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recht.de :: Thema anzeigen - Gesetzentwurf zu § 21 StGB - "Rauschtaten"
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Gesetzentwurf zu § 21 StGB - "Rauschtaten"

 
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 24.11.06, 23:43    Titel: Gesetzentwurf zu § 21 StGB - "Rauschtaten" Antworten mit Zitat

Hallo,

es gibt einen (Bundesrats-)Gesetzentwurf, der eine Änderung von § 21 StGB (die Norm bezieht sich auf § 20 StGB) zum Gegenstand hat.

Im wesentlichen geht es darum, dass nach derzeitiger Rechtslage bei einer Straftat, die unter Alkoholeinfluss begangen wurde, unter Umständen eine Strafmilderung gemäß § 21 StGB in Betracht kommt. Das soll sich ändern ...

Pfeil Bundesrat, Erläuterung zu TOP 22 vom 24.11.2006

Pfeil Gesetzentwurf, BR-Drs. 479/06

Gibt es Meinungen hierzu?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.11.06, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Meines Erachtens ist es längst überfällig, die so genannte "actio libera in causa" endlich in Gesetzesform zu packen.
Zustimmung.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Mir ist das Anliegen nicht ganz klar. § 21 StGB lässt doch ohnehin nur eine fakultative Strafminderung zu....

Ja, aber von dieser fakultativen Strafminderung wird rege Gebrauch gemacht. Offenbar will man das unterbinden.
Ich finde das richtig. Wer sich selbst in einen Rausch begibt, sollte grundsätzlich voll verantwortlich sein.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::

Also, das geht dann doch ein bisschen sehr weit. Dann müsste man es konsequenter Weise direkt unter Strafe stellen, sich in einen Rauschzustand zu begeben. Oder was meinen Sie mit "voll verantwortlich sein"?...

Ich meine, daß derjenige der sich in einen Rauschzustand versetzt, nicht allein deshalb eine Strafmilderung erwarten kann; auch dann nicht wenn er noch so steuerungsunfähig ist.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Knackig hatte es übrigens die DDR gelöst:

StGB-DDR hat folgendes geschrieben::
§ 15 Zurechnungsfähigkeit
...
(3) Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, wird nach dem verletzten Gesetz bestraft.
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