Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
1. Laufzeit und Kündigung
Eine vertragliche Mindestdauer besteht nicht. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Der Vertrag verlängert sich demnach immer um einen Monat, solange er nicht gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine telefonische Kündigung ersetzt die schriftliche nicht.
Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat kann der Anbieter den Vertrag fristlos kündigen, ebenso wenn das Verhalten des Schülers für andere Gruppenmitglieder untragbar ist.
2. Zahlungsweise
Die Gebühren werden monatlich im voraus fällig. Die einmalige Einschreibgebühr wird mit dem ersten Monat erhoben. Die Zahlung erfolgt per Einzugsermächtigung. Rückbuchungen gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
3. Stundenausfälle
Stundenausfälle, die nicht vom Anbieter verursacht werden, müssen auch nicht von diesem ersetzt werden. Für Ausfälle, die vom Anbieter verursacht werden, werden Ersatzstunden geleistet. Eine Verrechnung mit den monatlichen Unterrichtsgebühren ist daher nicht zulässig.
4. Einzelunterricht
Einzelunterricht muss mindestens 24 h vor Unterrichtsbeginn abgesagt werden, wenn ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann. Ansonsten fallen volle Gebühren an. Einen Ersatz für den ausgefallenen Unterricht muss der Anbieter nicht leisten.
5. Mündliche Vereinbarungen
Wurden nicht getroffen.
6. Sonstige Vereinbarungen
Bedürfen der Schriftform.
Mit der Unterschrift erkennen beide Vertragspartner die Bedingungen an.
Das sieht mir wie ein Anmeldeformular aus, steht ja auch drüber. In einem schriftlichen Vertrag werden doch regelmäßig die Vertragsparteien benannt, hier erscheinen doch nur die Daten des Anmeldenden.
Für sich genommen dürfte das kein rechtsgültiger Vertrag sein, aber andererseits (Angebotsannahme) daraus einer entstehen können.
Dann erhebt sich aber die Frage, wer der Vertragspartner ist oder nicht?
Ob das irgendwo vorgeschrieben ist, weiß ich im Moment auch nicht, aber z.B. Musterkaufverträgen beinhalten jeweils Felder für beide Vertragspartner.
Wenn in diesem Fall der Anbieter nicht namentlich erwähnt wird, würde ich vermuten, dass es auch kein Vertrag ist, sondern nur die Annahme eines Angebots.
Person A, die den Vordruck ausfüllt, nimmt das Angebot, Nachhilfe zu erteilen, an. Aber von wem? Für mich wird in der Form auch dann kein Vertrag daraus, wenn man das Wörtchen Anmeldung durch Vetrag ersetzt.
Meiner Ansicht nach ist der Vertrag rechtsgültig. Er enthält alle wesentlichen Vertragsbestandtteile. Mit der Unterschrift erklärt der Anmelder die Annahme des Angebotes und der Vertrag ist entstanden.
Der Anbieter übernimmt auch Hausaufgabenbetreuung. Usprünglich vereinbart wurden mdl. mindestens sechs mal pro Woche 60 Min (also gesamt 360 Min). Derzeit fallen aber meistens nur zwei mal 60 Min an (da weniger Hausaufgaben als gedacht aufgegeben wurden).
Bisher hat der Anbieter keine Entschädigung für die entfallenen, aber freigehaltenen Unterrichtsstunden verlangt, kann und möchte das aber künftig nicht beibehalten. Grund: wachsende Nachfrage und Unkalkalkulierbarkeit der Einnahmen aufgrund o.g. Sachverhaltes.
Wie sieht ein rechtlich haltbarer Passus aus, mit dem sich der Anbieter eine Mindeststundenanzahl (Mindesteinnahme sichert ?
Angedacht ist folgende Passage:
"Es werden pro Woche 6 Unterrichtsstunden a 60 Minuten vereinbart. Hierführ beträgt das Honorar pro Stunde XX EUR. Hinzu kommen Fahrtkosten von XX EUR pro Anfahrt.
Sollten pro Woche weniger als 6 Unterrichtsstunden anfallen, so ist für jede entfallene Unterrichtsstunde eine Entschädigung für die Freihaltung der Zeit in Höhe von XX EUR zu zahlen. "
--> wie hoch wäre eine angemessene Entschädigung?
oder wäre es klüger zu schreiben:
"Es werden pro Woche 6 Unterrichtsstunden a 60 Minuten vereinbart und vom Anbieter freigehalten. Hierführ beträgt das Honorar pro Stunde XX EUR. Hinzu kommen Fahrtkosten von XX EUR pro Anfahrt.
Pro Woche sind mindestens 3 Unterrichtsstunden in Anspruch zu nehmen."
Der Anbieter möchte dem Nachfrager gegenüber nach wie vor flexibel sein, sich jedoch auch eine Mindesteinnahme sichern.
Hallo,
nachfolgender folgender Vertrag wurde am 27.11. diesen Jahres abgeschlossen. X hat am 2.12. 06 einen Widerruf des Vertrages (der erkennbar persönlich in den Briefkasten eingeworfen worden ist) erhalten. Dieser Widerruf wurde zurückdatiert auf den 30.11.06. Inhalt des Schreibens: hiermit widerrufe ich den Vertrag vom 27.11.06
Folgende Fragen:
- Muss X den Widerruf akzeptieren/ ist dieser rechtsgültig? --> der Anmelder hatte den Vertrag 2 Wochen bei sich zu Hause zur Ansicht bevor er unterzeichnete
Hätte der Anmelder nicht kündigen müssen und das bis zum 30.11.06?
