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Verfasst am: 25.09.04, 19:54 Titel: Rechtskräftigkeit der Scheidung - wann?
Ich habe eine Frage bezüglich Ablaufs der Scheidung - nachdem der Antrag vom Anwalt eingereicht und ein Scheidungstermin festgelegt wird, ab wann ist die Scheidung rechtskräftig? Sofort, am selben Tag, oder gibt es da bestimmte Fristen, die man beachten muss? Und ab wann darf ich heiraten?
Heiraten dürfen Sie, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.
Rechtskraft tritt sofort ein, wenn nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet wird (Anwaltszwang für beide!!), ansonsten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, d.h. einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils. Wegen der erforderlichen Bestätigungen des Gerichts kann es dann noch einige Wochen länger dauern, bis Sie wieder zum Standesamt können.
guten tag,
bin 21jährige studentin.habe vor einem jahr geheiratet und jetzt möchte mich von meinen mann scheiden lassen.meine staatsangehörigkeit ist ukrainisch.mein mann wird die scheidung warscheinlich nicht einwilligen.habe ich recht auf prozesskostenhilfe oder so was ähliches?ich möchte von ihm keinen unterhalt und kein trennungjahr.wie lange kann den scheidungsprozess in meinem fall dauern?
katja
Also wenn beide Seiten auf die Rechtsmittel verzichten, ist die Scheidung ab der Urteilsverkündung gültig oder nach der schriftlichen Urteilszustellung (an das Standesamt?)? Habe ich das richtig verstanden? Zum Standesamt kann ich in jedem Fall nur nach einigen Wochen gehen, egal ob auf Rechtsmittel verzichtet wurde oder nicht?
Ich kenne mich in dem Bereich viel zu wenig aus, bin auch das erste mal in der Situation. Bitte klären Sie mich in der Beziehung auf. Vielen herzlichen Dank für die Hilfe!
Also wenn beide Seiten auf die Rechtsmittel verzichten, ist die Scheidung ab der Urteilsverkündung gültig oder nach der schriftlichen Urteilszustellung (an das Standesamt?)? Habe ich das richtig verstanden? Zum Standesamt kann ich in jedem Fall nur nach einigen Wochen gehen, egal ob auf Rechtsmittel verzichtet wurde oder nicht?
Ich kenne mich in dem Bereich viel zu wenig aus, bin auch das erste mal in der Situation. Bitte klären Sie mich in der Beziehung auf. Vielen herzlichen Dank für die Hilfe!
Wie schon hier gesagt wurde: Wenn im Termin der Scheidung beide Parteien (durch ihre Anwälte) auf Rechtsmittel verzichten, ist das Urteil sofort rechtskräftig. Zum Standesamt können Sie dann, wenn das Urteil zugestellt und der Rechtskraftvemerk angebracht ist.
Wird kein Verzicht erklärt, so müssen Sie nach der Zustellung einen Monat warten, bis die Berufungsfrist abläuft. Nach Eintritt der Rechtskraft ist ebenfalls der Rechtskraftvemerk anbringen zu lassen. Danach kann wieder geheiratet werden.
Eine Zustellung des Urteils an das Standesamt erfolgt nicht. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
guten tag,
bin 21jährige studentin.habe vor einem jahr geheiratet und jetzt möchte mich von meinen mann scheiden lassen.meine staatsangehörigkeit ist ukrainisch.mein mann wird die scheidung warscheinlich nicht einwilligen.habe ich recht auf prozesskostenhilfe oder so was ähliches?ich möchte von ihm keinen unterhalt und kein trennungjahr.wie lange kann den scheidungsprozess in meinem fall dauern?
katja
Sofern Ihr Ehemann deutscher oder jedenfalls kein ukrainischer Staatsbürger ist, gilt deutsches Recht. Für eine Scheidung müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben.
Für ein Scheidungsverfahren können Sie Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommen, wenn die finanziellen Voraussetzungen vorliegen.
Sie sollten desweiteren beachten, ob Ihr Aufenthaltsstatus sich durch eine Trennung verschlechtert. Falls Sie die Aufenthaltserlaubnis wegen der Eheschließung bekommen haben, können Sie diese verlieren, wenn Sie nicht zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Zum Standesamt können Sie dann, wenn das Urteil zugestellt und der Rechtskraftvemerk angebracht ist.
