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Kostenvoranschlag / fiktive Abrechung

 
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FrankH79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 18:45    Titel: Kostenvoranschlag / fiktive Abrechung Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe bereits das Forum nach Themen zum Kostenvoranschlag abgesucht, aber bisher leider noch nichts konkretes zu einem Problem gefunden.

Angenommen:: Ein parkender Wagen wurde von einem anderen Wagen gestriffen. Der Unfallschuldner hat seine Versicherung eingeschaltet. Der Geschädigte hat sich einen Kostenvoranschlag bei einer Vertragswerkstatt machen lassen. Der Kostenvoranschlag wurde separat i.H.v. 50 EUR in Rechnung gestellt. Aus einem Gespräch mit der Versicherung ergibt sich das diese die Kosten nicht übernommen werden, da sie der Ansicht seien, dass die Gebühr bei der Reparatur-Beauftragung von der Werkstatt gegengerechnet werden würde und somit kein Aufwand da sei. Auf der Rechnung vom Voranschlag steht aber in keinster Weise etwas davon vermerkt. Somit kann sich der Geschädigte gar nicht darauf berufen.

Angenommen der Geschädigte beauftragt eine andere Werkstatt. Die werden dafür bestimmt nicht aufkommen. Darf die Versicherung die Kostenerstattung verwehren? Es heißt doch, dass der Schadensverursacher (dessen Versicherung) für alle Kosten aufzukommen hat, die durch den Schaden entstanden sind, oder? Einen Kostenvoranschlag muss doch gemacht werden, damit die Versicherung über die Höhe des Schadens in Kenntnis gesetzt wird.

Was sagt die Rechtssprechung? Wer ist im Recht?

Gruß, Frank
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt ein Urteil des AG (ich glaube Frankfurt), danach ist ein Kostenvoranschlag eine Vorleistung zur eigentlichen Hauptleistung und grundsätzlich kostenfrei zu erstellen - es sei denn, es ist im Vorfeld etwas anderes vereinbart (also zwischen dem, der den Kostenvoranschlag anfordert und dem, der ihn erstellt).

Aus der Praxis: Die Versicherung hat Recht. Sie bekommen ja auch den Betrag lt. KVA (ohne UmSt.) erstattet - selbst wenn Sie tatsächlich viel günstiger selber reparieren würden.
_________________
MfG,
Duisburger

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FrankH79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal vielen Dank für die Info!

Ich habe entsprechendes Urteil gefunden:

"Ein Kostenvoranschlag ist für den Kunden grundsätzlich kostenlos. Die Firma darf nur dann Geld verlangen, wenn es vorher ausdrücklich vereinbart wurde, urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Eine Firma hatte 80 Mark für einen Kostenvoranschlag für die Reparatur eines Computerdruckers in Rechnung gestellt.

Ein Kostenvoranschlag sei keine eigenständige Leistung, sondern diene nur zur Vorbereitung einer solchen, entschied das Gericht. Grundsätzlich seien solche Vorbereitungen nicht vergütungspflichtig."


In diesem Fall wurde es doch mit Zahlung des Betrages ausdrücklich vereinbart. Sonst wäre es ja so, dass die Werkstatt ohne Bezahlung keinen Kostenvoranschlag ausgestellt hätte. Welches Unternehmen das wirtschaftlich handelt lässt sich eine Leistung nicht bezahlen?

Ich frage mich, was die obige Rechtsprechung mit der Zahlungsverpflichtung der Versicherung zu tun hat. Fakt ist doch, dass auf Grund des von der Versicherung geforderten Kostenvoranschlages Kosten entstanden sind. Warum soll der Geschädigte diese zu tragen haben?

Gruß, Frank
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