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Kann Mitglied- X vorzeitig einen Vertrag im Fitnessstudio kündigen, wenn eine der zu benutzenden Filialen vor Beendigung des o. g. Vertrages geschlossen wird. Auch wenn es so ist, dass es im gleichen Ort eine weitere Filiale gibt, die leider viel kleiner ist und völlig andere Geräte zur Verfügung stellt?
Der Betreiber-Y hat vor, ca. 3 Wochen später im Ort ein sehr großes Studio zu eröffnen, was natürlich mit neuen Verträgen und höheren Beiträgen verbunden ist. Nur wer einen neuen Vertrag abschließt, darf das neue Studio dieser Kette nutzen. Oder X wird auf eines der anderen alten, Studios (Filialen: eine am Ort und eine zehn Kilometer entfernt) verwiesen!
Es wird sicher unzumutbar sein, dass sämtliche Mitglieder plötzlich in einem (s. o.)
kleinerem Studio an unbekannten, unhandlichen Geräten trainieren sollen.
Frage: Was kann X tun, wenn X weder ins neue, zu teuere Studio, noch in ein schon lange bestehendes, viel zu kleines Studio gehen möchte. Nur weil X seine gewohnte Studiofiliale, die er bevorzugt benutzt hat, vor Ablauf des Vertrages genommen bekommt?
Ist es nicht so, dass Y sich hiermit nicht mehr an den einst abgeschlossenen Vertrag hält und X nun die Möglichkeit hat, vorzeitig (mit Schließung d. ehemaligen Studios) zu kündigen?
Wenn sich gegenüber dem abngeschlossenen Vertrag die Bedingungen einseitig zu Lasten des Kunden verschlechtern, sei es durch schlechtere Ausstattung des Studios oder durch zwingende Vorgabe eines teureren Vertrages, dann entfällt nach m.A. die Geschäftsgrundlage und es kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Es spielt auch keine Rolle, ob eine Filiale geschlossen wird und man woanders hingehen muss oder dass Studio als solches umgezogen wäre. Selbst ein durch Umzug des Studios aufgezwungener weiterer Anfahrtsweg berechtigt zur fristlosen Kündigung. Nichts anderes kann gelten, wenn die Filiale dicht macht und man woanders hinfahren muss, wo dann auch noch die Voraussetzungen schlechter sind.
Ein Urteil:
Zitat:
OS
1. Die Klausel in den AGB einer Sportschule, wonach es dem Verwender vorbehalten bleibt, im Bedarfsfalle den Sportunterricht in andere Räume zu verlegen, beeinträchtigt die Interessen des Kunden in unzumutbarer Weise und ist daher gemäß § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam.
2. Die Vertragsbestimmung, die das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 626 I BGB bei einer Unterrichtsverlegung ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist wegen Verstoßes gegen § 9 I AGBG ebenfalls unwirksam.
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