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Verfasst am: 06.12.06, 13:41 Titel: Wechsel von der gKV in die pKV
Hallo
jemand (A) beabsichtige zum 01.02.2007 in die pKV zu wechseln. A habe seine gKV am 30.11.2006 zum 31.01.2007 gekündigt.
Nun ist A von der gKV mitgeteilt worden, dass sein Einkommen 3 Jahrelan über der Grenze liegen muss, um in die pKV wechseln zu können. Das wäre erst Ende 2008 der Fall. Laut der gKV wird ein Gesetz kommen, dass A dazu zwingt rückwirkend in die gKV zu wechseln.
Meine Fragen:
1) Wenn dieses Gesetz noch nicht da ist, wie kann es dann A dazu „zwingen“ rückwirkend in die gKV zu gehen.?
a. Die Mitarbeiterin am Telefon der gKV meinte dass es egal sein wann das Gesetz in Kraft tritt.. A müsste dann rückwirkend zum 01.02.2007 (dann würde A die gKV verlassen ) wieder in der gKV.
2) Was ist wenn der Arbeitgeber A bescheinigt, dass sein Verdienst auch in den kommenden zwei Jahren (2007 und 2008) oberhalb der Grenze liegen wird.
Besteht für A eine Möglichkeit am 01.02.2007 die gKV zu verlassen?
Von dem kommenden Gesetz, von dem hier die Rede ist, ist bereits am 27.10.2006 erstmalig im Bundestag erörtert worden. Zumindest was ich bekommen habe, hörte sich so an, als ob es schon sehr sicher ist, dass dieses Gesetz auch kommen wird. Es wird geplant, dass dieses Gesetz rückwirkend zum 21.10.2006 wirksam wird. Demnach ist es dann so, dass viele doch nicht zum Jahreswechsel in die private Krankenversicherung wechseln können.
Auch wenn jetzt schon feststeht, dass der Arbeitnehmer auch in den nächsten 5 Jahren über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, wird er so lange warten müssen, bis er 3 mal die JAE überschriten hat, um in die Private Krankenversicherung zu wechseln.
Ob A wirklich zum 01.02.2007 aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden kann oder ob er dann rückwirkend wieder in die gesetzliche Krankenversicherung muss, wird man wissen, wenn das Gesetz entweder verabschiedet oder gekippt wurde.
Es wird geplant, dass dieses Gesetz rückwirkend zum 21.10.2006 wirksam wird. Demnach ist es dann so, dass viele doch nicht zum Jahreswechsel in die private Krankenversicherung wechseln können.
Moment!?
Wenn das Gesetz erst 2007 kommen sollte, wäre das doch für die Personen, die zum Ende diesen Jahres die Jahresarbeitsentgeltsgrenze überschreiten und damit versicherungsfrei werden eine echte Rückwirkung, oder sehe ich das falsch?
Wie will man die denn rechtfertigen? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Am 01.04.2007 werden Teile der Gesundheitseform in Kraft treten. Hiebei ändern sich auch die Bedingungen für diejenigen, die von der gKV in die pKV wechseln möchten. Für alle die nach dem 26.10.2006 aus der gKV ausscheiden möchten, gilt die Bedingung, dass sie 3 Jahre über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
Dieses Gesetz ist aber och nicht „gültig“. Somit gilt für mich, der zwei Jahre infolge drüber liegt noch die Regel, dass ich lediglich ein mal über die Grenze kommen muss.
Ich werde nun zum 01.02.2007 wechseln, da ich am 30.11.2006 meine gKV gekündigt habe. Man hat mir aber mitgeteilt, dass, wenn das Gesetz in der jetzigen From „gültig wird“ ich rückwirkend ab dem 01.02.2007 wieder gKV Mitglied sein werde.
Dieses Gesetz ist aber och nicht „gültig“. Somit gilt für mich, der zwei Jahre infolge drüber liegt noch die Regel, dass ich lediglich ein mal über die Grenze kommen muss.
Naja, auch die echte Rückwirkung ist nur grundsätzlich unzulässig, kann also im einzelfall zulässig sein.
Allerdings werden an die Zulässigkeit gewisse Anforderungen gestellt:
Wikipedia hat folgendes geschrieben::
Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste, ein nichtiges Gesetz durch eine neue Regelung ersetzt wird, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern oder aber die bisherige Gesetzeslage unklar und verworren ist.
