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Verfasst am: 05.11.06, 00:27 Titel: Akteneinsicht nur durch RA?
Gute Nacht,
wenn jemand in einem Fall verwickelt ist (nicht nur zivil, kann auch ein Beschuldigter sein), darf er selber Akteneinsicht bekommen oder muss er dafür erst einen Rechtsanwalt mandatieren? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Danke. In der ZPO muss den Beteiligten die Akteneinsicht gewährt werden. In StPO muss sie dem Verteidiger und kann dem Beschuldigten ohne RA gewährt werden. Der Beschuldigte ohne RA ist also benachteiligt. Habe ich das richtig verstanden? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Der Beschuldigte ohne RA ist also benachteiligt. Habe ich das richtig verstanden?
Ja. Man kann es aber auch so sehen, dass der Beschuldigte mit RA im Vorteil ist.
Zu beachten ist, dass der Beschuldigte ohne RA keine echte Akteneinsicht bekommt, sondern nur Auskünfte aus der Akte (bzw. Abschriften) und nur unter weiteren Voraussetzungen (§ 147 Abs. 7).
Das gefällt mir nicht so richtig. Man muss viel zahlen, um sich verteidigen zu können, auch wenn man gute Rechtskenntnisse hat. Ungerecht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Das kann ich verstehen. Ich denke aber, es geht nicht so sehr um Rechtskenntnisse. Auch der Beschuldigte, der z. B. selbst RA oder Richter ist, hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Es geht vielmehr darum, dass der Beschuldigte mit der Ermittlungsakte, die ihn ja selbst belastet, irgendwelchen Unsinn anstellen könnte. Die Versuchung ist vielleicht zu groß. Wenn ein RA "dazwischengeschaltet" ist ("Organ der Rechtspflege" ), geht man davon aus, dass mit der Ermittlungsakte kein Unsinn passiert.
In bestimmten Ausnahmefällen gibt es doch Akteneinsicht für den Beschuldigten selbst - Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, § 147 Rn. 4 mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, NStZ 1998, 429).
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