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Krankenkassenwahlrecht

 
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 11:03    Titel: Krankenkassenwahlrecht Antworten mit Zitat

Folgender Fall angenommen:

Person A ist minderjährig, Schülerin und über die KK des verstorbenen Vaters versichert. Die Mutter ist wieder verheiratet und in einer anderen KK.
Person A beginnt am 01.11.2006 eine Ausbildung. Kann Sie zu Beginn der Ausbildung die KK wechseln oder muss sie ordentlich kündigen? Wenn sie ordentlich kündigen muss, wie sieht es dann mit der Bindesfrist aus? Wird die Zeit als Schülerin angerechnet oder beginnt die Bindefrist ab Ausbildungsbeginn neu?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen.
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Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Person A kann nicht einfach die Krankenkasse wechseln. Dadurch dass sie als Halbwaise in der Krankenversicherung der Rentner Mitglied ist, hat diese Person A vor einem Krankenkassenwechsel auch ordentlich zu kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende, d.h. wenn die Kündigung im November Ihrer jetztigen Krankenkasse zugeht, kann sie zum 31.1.2007 kündigen.

Die 18-monatige Bindungsfrist begann mit dem Beginn der Mitgliedschaft in der KVdR. Auf Grund des jetzigen Statuswechsels beginnt die Bindungsfrist nicht nochmal von vorne, da sie ja weiterhin Mitglied der Krankenkasse ist.
Sofern die Krankenkasse aktuell den Beitragssatz erhöht, hat Person A ein Sonderkündigungrecht, d.h. wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach wirksamwerden der Beitragssatzerhöhung kündigt, kann sie auch kündigen, ohne die 18-monatige Bindungsfrist einzuhalten.
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