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Verfasst am: 28.11.06, 14:09 Titel: Gebäudeversicherung bei Hausverkauf weiterbezahlen?
Hallo,
wie ich hörte, kann man bei Hausverkauf die Gebäudeversicherung NICHT kündigen. Der Beitrag muß vom Verkäufer weitergezahlt werden. Nach der Grundbuchumschreibung muss man dann versuchen, daß Geld vom neuen Eigentümer zurück zu bekommen.
Das kann doch wohl nicht wahr sein ??? In welchem Gesetz ist denn eine solche Regelung nachzulesen?
Verfasst am: 28.11.06, 14:36 Titel: Re: Gebäudeversicherung bei Hausverkauf weiterbezahlen?
Trixi3105 hat folgendes geschrieben::
wie ich hörte, kann man bei Hausverkauf die Gebäudeversicherung NICHT kündigen.
kommt drauf an, wer mit dem "man" gemeint ist. Der Verkäufer kann anlässlich des Verkaufs nicht außerrdentlich kündigen. Das ist soweit richtig.
Trixi3105 hat folgendes geschrieben::
Der Beitrag muß vom Verkäufer weitergezahlt werden.
teilweise richtig. Siehe unten.
Trixi3105 hat folgendes geschrieben::
Nach der Grundbuchumschreibung muss man dann versuchen, daß Geld vom neuen Eigentümer zurück zu bekommen.
auch teilweise richtig.
Trixi3105 hat folgendes geschrieben::
In welchem Gesetz ist denn eine solche Regelung nachzulesen?
Das steht im Versicherugnsvertragsgesetz, in den §§ 69 und 70.
So, jetzt mal komplett und im Zusammenhang: wenn eine versicherte Sache (hier: das Wohngebäude) verkauft wird, geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber tritt also als neuer Versicherungsnehmer an die Stelle des Verkäufers. Also kann der Verkäufer den Vertrag auch nicht mehr kündigen, denn er ist ja nicht mehr der Vertragspartner des Versicherers.
Der Erwerber übernimmt zunächst den Vertrag, hat aber ein außerordentliches Küdnigungsrecht (der Erwerber, nicht der Verkäufer!). Das Ganze passiert in dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergeht. Das ist der Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Umschreibung. Bis dahin bleibt der Verkäufer noch Versicherungsnehmer und kann ggf., wenn das zeitlich so passt, zum Ablauf kündigen. Aber eben nicht außerordentlich wegen der Veräußerung.
Für den Versicherungsbeitrag haften beide (Verkäufer und Erwerber) als Gesamtschuldner. Der Versicherer kann den Beitrag also wahlweise von einem der beiden fordern. Ausnahme: der Erwerber haftet nicht für den Beitrag, wenn er aus Anlass des Erwerbs außerordentlich kündigt. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 28.11.06, 16:02 Titel: Re: Gebäudeversicherung bei Hausverkauf weiterbezahlen?
Man sollte aber noch hinzufügen, dass der Versicherer Anspruch auf die Versicherungsprämie für
die komplette, laufende Versicherungsperiode hat. Dieser Beitrag ist also so oder so weg, wenn der neue Besitzer kündigt...
Wer also clever ist rechnet den bereits gezahlten Beitrag in den Verkaufspreis mit ein und sagt dem Käufer, dass dieser erst
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen soll nicht außerordentlich!
Dann braucht sich der Erwerber vorher auch um keine andere Versicherung kümmern, sondern kann erstmal in Ruhe einziehen...
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Ist schon unglaublich, mit welcher Logik heute die Gesetze gemacht werden.
Gruß Trixi
Wieso? Was soll daran unlogisch sein...? _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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- die Versicherung geht auf den Käufer über- aber der Verkäufer muss
(erstmal zumindest) bezahlen, obwohl er nicht mehr Vertragspartner ist
- die Versicherung hat Anspruch auf die gesamte Prämie der Versicherungsperiode,
(selbst wenn der Käufer anderswo eine neue Versicherung abschließt)
Hier sind doch nur die Interessen der Versicherung abgedeckt. Der Verkäufer kann weder kündigen, noch hat er sonst irgendeinen Anspruch, die gezahlte Prämie vom Käufer zurückzubekommen, außer wenn dieser sich dazu grosszügigerweise bereiterklärt.
