Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 03.11.06, 10:02 Titel: Fitnessstudio - Kündigungsrecht bei Gesellschaftswechsel?!
Sachverhalt
1. Fitness Holding A betreibt unter dem Namen Zukunftssport eine Fitness-center-Kette mit u.a. einem Studio A in der Stadt D.
2. Nach einigen Jahren wird in der Stadt D ein Studio einer anderen Kette übernommen, auch Zukunftssport genannt (Studio B), aber von einer Gesundheits Company D & B GmbH als Eigentümerin betrieben. Im Internet werden aber beide Studioketten zugehörig zur Holding dargestellt (zwei Ketten unter einem Dach).
3. Herr X aus D schließt einen Vertrag mit der Gesundheits Company D&B GmbH für das Studio B.
4. Die Holding A muss Insolvenz anmelden und Herr X erhält ca. 5 Wochen später ein Schreiben, in dem sein Zukunftssport Studio B in "Gesundheitsstadt" umbenannt wird. Im Schreiben ist als Betreiberin des umbenannten Studios die Gesundheits Company GmbH mit neuer HRB Nummer benannt. Teilweise erfolgen Briefwechsel mit Firmenbezeichnung Gesundheitsstadt und dann wieder mit Zukunftssport Verwaltung.
5. Herrn X wurde nicht die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung angeboten, Herr X hat keine neuen Verträge unterschrieben.
Frage: Hat Herr X Anspruch auf außerordentliche Kündigung aufgrund von Inhaber/Gesellschafterwechsel?
Die Rechtsprechung besagt, dass ein abgeschlossener Vertrag NICHT auf den Rechtsnachfolger wirkt und man bei Wechsel des Betreibers ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung hat.
Hierzu sollte auch unter der Suchfunktion des Forums etwas zu finden sein.
Danke Dir, wollte nur noch mal sicher gehen, dass bei neuer HRB Herr X auch von einem Rechtsnachfolger ausgehen kann. Herr X hat die Kündigung aufrecht erhalten, die Ermächtigung zur Lastschrift zurückgezogen und wartet nun weiter ab was passiert.
13 hat folgendes geschrieben::
Die Rechtsprechung besagt, dass ein abgeschlossener Vertrag NICHT auf den Rechtsnachfolger wirkt und man bei Wechsel des Betreibers ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung hat.
Hierzu sollte auch unter der Suchfunktion des Forums etwas zu finden sein.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.