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Verteilung von Verfahren auf Richter verfassungskonform?
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QM290
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 03.11.06, 17:39    Titel: Verteilung von Verfahren auf Richter verfassungskonform? Antworten mit Zitat

Verfahren werden auf der Grundlage der in jedem Gericht gegebenen Geschäftsverteilungspläne auf Richter verteilt.

Wenigstens Zivilverfahren werden nach meinem Kenntnisstand in zwei verschiedenen Varianten auf Richter verteilt. Einmal werden Verfahren nach Buchstaben auf die Richter verteilt: Richter XYZ ist für die Buchstaben D-F zuständig. Damit ist bereits bei Eingang einer Klage bei einem Gericht auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes in Verbindung mit dem Rubrum einer Klage IM VORAUS ABSTRAKT-GENERELL bestimmt, welcher Richter für das Verfahren zuständig ist.

Die zweite mir bekannte Variante ist, dass in Gerichten alle eingehenden Klagen zuerst geöffnet, dann alphabetisch sortiert, und nachfolgend mit einem Aktenzeichen versehen werden. Erst aus der Vergabe des Aktenzeichens ergibt sich dann, welcher Richter für das Verfahren zuständig ist. In solchem Fall geht also nicht nach Buchstaben, sondern nach der Endziffer eines Verfahrens.

Frage: Sind in beiden Fällen die für ein Verfahren zuständig gewordenen Richter als gesetzliche Richter (Art. 101 (1) S2 GG) zu betrachten, oder ist dies in einem Fall nicht zutreffend. Ich denke hier besonders an den Fall Vergabe nach Ziffern, weil hier die Möglichkeit besteht, die Zuständigkeit eines Richters für ein Verfahren zu manipulieren. Weiter ist die Regelung, Klagen erst zu sortieren und dann mit Verfahrensummer zu versehen, eine amtsinterne Regelung, nicht allgemein gültig.

Wer kann mir Auskunft erteilen.
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 15:38    Titel: Re: Verteilung von Verfahren auf Richter verfassungskonform? Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
Ich denke hier besonders an den Fall Vergabe nach Ziffern, weil hier die Möglichkeit besteht, die Zuständigkeit eines Richters für ein Verfahren zu manipulieren.


Wie soll das funktionieren? Wer soll die Verteilung der Klagen manipulieren können? Der Rechtspfleger, der die Aktenzeichen verteilt? Was hätte der davon? Oder der die Klage einreichende Kläger? Wie soll der das beeinflussen können, er hat weder einen Einfluss darauf, wie viele Klagen an dem entsprechenden Tag eingehen, das heißt wie viele Aktenzeichen an diesem Tag vergeben werden, noch darauf, in welcher Reihenfolge die Akten auf den Schreibtisch des Rechtspflegers kommen und die Aktenzeichen vergeben werden.

Fragend
Fleetmaus
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 19:27    Titel: Re: Verteilung von Verfahren auf Richter verfassungskonform? Antworten mit Zitat

Fleetmaus hat folgendes geschrieben::
Wie soll das funktionieren? Wer soll die Verteilung der Klagen manipulieren können? Der Rechtspfleger, der die Aktenzeichen verteilt?

Ja, zum Beispiel der.
Zitat:
Was hätte der davon?
Diese Frage ist unerheblich Winken

Allerdings ist es dem Rechtspfleger auch bei Variante 2 nicht möglich eine Manipulation vorzunehmen, da er ja dafür notwendigerweise gegen die alphabetische Ordnung der Akten verstoßen müsste.

M.E. sind beide Varianten mit Art. 101 GG vereinbar...
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05


Zuletzt bearbeitet von Toph am 06.11.06, 08:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
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QM290
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Anworten.

Der Kläger kann überhaupt nichts manipulieren. Wenn, dann kann nur innerhalb des Gerichtes im Bereich der Vergabe der Aktenzeichen die Zuständigkeit eines Richters beeinflusst werden.

