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Sterbegeld

 
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ariadne
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 09:03    Titel: Sterbegeld Antworten mit Zitat

Hallo,

nachdem meine Mutter verstorben ist, bin ich in einem notariellen Schreiben verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu zahlen. Habe ich auch getan.
Nun habe ich Streit mit meiner Schwester, die ihren Pflichtteil einfordert. Den bekommt sie auch von mir. Jetzt behauptet ihr Anwalt aber, es sei Sterbegeld geflossen. Kann gar nicht sein, da das Geld bekanntlich zum 01.01.04 abgeschafft wurde.

Aber falls Geld geflossen wäre, hätte dann der Betrag nicht alleine mir zur Unterstützung für die Beerdigung zugestanden?

Die Kinder meiner ehemaligen Schwester sind nun mit mir Erben.
Soweit ich informiert bin, kann man nur einen Termin festsetzen um den Pflichtteil auszuzahlen, nicht aber um das Erbe an die Erben auszuzahlen. Das Geld kann bis in hundert Jahren auf einem Konto liegen, wenn sie die Erbengemeinschaft bestehen aus mir und den beiden Kindern nicht einigt.Ist das richtig?

Wie sieht es mit den Nachlassgegenständen aus? Meine Mutter hat bei mir im Haus gewohnt und die Wohnung muss nun aufgelöst werden. Ich werde das nicht in meiner Freizeit tun. Das kann eine Firma erledigen oder es bleibt alles liegen wie es ist.
Wer zahlt die Firma?

Ist ewtas lang geworden, aber schon mal vielen Dank im Vorraus!

ariadne
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Hans_Köln
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 236
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.09.04, 13:00    Titel: Re: Sterbegeld Antworten mit Zitat

Hallo Ariadne,
möglicherweise gab es da noch eine private Sterbegeldversicherung, aus der Zahlungsansprüche bestehen können.

Die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 Abs. 2, 1968 BGB. Ebenso die Kosten für die Räumung der Wohnung.

Bevor die Erbengemeinschaft im Zuge der Auflösung Gelder an die Erben auskehrt, sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch der Pflichtteilsanspruch der enterbten Schwester gehört, zu befriedigen, § 2046 BGB.

Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs der Schwester besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der Vorraussetzungen des § 2331a BGB eine Stundung geltend zu machen.

Gruß Hans
_________________
Fragt den, der was davon versteht.
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