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Rücktritt vom Kaufvertrag (Möbel)

 
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superbatmann
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 19:15    Titel: Rücktritt vom Kaufvertrag (Möbel) Antworten mit Zitat

X (Privatmann) geht in ein Möbelgeschäft und unterschreibt einen Kaufvertrag für eine Polstergarnitur am 01.Juni. Einen Tag später sieht er diese Garnitur wesentlich preiswerter in einem anderen Möbelhaus und storniert noch an diesem Tag (02.Juni) schriftlich den Kaufvertrag.

Das Möbelhaus lehnt das ab und fordert eine Abschlagszahlung.

Auf dem Kaufvertrag stehen auf der Rückseite die AGBs:;

1) ALLGEMEINES
1.1) Die Verkäuferin behält sich die Ablehnung des Kaufvertrages durch den Besteller binnen einer Frist von 14 Tagen vor.
1.2) Vereinbargen sind nur schriftlich gültig bla, bla...

2) PREISE
3) EIGENTUMSVORBEHALT
4) LIEFERUNG
5) MÄNGELRÜGEN

Unter der Rubrik LIEFERUNG steht, daß der Verkäufer 25% im Falle des Annahmeverzugs verlangen kann. Zu einem Rücktrittsrecht des Käufers steht gar nichts.

1)
Kann der Käufer nur mit Stornozahlung zurücktreten, wenn der Verkäufer sich ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen laut AGB einräumt ?
2)
Von Zahlung bei Rücktritt vom Kaufvertrag steht nichts in den AGB, nur die Sache bei Annahmeverzug. Kann der Verkäufer so Stornokosten verlangen ?
Auch vor dem Hintergrund, daß bereits am Folgetag gekündigt wurde ?

Vielen Dank für Eure Einschätzung
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

vom Petz verschoben ins Verbraucherrecht......
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe keinen Grund, vom Vertrag zurücktreten zu können. Das hieß "pacta sunt servanta" oder so. Aber vielleicht gibt es doch einen.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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superbatmann
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dürfen AGBs so einseitig ausformuliert werden, daß eine Seite 14 Tage zurücktreten darf und die andere Seite nicht ?

Ich meine, es hätte einmal gelesen, daß einseitige AGBs unwirksam sind...
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ich seh´ das auch so. Nur weil der Kunde eine günstigere Möglichkeit beim Konkurrenten findet, heisst das nicht, dass er einfach zurücktreten kann. Hierbei sei wieder auf Kulanz verwiesen, wenn denn der Verkäufer kulant sein möchte. Rücktrittsansprüche des X sind keine ersichtlich.

Zitat:
1.1) Die Verkäuferin behält sich die Ablehnung des Kaufvertrages durch den Besteller binnen einer Frist von 14 Tagen vor.


Auch wenn das die Rechtslage des Kunden X nicht ändert, finde ich eine solche Klausel in den AGB´s doch recht bedenklich. M.E. ist diese gemäß § 308 Nr. 3 i.V.m. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.

Grüße
KurzDa
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superbatmann
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Eure schnellen Statements...

Leider bin ich rechtlich nicht bewandert...

Nur zur Sicherheit:
Die Zeit bis zum Rücktritt spielt also keine Rolle (1 Tag) ?
Der AGB-Eintrag bzgl. des einseitig eingeräumten Rücktrittsrechts kann nicht auf ein ebenso einzuräumendes 14-tägiges Rücktrittsrecht des Käufers angewendet werden. Es wäre also ggf. einfach auch für den Verkäufer unwirksam ?

Schöne S....e
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

So isses....sorry. Winken

Grüße
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superbatmann
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Folgende Frage zu dem Statment in den AGBs:

1.1) Die Verkäuferin behält sich die Ablehnung des Kaufvertrages durch den Besteller binnen einer Frist von 14 Tagen vor.

Wie bereits geschrieben steht in gemäß AGBs nur dem Verkäufer ein solches Recht zu.

Ich habe gehört, daß unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können.

Richtig ?

Ich glaube §4 11 UWG

Wie seht Ihr das Statement ?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 23:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich habe gehört, daß unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können.

Richtig ?



Ja, das ist richtig. Die Abmahnung könnte aufgrund §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 3 UWG, 8 UWG erfolgen.

Allerdings stehen einer Privatperson (Verbraucher) die Rechte aus § 8 UWG nicht allein zu. Ein Verbraucher kann also keine Abmahnung verfassen. Er müsste sich z.B. an eine Verbraucherorganisation wenden, die diese Rechte wahrnehmen kann.

Grüße
KurzDa
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superbatmann
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 07.11.06, 07:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wo kann Herr X denn jemanden finden, der sich mit Abmahnungen gut auskennt und auch solche Sache gut verfolgt ?

Mal abgesehen von den Gelben Seiten... Sehr glücklich
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.11.06, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wo kann Herr X denn jemanden finden, der sich mit Abmahnungen gut auskennt und auch solche Sache gut verfolgt ?

Mal abgesehen von den Gelben Seiten...


§ 8 UWG sieht für Verbraucher Abs. 3 Nr. 3 vor:

"3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;"

An so eine Einrichtung könnte X sich wenden. Andere Möglichkeiten bestehen für Verbraucher in der Regel nicht.

Grüße
KurzDa
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