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Wertminderung nach Kauf durch Minderjährigen

 
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flanders.de MultiMedia
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Anmeldungsdatum: 21.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 19:09    Titel: Wertminderung nach Kauf durch Minderjährigen Antworten mit Zitat

Im folgenden Fall hat ein minderjähriger Kunde in einem Ladenlokal ein technisches Gerät im Wert von EUR 200 gekauft. Der Verkäufer hatte keine Einwände ( was ein Fehler war !).
Nach einigen Tagen kommen nun die Eltern in den Laden und wollen den Betrag vom Verkäufer zurückfordern. Der Minderjährige hat das Gerät mit gestohlenem Geld aus Mutters Geldbeutel gekauft.
Situation:
- Ein Kassenbon liegt vor.
- Die Verpackung ist in nicht verkaufsfähigem Zustand.
- Einige Inhalte fehlen im Karton ( z.Bsp. Bedienungsanleitung )

Wie kann der Verkäufer nun handeln?
1. Muss er die Ware zurücknehmen und den gesamten Betrag zurück erstatten?
2. Kann er nach Ansicht des Gerätes einen Abzug für Wertminderung verlangen?
3. Kann der Verkäufer die Eltern mit Kind und Ware wieder nach Hause schicken?

Vielen Dank für eine oder mehrere Antworten.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wie alt war der Minderjährige?
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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flanders.de MultiMedia
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Anmeldungsdatum: 21.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

gehen wir davon aus das der Minderjährige 13 Jahre alt ist
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
gehen wir davon aus das der Minderjährige 13 Jahre alt ist


Dann gilt das, was Beitragsschreiber gesagt hat... Winken

Grüße
KurzDa
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
gehen wir davon aus das der Minderjährige 13 Jahre alt ist


Dann gilt das, was Beitragsschreiber gesagt hat... Winken

Grüße
KurzDa


Das gilt doch so oder so, er könnte auch 17 sein... Solange es nicht von seinem Taschengeld ist, geht da nix ohne Genehmigung...
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

So ein Schmarrn. Woher sollte der Verkäufer wissen wo das Geld her ist.

Hier mal ein Auszug von der Verbraucherberatung.

"....Verträge mit Minderjährigen – gültig oder nicht gültig?
Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist („Voll“-)geschäftsfähig und kann damit alle geschäftlichen Verpflichtungen eingehen, die er will. Dafür muß er dann selbst geradestehen. Kinder bis zum 7. Geburtstag sind geschäftsunfähig. Minderjährige bis zum 18. Geburtstag sind beschränkt geschäftsfähig.

Was bedeutet das?

Kauft sich die sechsjährige Tochter mit dem Geld, das die Oma ihr geschenkt hat, eine Kassette, so ist der Kaufvertrag nichtig. Die Eltern können die Kassette zurückgeben und das gezahlte Geld verlangen. Schicken die Eltern dagegen das Kind Brötchenholen, so kommt ein Vertrag zwischen Eltern und Verkäufer zustande. Das Kind ist lediglich als Bote (Vertreter) unterwegs.

Nach dem 7. Geburtstag wird es komplizierter. Die sieben- bis 17jährigen sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Verträge abschließen. Die maßgebliche juristische Norm ist dabei der sogenannte Taschengeldparagraph (§110 BGB).

§110 Bewirken der Leistung mit eignen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Kauft der 13jährige mit Einwilligung der Eltern eine CD, so ist das Geschäft wirksam. Hat sich der 13jährige von seinem Taschengeld eine CD gekauft, ist auch dieser Vertrag wirksam. Die Eltern müssen nicht ausdrücklich zustimmen. Durch den sogenannten Taschengeldparagraphen sollen Massengeschäfte des täglichen Lebens praktikabler gestaltet werden. Aber die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger soll dadurch nicht erweitert werden. Kauft die minderjährige Tochter, die 40 Euro für den Kauf von Schuhen erhalten hat, sich lieber die geschmackvolleren Schuhe für 100 Euro und legt die Differenz von ihrem Taschengeld drauf, dann können die Eltern das Geschäft rückgängig machen. Sie waren nicht mit dem Kauf von Schuhen für Euro 100 einverstanden. Verkäufer genießen keinen Vertrauensschutz. Ohne vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten werden Verträge von Minderjährigen nicht wirksam.