Unlogisch ist für mich eine ganze Menge:
- die Versicherung geht auf den Käufer über- aber der Verkäufer muss
(erstmal zumindest) bezahlen, obwohl er nicht mehr Vertragspartner ist
Der Verkäufer hat schon bezahlt, bevor er Verkäufer war...
Er muss es eben mit dem K. regeln, da diese gesamtschuldnerisch für den Beitrag haften (wie Mogli schon schrieb)...
Unterlässt er dies, kann er hierfür doch nicht den VR verantwortlich machen...
Trixi3105 hat folgendes geschrieben::
- die Versicherung hat Anspruch auf die gesamte Prämie der Versicherungsperiode,
(selbst wenn der Käufer anderswo eine neue Versicherung abschließt).
Hier sind doch nur die Interessen der Versicherung abgedeckt. Der Verkäufer kann weder kündigen, noch hat er sonst irgendeinen Anspruch, die gezahlte Prämie vom Käufer zurückzubekommen, außer wenn dieser sich dazu grosszügigerweise bereiterklärt.
Gruß Trixi
Der Versicherungsschutz kann ja auch noch genutzt werden... Wer es nicht macht ist selbst schuld...
Außerdem wurde dies so beschlossen, da oftmals die Häuser nach einem Schadenfall verkauft wurden...
und da der Versicherer oftmals gerade hierdurch, in dieser entsprechenden Periode, auf Grund von den Schäden noch leisten muss...
Er muss ja auch das Risiko Prämie kalkulieren können.
Es wäre ja sonst also auch dem VR gegenüber ungerecht so zu verfahren...
Er kann ja nichts dafür, wenn der Versicherungsnehmer ungeschickt handelt bzw. sich nicht richtig informiert...
Ich habe vorgeschlagen, wie es gemacht werden kann... einfach die Prämie auf den Verkaufspreis mit draufrechnen...
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"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
In dem mir bekannten Fall findet der Eigentümerwechsel zum Jahresende statt. Da die Umschreibung ja erst später erfolgt, fordert die Versicherung jetzt den gesamten neuen Jahresbeitrag, allerdings vom Verkäufer. Der Notarvertrag wurde bereits 10 Wochen vor dem Jahreswechsel unterschrieben. Die Auskunft der Versicherung lautete, der Vertrag ginge auf den Käufer über. Dass die neue Prämie dann noch vom Verkäufer gezahlt werden muss, wurde nicht erwähnt und daher auch nicht bei der Kaufsumme berücksichtigt.
Als Normalverbraucher, der nie mit solchen Dingen zu tun hatte, rechnet man doch nicht damit, für den Vertrag eines Anderen zahlen zu müssen. Das ist für mich einfach unlogisch.
Stimme ich zu. So richtig logisch ist das nicht. Man hätt´s auch anders regeln können. Aber es ist eben (derzeit noch) gesetzlich so geregelt. Das VVG ist immerhin über hundert Jahre alt; und was man sich damals dabei gedacht hat, passt nicht unbedingt in die heutige Zeit.
Zwei Anmerkungen noch dazu:
* bei neueren Versicherungsbedingungen (so etwa ab VGV 2002) ist in den Bedingungen geregelt, dass - abweichend von der VVG-Regelung - bei Vertragsbeendigung der Beitrag anteilig nach Tagen abzurechnen ist. Einige Versicherer handhaben das einheitlich, so dass diese verbesserte Regelung auch bei ältern Verträgen angewendet wird.
* Das VVG wird zur Zeit reformiert; eine der Neuregelungen betriftt diesen Sachverhalt. Künftig wird also bei jedem Vertrag und bei jeder Vertragsbeendigung der Beitrag anteilig nach Tagen abgerechnet . _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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