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Verfasst am: 02.12.06, 17:30 Titel: Schuldner bzw. Annahmeverzug beim Werkvertrag
Angenommen folgender Fall liegt vor.
Der Besteller B muss aufgrund einer verspäteten Teillieferung einen Unternehmer mit dem er einen Werkvertrag hat und der bereits angereist ist um dieses Werk zu errichten auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten.
Liegt in diesem Fall nur Annahmeverzug vor oder auch Schuldnerverzug?
Das heißt es liegt immer nur dann Schuldnerverzug vor wenn der Schuldner eine Hauptleistungspflicht verletzt?
Im Gegenteil dazu würde aber die Annahmeverweigerung bei einem Kaufvertrag (weil z.b der Käufer gerade nicht zu Hause ist) sowohl zu Annahme- als auch zu Schuldnerverzug führen, oder?
Ich habe die Sache so verstanden, oder zumindest ist es einen ähnliche Fallkonstellation: Handwerker A soll im Haus des Bestellers B eine Sache einbauen. Die Sache ist, als der Handwerker kommt, aber nicht da, weil Lieferant L gepennt hat. Die Sache wurde von B bei L gekauft. A hat damit nichts zu tun.
In einem solchen Fall hat A wohl einen Anspruch gegen B auf Entschädigung, nach § 642 I BGB. Denn B hat sich im Annahmeverzug iSv § 293ff BGB befunden - es wäre seine Aufgabe gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Sache, die eingebaut werden soll, auch da ist. Der Annahmeverzug setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus, d.h. es ist unerheblich, ob der Lieferant gepennt hat.
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