht. Es ergeht Versäumnisurteil. B zahlt nun neben Gerichtskosten noch seinen Rechtsanwalt, dessen einzige Aufgabe darin bestand, Klage einzureichen.

Das heißt, selbst wenn der Gegner gar keine Absicht hatte sich zu verteidigen, muss der Kläger zusätzliche Kosten aufwenden, die er mglw. nie zurückbekommt.

Um den Anwaltszwang zu umgehen hätte man bei teilbaren Ansprüchen noch eine letzte Möglichkeit. Bsp. Forderung 10.000 €. Man reicht zunächst Klage ggü 5000 € ein. Wenn man den Prozess gewinnt kann man noch die weiteren 5.000 € einklagen (wenn die Forderung dann noch nicht verjährt ist).
_________________
mfg
Klaus
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.10.06, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Noch eine Anmerkung: Wie kann ein nicht vollstreckungsfähiges Urteil ergehen. Müsste in diesem Fall nicht die Klage als unzulässig abgewiesen werden, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt?


Sehr dummes Beispiel, weil mir auf dem Sprung nix besseres einfällt:

K hat einen Anspruch von 1000 EUR gegen den B, unstrittig. K verklagt nun den B am 1.1.2006 und beantragt "... den Beklagten zu verurteilen, am 1.6.2006 in ... die Summe von 1000 EUR an den Kläger zu übergeben". Der Prozeß zieht sich aber. Am 1.7.2006 ergeht das Urteil: "Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt, dem Kläger 1000 EUR am 1.6.2006 in ... zu übergeben." Wie will der Kläger aus diesem Urteil vollstrecken, wenn der Beklagte gar nicht mehr am 1.6. übergeben kann, der rechtskräftig festgestellte Anspruch in dieser Form also gar nicht mehr existiert?

Edit: Weniger dummes Beispiel: K klagt auf Herausgabe eines schon bezahlten Kfz, über das ein Kaufvertrag besteht. Er übersieht aber die Notwendigkeit der gleichzeitigen Einforderung von Schadensersatz statt der Leistung. Im Urteil wird dem B die Herausgabe des Kfz auferlegt, das aber dummerweise eine Woche vorher bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitt. Dumm für den K, weil er jetzt noch mal auf Geld klagen muß.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Schmunzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 26.10.06, 07:39    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

K hat einen Anspruch von 1000 EUR gegen den B, unstrittig. K verklagt nun den B am 1.1.2006 und beantragt "... den Beklagten zu verurteilen, am 1.6.2006 in ... die Summe von 1000 EUR an den Kläger zu übergeben". Der Prozeß zieht sich aber. Am 1.7.2006 ergeht das Urteil: "Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt, dem Kläger 1000 EUR am 1.6.2006 in ... zu übergeben." Wie will der Kläger aus diesem Urteil vollstrecken, wenn der Beklagte gar nicht mehr am 1.6. übergeben kann, der rechtskräftig festgestellte Anspruch in dieser Form also gar nicht mehr existiert?


Wenn K einen Anspruch auf Zahlung gegen B hat, ist seine Klage nur teilweise begründet, denn er hat keinen Anspruch auf Leistung an einem bestimmten Termin, würde ich sagen. Das Problem der Vollstreckungsfähigkeit stellt sich also gar nicht. Allenfalls geht es um die Fälligkeit der Leistung, ohne welche der Anspruch aber ohnehin nicht besteht.

Selbst wenn K aber einen Anspruch auf Leistung an genau einem Tag haben sollte, wird B noch im sich ziehenden Prozess Unmöglichkeit einwenden, so dass er von der Leistungspflicht freiwird und der o.g. Tenor ebenfalls nicht ergeht.


Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

K klagt auf Herausgabe eines schon bezahlten Kfz, über das ein Kaufvertrag besteht. Er übersieht aber die Notwendigkeit der gleichzeitigen Einforderung von Schadensersatz statt der Leistung. Im Urteil wird dem B die Herausgabe des Kfz auferlegt, das aber dummerweise eine Woche vorher bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitt. Dumm für den K, weil er jetzt noch mal auf Geld klagen muß.


Scheint mir auch kein Beispiel für einen nicht vollstreckungsfähigen Tenor zu sein, sondern für ein nicht vollstreckbares Urteil. Wenn B schlau ist, wird er ohnehin Unmöglichkeit einwenden, um sich die Kosten des zweiten Verfahrens zu ersparen.

Beste Grüße
_________________
Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 29.10.06, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

@ M. A. S.

Danke für die Infos.
_________________
mfg
Klaus
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