Ob diese Voraussetzungen hier aber vorliegen würden ist die spannende Frage...
M.E. reicht es hier nicht alleine aus, dass im Allgemeinen mit einer Neuregelung gerechnet werden muß. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Hm da werf ich mal aus reinem Interesse den Laptop nochmal an...
Die vorgesehene Stichtagsregelung stellt auf den Termin der ersten Lesung ab (das Datum war der 27.10.2006, knapp daneben, Stefanie )
...da waren wir ja alle persönlich dabei und wissen deshalb Bescheid, da kann man mal willkürlich so ein Datum festlegen...
Diese Stichtagsregelung geht so weit, so sie denn beschlossen werden sollte, dass Kündigungen der GKV bis zu diesem Datum noch nicht der alten Regelung unterliegen, Kündigungen ab diesem Datum aber schon (was ja jetzt auch egal ist, das Datum is ja rum).
Argumentativ könnte man das so verkaufen, dass der durchschnittliche Versicherte spätestens am 27.10. seine Kündigung zum Jahresende verfasst und die drei Tage Postweg bis zur Ankunft des Briefes ja noch einbezogen werden müssen.
Oder man könnte so ehrlich sein und sagen, wir wollen die Kohle, aber das wäre wohl ein Novum...
Diese moralische Entrüstung lässt sich allerdings m.E. auf die gesamte GKV-Reform übertragen : wie will man die denn rechtfertigen?
/edit
Toph, nach diesem Kriterium hätte der Versicherte definitiv mit einer Neuregelung rechnen müssen, damit wäre die Regelung in Ordnung. Die Bestätigungen der GKVen enthalten nämlich längst den entsprechenden Hinweis, dass sie vorbehaltlich dieser Neuregelung ausgestellt sind und hinfällig werden könnten.
Die vorgesehene Stichtagsregelung stellt auf den Termin der ersten Lesung ab (das Datum war der 27.10.2006, knapp daneben, Stefanie )
Naja, beim ersten Mal habe ich ja auch 27.10.06 geschrieben, beim 2. Mal hatte ich mich leider vertippt und dies nicht gemerkt, da ich so böse war, und meinen Beitrag nicht noch einmal gelesen habe. *pfeif*
1) Wird das Gesetz in der Form gültig, wie „es jetzt ist“, dann muss ich zurück?
2) Kann man ein Gesetz „einfach so“ Rückwirkend für gültig erklären?
3) Wenn ja, warum kann man dann nicht einfach Steuern rückwirkend anheben, sagen wir ein Jahr?
Sorry für die Fragen, aber ich versteh nicht so ganz warum das so einfach geht…
1. ...die Beantwortung dieser Frage sich nicht mit den Forenregeln vertragen würde, da nur allgemeine Diskussionen und Sachverhalte erlaubt sind.
Im allgemeinen wird man sich wohl erstmal an das Gesetz halten müssen, so wie es beschlossen wird. Wenn es Ausnahmeregelungen gibt, so werden die im zukünftigen Gesetz drinstehen.
Technisch betrachtet wird wohl niemand zurück müssen, da er oder sie ja gar nicht erst rausgekommen ist.
2. ...man das einfach so kann, bis ein Gericht das anders sieht.
3. ...man das vielleicht nicht so laut sagen sollte, wer weiß, wer noch auf die Idee kommt. Ansonsten ist dazu auch Tophs Antwort interessant. Jahrelang rückwirkende Änderungen dürften nicht auf uns zukommen. Faktisch ist es ja so, dass eine konkrete Infomation über die Neuregelungen bereits jetzt erfolgt.
Diese Stichtagsregelung geht so weit, so sie denn beschlossen werden sollte, dass Kündigungen der GKV bis zu diesem Datum noch nicht der alten Regelung unterliegen, Kündigungen ab diesem Datum aber schon (was ja jetzt auch egal ist, das Datum is ja rum).
Anders herum, oder?
Oder hab' ich ein Bier zuviel?
Zitat:
Toph, nach diesem Kriterium hätte der Versicherte definitiv mit einer Neuregelung rechnen müssen, damit wäre die Regelung in Ordnung. Die Bestätigungen der GKVen enthalten nämlich längst den entsprechenden Hinweis, dass sie vorbehaltlich dieser Neuregelung ausgestellt sind und hinfällig werden könnten.