Im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz von Otto Rudolf Kissel und Herbert Mayer. 4. neubearb. Aufl., ISBN 3-406-52228-9, (vgl. Seite 499 ) ist ausgeführt: „Der Zweite Titel des GVG (§§ 21 a bis 21 i) enthält mit den Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung ein Kernstück des Gerichtsverfassungsrechts im Rechtsstaat. Äußerlich betrachtet handelt es sich um Regelungen, die im wesentlichen Bildung, Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben eines besonderen richterlichen Selbstverwaltungsorgans betreffen. Die Bedeutung der eher unscheinbar mit Buchsta-ben bezeichneten §§ 21 a bis 21 i ist indessen beträchtlich: Hier wird die institutionelle Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters im Art. 101 Abs. 1 GG und § 16 Satz 2 GVG durch Einzelregelungen vollzogen und zugleich die Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 Abs. 1 GG durch organisatorische Regelungen innerhalb jedes Gerichts (…) gefestigt“

Damit ist für die Übertragung von Richtern zugewiesenen Rechtsgeschäften das Fol-gende von Bedeutung:

„Das Verbot (Anm.: Art. 87 (3) ThürVerf, Art. 101 (1) S2 GG) dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, bedeutet, dass von vornherein auf Grund allgemeiner, für jedermann geltender Normen für jede einzelne Rechtsangelegenheit so eindeutig wie möglich feststehen muss, welcher Richter sie zu entscheiden hat; diese Regelung darf nicht willkürlich geändert werden. Das ist nötig, um die mögliche Gefahr zu bannen, dass der zur Entscheidung berufene Richter mit Rücksicht auf einen oder mehrere konkrete Rechtsfälle „gezielt“ ausgewählt und damit die Ent-scheidung selbst beeinflusst wird. Die Schutzfunktion der §§ 21 a ff. Ihrerseits erstreckt sich insbesondere darauf, dass niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem gesetzlichen Richter entzogen wird.“

Bedeutsam ist die Anzeige, dass die Zuständigkeit von Richtern von vornherein auf Grund allgemeiner, für jedermann geltender Normen, also im voraus abstraktgenerell, feststehen muss.

Für micht ist im voraus abstrakt-generell nicht vereinbar, wenn eingegangene Klagen zuerst geöffnet, dann gelistet und dann mit einem Aktenzeichen versehen werden. Denn dies bewirkt ja eben, dass neue Klagen eine bestimmte zeit im Gericht existent sind, ohne dass bestimmt ist, welcher Richter diese Klagen zu bearbeiten hat.
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.11.06, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
Für micht ist im voraus abstrakt-generell nicht vereinbar, wenn eingegangene Klagen zuerst geöffnet, dann gelistet und dann mit einem Aktenzeichen versehen werden.
Nonsens. bei einem AG gehen an einen Tag x 100 Akten ein. Am Tag X+1 werden die Akten alphabetisch sortiert und der reihenfolge entsprechend eingetragen. Die 10 Richter A-J erhalten je 10 Akten, nämlich A die Endziffern 1, B die Endziffern 2... Es ist abstrakt-generell vollkommen klar, wie eine Akte in diesem System klassizifiert und welches Verfahren welchem Richter zugewiesen wird. Eine Willkür in dem vorbenannten Sinne
Code:
Das ist nötig, um die mögliche Gefahr zu bannen, dass der zur Entscheidung berufene Richter mit Rücksicht auf einen oder mehrere konkrete Rechtsfälle „gezielt“ ausgewählt und damit die Ent-scheidung selbst beeinflusst wird
ist ausgeschlossen, auch wenn
Code:
neue Klagen eine bestimmte zeit im Gericht existent sind, ohne dass bestimmt ist, welcher Richter diese Klagen zu bearbeiten hat.
, und damit ist IMO dem gesetzgeberischen Willen genüge getan...
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QM290
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 07.11.06, 04:53    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer Vergabe nach Endziffern genügt ein Blick in den Geschäftsverteilungsplan, und im Zusammenhang mit dem Rubrum ist erkennbar, ob der das Rechtsgeschäft betreibende Richter zuständig ist oder nicht. In einem aktuellen Fall wird an einem Gericht ein Verfahren Kläger Sch von einem unzuständigen Richter betrieben, er ist nur für A, We-Wg, X und Y zuständig.
Bei einer Vergabe nach Endziffern gibt es keine Kontrollmöglichkeit, sondern nur zuständige Richter. Das heißt, man ist genötigt zu glauben, dass der Richter auch der zuständige, der gesetzliche Richter ist. Und genau damit habe ich ein Problem, ich will nämlich kontrollieren können, ob nicht manipuliert worden ist. Und diese Überprüfungsmöglichkeit ist nicht gegeben.
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.11.06, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
In einem aktuellen Fall wird an einem Gericht ein Verfahren Kläger Sch von einem unzuständigen Richter betrieben, er ist nur für A, We-Wg, X und Y zuständig.
Wie wäre es mit einer entsprechenden Besetzungsrüge?
Zitat:
Das heißt, man ist genötigt zu glauben, dass der Richter auch der zuständige, der gesetzliche Richter ist. Und genau damit habe ich ein Problem, ich will nämlich kontrollieren können, ob nicht manipuliert worden ist. Und diese Überprüfungsmöglichkeit ist nicht gegeben.
Was kommt denn hier zum Vorschein? "Ich kann es nicht kontrollieren und deswegen muss ich zwingend glauben, dass mich jemand verarztet, der gar nicht zuständig ist." Ja glauben sie denn der richter sowas aus Spaß oder weil ihm langweilig ist? Geschäftsverteilungsplan sagt Richter X macht endziffern 05, 23-40 und 80-90. Dann kommt Nr. 82 und er setzt sich an die Sache ran. Es ist sogar nachkontrollierbar, ob Nr. 82 Nr. 82 ist, denn am Eingangstag Y (Datumsstempel) kamen 82 Akten im Gericht an, und der entscheidende Namnensbestandteil Zzyzwyx war der letzte. Also Nr. 82.
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QM290
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 07.11.06, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Heute in ich fündig geworden in Sachen Verteilung von Verfahren auf Richter: BGHZ 40, 91, Urteil vom 10.07.1963, VIII ZR 204/61.

