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es gibt einen (Bundesrats-)Gesetzentwurf, der eine Änderung von § 21 StGB (die Norm bezieht sich auf § 20 StGB) zum Gegenstand hat.
Im wesentlichen geht es darum, dass nach derzeitiger Rechtslage bei einer Straftat, die unter Alkoholeinfluss begangen wurde, unter Umständen eine Strafmilderung gemäß § 21 StGB in Betracht kommt. Das soll sich ändern ...
Meines Erachtens ist es längst überfällig, die so genannte "actio libera in causa" endlich in Gesetzesform zu packen.
Zustimmung. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Mir ist das Anliegen nicht ganz klar. § 21 StGB lässt doch ohnehin nur eine fakultative Strafminderung zu....
Ja, aber von dieser fakultativen Strafminderung wird rege Gebrauch gemacht. Offenbar will man das unterbinden.
Ich finde das richtig. Wer sich selbst in einen Rausch begibt, sollte grundsätzlich voll verantwortlich sein. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Also, das geht dann doch ein bisschen sehr weit. Dann müsste man es konsequenter Weise direkt unter Strafe stellen, sich in einen Rauschzustand zu begeben. Oder was meinen Sie mit "voll verantwortlich sein"?...
Ich meine, daß derjenige der sich in einen Rauschzustand versetzt, nicht allein deshalb eine Strafmilderung erwarten kann; auch dann nicht wenn er noch so steuerungsunfähig ist. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
§ 15 Zurechnungsfähigkeit
...
(3) Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, wird nach dem verletzten Gesetz bestraft.
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