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Verfasst am: 18.10.06, 14:53 Titel: Kündigung Fitnessstudio bei Umzug
Hallo,
ich weis, dass schon eine Menge Forenbeiträge zu diesem Thema behandelt wurden. Leider deckten sich die Beiträge nicht gamz mit diesem Fall.
Person A ist in eine andere Stadt umgezogen. Entfernung jetzt 26 KM zum Fitnessstudio.
Der Chef des Fitnessstudios sagte A, dass er nicht vorzeitig kündigen könne, da dies erst ab einer Entfernung von 30KM möglich sei und somit zumutbar wäre.
Im Vertrag gibt es keine Ausstiegsklausel bei Umzug an einen anderen Ort.
Der Vertrag ist ein 12 Monatsvertrag, welcher 3 Monate vor Ende gekündigt werden muss.
A kann auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Studio fahren, da es keine direkte Bus- oder Zugverbindung gibt. Er muss das Auto nehmen (Fahrzeit 35 Min oder 26KM)
Meine Frage zu diesem Fall:
Welche Anfahrtszeit bzw. welche Entfernung zum Studio ist denn zumutbar?
Kann A sofort aus dem Vertrag wegen Umzug?
Ich würde einmal fragen, woher der Studioinhaber die Weisheit mit den "30 km" hat. Die entsprechende Entscheidung würde mich interessieren. Nachfolgend 3 Entscheidungen, in denen von einer 30-km-Grenze keine Rede ist. allerdings können Gerichte das unterschiedlich sehen. In einem der genannten Urteile geht es um eine Klausel, nach der eine Kündigung erst ab 50 km zugelassen werden sollte. Diese Klausel ist unwirksam! Nach meiner Ansicht besteht durchaus ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Dickschädeligkeit der Studios aus finanziellen Gründen ist aber hinreichend bekannt.
Zitat:
Ein Fitnessvertrag kann wegen eines Umzuges des Kunden in eine andere Stadt aus wichtigem Grund vorzeitig nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände dazu führen würde, dass der Kunde trotz Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte. Ein Festhalten des Kunden am Vertrag ist dann nicht zumutbar.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 29.10.1998 - 716 C 421/98 = VuR 1999, 211 = juris
Eine Klausel, die eine Kündigung bei Umzug von mindestens 50 km Entfernung zulässt, ist unwirksam.
LG Düsseldorf – 12 O 190/90
Eine Klausel, die das Kündigungsrecht bei Wohnungswechsel ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
LG Hamburg - 309 S 157/90
Morgen. § 626 ist gut, aber ist § 314 (1) BGB nicht irgendwie gleich von Bedeutung? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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