Der BGH führt aus: "Der tief in dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wurzelnde Begriff des gesetzilchen Richters läßt es nicht zu, Justizverwaltungsstellen überhaupt irgendeinen bestimmenden Einfluss darauf einzuräumen, wer im einzelnen Rechtsfall Richter sein soll. ... Da Justizverwaltungen überhaupt kein bestimmender Einfluss auf die Geschäftsverteilung zukommt, ist jeder von ihne ausgeübgte Einfluss in bezug auf die Geschäftsverteilung auch dann als unzulässig bezeichnet, wenn sie mit der Rücksicht auf den Umfang der einzelnen Sache, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Kammern (...), die vermeintliche besondere Sachkunde einer Kammer oder aus ähnlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten begründet wird. Alle diese Gründe sind sachfremd, weil ihnen für die Geschäftsverteilung keinerlei berechtigte Bedeutung zukommt. .... Etc. etc.

Also ist die Geschäftsverteilung bei Gerichten nach Endziffern auf die Richter grundsätzlich unzulässig, da diese Verteilung einzig und allein unter dem Aspekt der gleichmäßigen Belastung/Auslastung der Richter installiert, und zwischen Eingang einer Rechtssache und der Zuständigkeit eines Richters ein Verwaltungsakte zwischengeschaltet ist.