Eine Zustellung des Urteils an das Standesamt erfolgt nicht.
Wie lange dauert die Zustellung des Urteiles und Erstellung des Vermerkes? Tagen? Wochen? Monate? Macht das das zuständige Gericht selbst (mit der Post vermutlich) oder kann ich den Urteil selber an das Standesamt weiter geben?
Es reicht nicht die eigene Zustellung, sondern es kommt auf das Datum der letzten Zustellung des Urteils an. Der Rechtskraftvermerk wird erst einen Monat nach der letzten Zustellung erteilt. Sie müssen sich einen entsprechenden Stempel auf das Original des Urteils bei der Geschäftstelle des Amtsgerichts geben lassen und das Urtei dann dem Standesamt vorlegen.
Einfacher aber teuerer - weil Answaltszwang - Rechtsmittelverzicht in der mündlichen Verhandlung. Dann kann der Anwalt das Urteil wenige Tage später auf der Geschäftstelle des Gerichts mit einem entsprechenden Vermerk versehen abholen. Bitten Sie aber den Richter, einen entsprechenden Vermerk zu den Akten zu nehmen, ansonsten wird dem Anwalt das Urteil per Post/Gerichtsfach zugestellt.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Es reicht nicht die eigene Zustellung, sondern es kommt auf das Datum der letzten Zustellung des Urteils an. Der Rechtskraftvermerk wird erst einen Monat nach der letzten Zustellung erteilt. Sie müssen sich einen entsprechenden Stempel auf das Original des Urteils bei der Geschäftstelle des Amtsgerichts geben lassen und das Urtei dann dem Standesamt vorlegen.
Habe ich das richtig verstanden, dass ab der Urteilsverkündung ist ein Monat abzuwarten, bis das Vermerk über Eheauflösung in meinen Unterlagen beim Standesamt sind? Entschuldigung, dass ich so dumm frage, aber das ist echt wichtig für mich, das richtig zu verstehen.
Und noch eine Frage: Das Original des Urteils ist sofort, am gleichen Tag der Scheidung abzuholen (es wird Rechtverzicht von beiden Seíten sein) oder muss man da sich auch eine Zeit lang gedulden? Falls ja, wie lange?
Habe ich das richtig verstanden, dass ab der Urteilsverkündung ist ein Monat abzuwarten, bis das Vermerk über Eheauflösung in meinen Unterlagen beim Standesamt sind? Entschuldigung, dass ich so dumm frage, aber das ist echt wichtig für mich, das richtig zu verstehen.
Und noch eine Frage: Das Original des Urteils ist sofort, am gleichen Tag der Scheidung abzuholen (es wird Rechtverzicht von beiden Seíten sein) oder muss man da sich auch eine Zeit lang gedulden? Falls ja, wie lange?
Nochmals: Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Die schnelle (wenn beide sowieso anwaltlich vertreten sind - wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt ist auch nicht unbedingt die teurere): Rechtsmittelverzich in der mündlichen Verhandlung. Dann hängt es vom Gericht ab, wie schnell das Urteil geschrieben ist, in der Regel einige Tage, dann kann das Urteil mit Rechtskraftvermerk notfalls abgeholt werden.
2. Die langsamere: Zustellung des schriftlichen Urteils (maßgeblich logischerweise die spätere der Zustellungen an beide Parteien) und einen Monat Berufungsfrist abwartenm, danach Rechtskraftvermerk holen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Oh, hier will jemand schnell die Bundesrepublik wieder verlassen.
Bereits mit der Trennung können Sie ihr Aufenthaltrecht verlieren. Da die Kommune nicht sehr daran interessiert sein wird, Ihnen Sozialhilfe zu gewähren, müssen Sie mit einer umgehenden Ausweisung rechnen. Lediglich für den Scheidungstermin wird Ihnen dann noch einmal die EInreise gestattet.
Gruss Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Warum ist es denn so eilig/wichtig mit der Rechtskraft der Scheidung?
vermutlich ergibt sich die antwort aus der ursprünglichen frage. da wollte sie nämlich wissen, wann sie dann wieder heiraten darf. kann´s wohl kaum erwarten...
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