Gibt es eine Klausel, mit der sich X künftig besser absichern kann, oder gilt bei allen Verträgen grundsätzlich eine zweiwöchige Widerrufsfrist?
Nachhilfe
Vertrag über die Erteilung von Nachhilfeunterricht
Zwischen Anbieter: und Anmelder
X________________________
Strasse Y ________________________
Ort Z ________________________
Name und Vorname des Schülers ____________________________________________________________
Eine Unterrichtsstunde beträgt vereinbarungsgemäß XX Minuten. Dafür sind (bis auf weiteres) XX EUR Honorar an den Anbieter zu entrichten. Wurde eine Unterrichtsstunde pro Woche vereinbart, beläuft sich der Monatsbeitrag (bis auf weiteres) auf XX EUR.
1. Laufzeit und Kündigung
Eine vertragliche Mindestdauer besteht nicht. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Der Vertrag verlängert sich demnach immer um einen Monat, solange er nicht gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine telefonische Kündigung ersetzt die schriftliche nicht.
Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat kann der Anbieter den Vertrag fristlos kündigen, ebenso wenn das Verhalten des Schülers für andere Gruppenmitglieder untragbar ist.
2. Zahlungsweise
Die Gebühren werden monatlich im voraus fällig. Die einmalige Einschreibegebühr wird mit dem ersten Monat erhoben. Die Zahlung erfolgt per Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag (Nichtzutreffendes bitte streichen). Rückbuchungen gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
3. Stundenausfälle
Stundenausfälle, die nicht vom Anbieter verursacht werden, müssen auch nicht von diesem ersetzt werden. Für Ausfälle, die vom Anbieter verursacht werden, werden Ersatzstunden geleistet. Eine Verrechnung mit den monatlichen Unterrichtsgebühren ist daher nicht zulässig.
4. Ferien- und unterrichtsfreie Zeiten
In den Ferien findet der Unterricht, sofern individuell und in schriftlicher Form nichts anders vereinbart worden ist, ebenfalls statt. Sollten in den Ferienzeiten Unterrichtsstunden ausfallen, werden diese gutgeschrieben und können während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
Unterrichtsfrei sind Feiertage. Für diese unterrichtsfreien Tage wird kein Ersatz geleistet, da diese Ausfälle in die Monatsbeiträge einkalkuliert sind.
5. Einzelunterricht
Einzelunterricht muss mindestens 24 h vor Unterrichtsbeginn abgesagt werden, wenn ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann. Ansonsten fallen volle Gebühren an. Einen Ersatz für den ausgefallenen Unterricht muss der Anbieter nicht leisten.
6. Mündliche Vereinbarungen
Wurden nicht getroffen.
7. Sonstige Vereinbarungen
Bedürfen der Schriftform.
Mit der Unterschrift erkennen beide Vertragspartner die Bedingungen an.
Z, den
_____________________ ___________________________
Anmelder _________________ Das ist nur meine persönliche Meinung.
Die Kündigung von durch Vertrag, d.h. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, begründete Dauerschuldverhältnissen richtet sich -insbesondere wenn nichts abweichendes vereinbart wurde- nach den Vorschriften des BGB.
§314 BGB erlaubt für alle Dauerschuldverhältnisse die (außerordentliche) Kündigung wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt, §313 BGB erlaubt darüber hinaus die ANpassung oder Kündigung wegen der sog. Störung der Geschäftsgrundlage (makaberes Beispiel: Der Nachhilfeschüler wäre zwischenzeitlich verstoreb oder ins Koma gefallen).
Die ordentliche Kündigung dagegen richtet sich nach den Vorschriften, die der Gesetzgeber zu dem einzelnen jeweiligen Schuldverhältnis erlassen hat.
Für Dienstverträge gilt z.B. §621 BGB.
Von der Kündigung zu unterscheiden ist der Widerruf der Willenserklärung, die bei Vertragsschluß abgegeben wurde:
Während die Kündigung ein bestehendes Vertragsverhältnis für die Zukunft beendet, wird durch den Widerruf der, zusammen mit der Willenserkärung des Vertragspartners, den Vertrag begründenden Willenserklärung, der Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit vernichtet.
Der Widerruf führt also dazu, dass gar nicht erst ein Vertragsverhältnis begründet wurde, da es an einer der erforderlichen Willenserklärungen fehlt.
Wäre ein Widerruf unbegrenz möglich, wäre dies der Rechtssicherheit natürlich sehr abträglich, da kein Mensch ausschließen könnte, dass ein Vertrag, zur Erfüllung dessen er vielleicht schon Leistungen erbracht hat, nicht rückwirkend vernichtet wird.
Der Gesetzgeber hat den Widerruf daher nur ganz eingeschränkt zugelassen, insbesondere bei bestimmten Verbraucherverträgen, wie den Haustürgeschäften (§312 BGB) und den Fernabsatzverträgen (§312b BGB). Wenn kein solcher Fall vorliegt, steht dem Vertragspartner kein Widerrufsrecht zu. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.