M.E und IIRC reicht es alleine nicht aus, dass der Bürger mit einer Neuregelung rechnen musste. Aber ich müsste mich da auch erst wieder einlesen.
prof_haase hat folgendes geschrieben::
2) Kann man ein Gesetz „einfach so“ Rückwirkend für gültig erklären?
"Einfach so" eben nicht. Die sog. unechte Rückwirkung, also grob gesagt bezüglich noch laufender Sachverhalte ist grundsätzlich zulässig, insoweit wäre es also völlig unproblematisch, wenn das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft tritt.
Die sog. echte Rückwirkung in die rückwirkend ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird (z.B. in Die Sozialversicherungsfreiheit die mit Ablauf des Jahres 2006 erweorben wurde, wenn das Gesetz erst 2007 in Kraft tritt), ist dagegen grundsätzlich unzulässig und nur in eng begrenzen Ausnahmefällen zulässig, wie Wikipedia schreibt: "wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste, ein nichtiges Gesetz durch eine neue Regelung ersetzt wird, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern oder aber die bisherige Gesetzeslage unklar und verworren ist".
M.E. und meiner Erinnerung nach reicht, aber alleine der Hinweis auf eine künftige Neuregelung nicht aus.
Zitat:
3) Wenn ja, warum kann man dann nicht einfach Steuern rückwirkend anheben, sagen wir ein Jahr?
Weil man den Sachverhalt, wenn es um abgelaufene Besteuerungs-/Veranlgungszeiträume, also z.B. für 2005, geht, echte rückwirkend ändern würde. Dagegen wäre es z.B. aber unproblematisch möglich die Einkommensteuer für 2006 noch zu erhöhen, bei der Umsatzsteuer sähe es dagegen schon wieder anders aus...
Im übrigen kommen durchaus echte und unechte rückwirkende Steuererhöhungen vor, so wurde z.B. auf der Grundlage von §31 Nr.18 lit. c) TabStGnach der letzten Tabaksteuererhöhung nachträglich rückwirkend auf den 01.09.2005 durch Rechtsverordnung vom 16.11.2005 eine Nachsteuer für sog. Sticks erhoben-wohlgemerkt für Zigarettensticks, die schon längst -unter Zugrundelegung der "alten" Steuersätze- verkauft wurden, bei denen altso die Steuerschuldner keine Chance mehr hatten die nachträgliche Steuererhöhung auf den Endverbraucher abzuwälzen.
Es handelte sich also um eine echt rückwirkende Steuererhöhung, meiner -schon damaligen - Erwartung gemäß beschäftigt dies jetzt die Gerichte. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Diese Stichtagsregelung geht so weit, so sie denn beschlossen werden sollte, dass Kündigungen der GKV bis zu diesem Datum noch nicht der alten Regelung unterliegen, Kündigungen ab diesem Datum aber schon (was ja jetzt auch egal ist, das Datum is ja rum).
Anders herum, oder?
Oder hab' ich ein Bier zuviel?
Öh, hätte besser geheissen "...noch nicht der neuen Regelung...", dann passt´s wieder.
Dass ich persönlich diese rückwirkende Änderung für rechtlich bedenklichen Unfug halte, sei auch mal erwähnt.
Wir so etwas bei der „Erstellung“ eines Gesetztes nicht von Juristen überprüft?
Doch, jeder Gesetzentwurf wird vom Bundesjustizministerium einer sog. Rechtsförmlichkeitsprüfung unterzogen. Dabei wird auch die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs gepürft und damit auch, ob eine etwaige Rückwirkung zulässig ist, oder nicht.
Zitat:
Sollte dass dann da nicht auffallen?
Dabei wird natürlich auffallen, dass eine Rückwirkung vorliegt, auch das eine echte Rückwirkung vorliegt.
Aber dann kann man darüber, ob diese echte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig ist, natürlich geteilter Meinung sein (bekanntlich haben ja zwei Juristen drei Meinungen).
Wenn alles perfekt laufen würde, müsste das Bundesverfassungsgericht nir ein Gesetz für verfassungswidrig erklären. Tatsächlich kommt dies jedoch, wie bekannt ist, durchaus vor. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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