Beim Kauf von Tieren gelten Sonderregelungen nach dem Tierschutzgesetz. Bis zum 14. Geburtstag brauchen Kinder immer die Einwilligung der Eltern. Bis zum 16. Geburtstag brauchen Jugendliche die Zustimmung beim Kauf von warmblütigen Tieren wie beispielsweise Hamster, Mäusen, Ratten, Katzen oder Hunden.

Die Eltern müssen grundsätzlich immer bei Verträgen zustimmen. In manchen Fällen reicht selbst diese Zustimmung nicht. Dann muß das Vormundschaftsgericht gefragt werden. Hierzu gehören insbesondere Kreditverträge, Versicherungs- und Bausparverträge mit langen Laufzeiten. Auch wenn Eltern das Sparbuch der Kinder zur Sicherung eines Kredites verpfänden, bedarf dies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Damit sollen Minderjährige vor besonderen finanziellen Verpflichtungen geschützt werden.

Gerade bei Kapitallebensversicherungen sollten sich junge Erwachsene, denen als Minderjährige zusammen mit den Eltern ein Jugendschutzpaket aufgeschwatzt worden ist, die Frage stellen, ob dieser Vertrag für sie sinnvoll ist. Ein über den 19. Geburtstag hinausgehender Versicherungsvertrag wird erst wirksam, wenn der Volljährige ihn ausdrücklich genehmigt. Will er den Vertrag aber nicht fortsetzen, dann kann er die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Er hat Anspruch auf die Erstattung der gesamten bislang eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen.

Für die Kontoeröffnung braucht der Jugendliche die Zustimmung der Eltern. Jugendliche, die einen gültigen Arbeitsvertrag haben, können ein Konto ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern eröffnen. Sie dürfen sich ihren Lohn überweisen lassen und Barbeträge abheben. Für andere Verfügungen brauchen sie die Zustimmung der Eltern. Diese können Bankgeschäfte pauschal genehmigen, soweit sie typischerweise von Jugendlichen zu erwarten sind. Bei größeren Barabhebungen oder Überweisungen muß die Bank im Zweifel noch einmal die Eltern fragen. Auszubildende benötigen auch für die Kontoeröffnung die Zustimmung. ...."
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jimmythebob
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
So ein Schmarrn. Woher sollte der Verkäufer wissen wo das Geld her ist.


Die Vorstellungen des Verkäufers sind völlig irrelevant. Der Minderjährigenschutz geht in jedem Fall vor und der Kauf ist rückgängig zu machen.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

jimmythebob hat folgendes geschrieben::
ktown hat folgendes geschrieben::
So ein Schmarrn. Woher sollte der Verkäufer wissen wo das Geld her ist.


Die Vorstellungen des Verkäufers sind völlig irrelevant. Der Minderjährigenschutz geht in jedem Fall vor und der Kauf ist rückgängig zu machen.


Mein ich doch.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
So ein Schmarrn. Woher sollte der Verkäufer wissen wo das Geld her ist.

Wie jetzt, was ist Schmarrn Frage
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe diese Aussage:
Zitat:
Solange es nicht von seinem Taschengeld ist, geht da nix ohne Genehmigung

und diese Aussage:
Zitat:
Der Minderjährige hat das Gerät mit gestohlenem Geld aus Mutters Geldbeutel gekauft.

im Zusammenhang gesehen.

Jedoch reicht diese Aussage:

Zitat:
technisches Gerät im Wert von EUR 200
um dem Verkäufer zu sagen, dass dieser Kauf rechtsungültig ist und immer sein wird.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
Ich habe diese Aussage:
Zitat:
Solange es nicht von seinem Taschengeld ist, geht da nix ohne Genehmigung

und diese Aussage:
Zitat:
Der Minderjährige hat das Gerät mit gestohlenem Geld aus Mutters Geldbeutel gekauft.

im Zusammenhang gesehen.

Jedoch reicht diese Aussage:

Zitat:
technisches Gerät im Wert von EUR 200
um dem Verkäufer zu sagen, dass dieser Kauf rechtsungültig ist und immer sein wird.





Jedoch versteh ich jetzt immernoch nicht was daran Schmarrn sein soll Frage Auch wenn man das miteinander verbindet... Mit den Augen rollen
Es ist unter 18 immer so...
Zitat:
Solange es nicht von seinem Taschengeld ist, geht da nix ohne Genehmigung



Die Höhe von € 200,- sagt darüber nichts aus. Er kann auch sein Taschengeld gespart haben, dann ist es auch mit € 200,- zulässig.
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