Da werden einige Gerichte nun ein Problem bekommen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.11.06, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
Also ist die Geschäftsverteilung bei Gerichten nach Endziffern auf die Richter grundsätzlich unzulässig, da diese Verteilung einzig und allein unter dem Aspekt der gleichmäßigen Belastung/Auslastung der Richter installiert, und zwischen Eingang einer Rechtssache und der Zuständigkeit eines Richters ein Verwaltungsakte zwischengeschaltet ist.
Das ist - mit Verlaub - totaler Quatsch... Nicht die Verwaltung bestimmt, sondern das Präsidium. Das einzige, was die Verwaltung hier macht ist das, was sie nach dem Präsidiumsbeschluss tun soll: Sie ordnet die Akten eines Tages nach dem Alphabet und hiernach werden die Akten eingetragen. Da besteht kein Ermessen, keine eigenständige Entscheidung. Und das ist es, was der BGH zum Ausdruck bringen will. Ansonsten wäre jede Eintragung der SAche zu einem bestimten Buchstaben auch bereits ein verstoß gegen den gesetzlichen Richter, da diese Eintragung ja auch durch die Verwaltung durchgeführt wird, und hier wird ebensowenig eigener Gehirnschmalz und eigene Entscheidung eingesetzt wie bei der Eintragung nach anderen (vorbestimmten!) Parametern!
Zitat:
Da werden einige Gerichte nun ein Problem bekommen.
Die zittern bestimmt schon...
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QM290
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Möglich. Entscheidend aber ist, dass das Prozedere, wie ein Verfahren zum Aktenzeichen und über das Aktenzeichen zum Richter kommt, in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte eingestellt, also ultimativ überprüfbar ist. Ist dieses nicht der Fall, kann kein Prozessbeteiliger prüfen, ob der für sein Verfahren zuständige Richter auch den Status des gesetzlichen Richters für sich in Anspruch nehmen kann. Denn der BGH hat nur in einem ganz konreten Fall entschieden, dass die Zuständigkeit eines Richters auf der Grundlage einer Endziffer nicht zu beanstanden ist. Weicht das Prozedere in einem Gericht aber davon ab, gibt es keine Rechtsgrundlage, weder Gesetz noch Rechsprechung, welches die Richtigkeit des installierten Verfahrens belegen könnte.
Und der Bürger hat Anspruch auf den gesetzlichen Richter, also muss er überprüfen können, ob der zuständige Richter auch der gesetzliche Richter ist.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Also aus praktischer Erfahrung kann ich nur sagen: bei der Zuständigkeitsregelung nach Endziffern kann natürlich gepfuscht werden und das wird soweit ich das überblicken kann dann sicher auch gemacht. Mal ganz abgesehen davon, dass der Rechtspfleger natürlich nicht die Aktenzeichen vergibt sondern der Beamte des mittleren Dienstes oder der Angestellte auf der jeweiligen Geschäftsstelle, muß man als Antrag- oder Klageeinreichender doch nur darauf achten, dass der Antrag dann eingereicht wird, wenn die Nummer paßt. Das läßt sich genauso steuern wie die Reihenfolge der Präsentate bei Grundbucheingängen. Bestehen noch dazu gute Beziehungen zum Geschäftsstellenbeamten ist es ein leichtes ohne Abwarten die passende Nummer zu bekommen. Und zur Not reiche ich 10 gleichlautende Anträge ein und nehme sofort nach Vergabe der Aktenzeichen die 9 Anträge mit der nicht passenden Zuständigkeit zurück.
Die Regelung ist daher ganz klar nicht verfassungskonform.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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QM290
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 03.02.07, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Einlassung von SpecialAgentCooper mit den zehn eingereichten Klagen ist absolut top. Derzeit sind zehn Klagen anhängig. Durch die Rücknahme von neun Klagen kann ich mir gezielt den Richter aussuchen, den ich für mein Verfahren haben will (ich bin mir aber sicher, dass der NICHT will!. Und am betreffenden Gericht wird jetzt Frust geschoben und - erfolglos gehirnt, wie man die Kuh vom Eis bekommt.

Auf was ich aber in meinen Aktivitäten gestoßen bin, und was allgemein von Interesse ist, ist folgendes.

Im bereits angeführten Auszug aus dem Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz von Otto Rudolf Kissel und Herbert Mayer. 4. neubearb. Aufl., ISBN 3-406-52228-9, Seite 499 und 500 ist ausgeführt: „Das Verbot (Anm.: Art. 87 (3) ThürVerf, Art. 101 (1) S2 GG) dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, bedeutet, dass von vornherein auf Grund allgemeiner, für jedermann geltender Normen für jede einzelne Rechtsangelegenheit so eindeutig wie möglich feststehen muss, welcher Richter sie zu entscheiden hat; diese Regelung darf nicht willkürlich geändert werden."

Es ist diesbezüglich festzustellen, dass es in Deutschland KEINE allgemein gültige Norm gibt, durch die einheitlich und für jedes Gericht wirksam durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtspfechung geregelt ist, durch welches Prozedere Richter in die Zuständigkeit von Verfahren gelangen.

An manchen Gerichten werden Verfahren nach Buchstaben an Richter verteilt, an wenigstens einem nach Endziffern. Aber beide Verfahren basieren nur auf amtsinternen Entscheidungen des Präsidiums des betreffenden Gerichtes - und sind damit in Frage zu stellen.

Aktuell habe ich Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eingereicht, und beantragt, dass in zwei von mir betriebenen Verfahren das Ruhen derselben angeordnet wird, bis das Gericht darüber entschieden hat, nach welchem Prozedere Richtern die Zuständigkeit für Verfahren übertragen werden muss.

Ich bin gespannt. Ich denke aber, dass "meine speziellen Freunde" in Karlsruhe wieder einmal den üblichen Totschlag an meinen Verfassungsbeschwerden verüben, und die Beschwerde nicht zur Entsheidung annehmen werden, weil sie ja nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gruß
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Michelle2512
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 00:27    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einem Berliner AG werden die eingehenden Anträge auf ein Zivil-Verfahren in der Wachtmeisterei geöffnet und mit Eingangsdatumsstempel versehen, geordnet oder sortiert werden diese dabei nicht. Dann werden die eingehenden Anträge einer Eingangsregistratur erfasst. Das PC-Programm vergibt dabei völlig "eigenständig" Aktenzeichen, dabei ist m. W. keinerlei Manipulation durch die Mitarbeiterin möglich, da sie ja nicht weiß, welches Aktenzeichen der PC als nächstes vergibt, da dieses nicht etwa der Reihenfolge nach geschieht.
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QM290
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage auch bei diesem Verfahren ist,absiert dieses auf einer allgemeinverbindlichen, für jedermann geltenden Regelung, oder ist die Regelung auch nur amtsintern gültig.

Meines Erachtens nach gibt es zu dem Verfahren, wie ein Verfahren eben zu einem Aktenzeichen gelangt, keine gesetzliche Vorgabe und auch keine höchstrichterliche Rechsprechnung. Damit kann im Grundsatz jedes Gericht machen, was es will.

In meinem Fall aber ist es so, dass sowohl von den zuständigen Richtern als auch der Justizverewaltung die Offenlegung verweigert wird, wie am Amtsgericht konkret die Verfahrensnummern zugewiesen werden.

Und dies ist nicht hinnehmbar. Als Prozessbeteiligter muss ich das Verfahren, wie eine Klage zu einem Aktenzeichen kommt, und ob dieses Verfahren manipulierbar ist oder nicht, prüfen können. Dies kann ich aber nur, wenn das Verfahren offengelegt ist, meines ERachtens nach im Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes.
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SpecialAgentCooper
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Das praktische Verfahren selbst ist doch relativ klar: Das Präsidium setzt sich zusammen, gegebenenfalls bei ´ner Kiste Bier, um nicht nur die angenehmen Dezernate, sondern auch die unangenehmen und vor allem die Vertretungsregelungen auszuhandeln.
Wenn man das 10-Klagen-Beispiel noch geschickt aufzieht, dann reicht man vor Klärung der Zuständigkeit nur wegen Teilforderungen Klagen ein, um für die Rücknahmen möglichst wenig Gebühren zu zahlen - zu einem wohlfeilen Preis wäre dann der Richter des Beliebens zu haben.

Rechtlich muss die Regelung Manipulationen möglichst unzugänglich sein - in der Hinsicht ist die Buchstabenregelung in jedem Fall zu empfehlen, da eine Umfirmierung oder Namensänderung des Betroffenen zum Zweck der Änderung der Zuständigkeit einen relativ hohen Aufwand darstellt.

Die Endziffern-Variante stellt allerdings (gerade für Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie z. B. Registersachen) eine erhebliche praktische Erleichterung dar, weil die Pensengröße an Hand der Buchstaben zur Zeit nicht erfasst wird, also laufend knappe Personalresourcen zum Zählen von Aktenstapeln verschwendet werden müssten.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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