Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 06.12.06, 12:57 Titel: Steuerpflicht wo bei Arbeit in der Schweiz?
Hallo,
mal angenommen, es besteht folgender Sachverhalt: Ein Mann arbeitet in der Schweiz und bezahlt auch dort die Steuern. Er ist dort mit einem Wohnsitz gemeldet, Heimfahrten unternimmt er alle zwei Wochen. Ist er dann in Deutschland steuerpflichtig?
Seine Frau hat jedoch ihren Wohnsitz in Deutschland und arbeitet auch dort in Teilzeit. Welche Steuerklasse sollte dann die Frau wählen?
Bei der Steuererklärung gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Zusammenveranlagung
Dann werden die Einkünfte der Ehefrau hier normal besteuert, es kommen aber die Schweizer Einkünfte des Ehemanns als Progressionsvorbehalt hinzu.
2. Getrennte Veranlagung
Dann wird nur die Ehefrau hier besteuert, die Einkünfte des Ehemanns bleiben unberücksichtigt.
Dann hat die Frau aber auch keinen Spltting-Tarif.
Was günstiger ist, kann man erst am Jahresende ausrechnen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber was heißt Progressionsvorbehalt und was ist ein Splitting Tarif?
Zu dem Fall von oben: Was ist, wenn die Frau momentan Lohnsteuerklasse 3 und zwei Kinder auf der Karte hätte? Bei der Klasse 3 würde sie ja dann so gut wie keine Lohnsteuer abgezogen bekommen. Wäre es aber dann auch so, daß der Mann keine doppelte Haushaltsführung geltend machen könnte?
Progresionsvorbehalt heißt, dass die Einkünfte nicht mit in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einfließen, gleichwohl aber der Steuersatz der Einkünfte der Ehefrau erhöht wird um die Einkünfte des Ehemanns.
Ähnlich wie bei Arbeitslosen- oder Krankengeld.
So ist es ein wenig günstiger.
Splitting-Tarif wird bei Zusammenveranlagung angewendet, der Grundtarif bei einer Einzelveranlagung.
Ob der Mann doppelte Haushaltsführung geltend machen kann, kommt drauf an:
Bei einer Zusammenveranlagung ja, dann vermindern diese Werbungskosten die Höhe der Schweizer Einkünfte und damit die Höhe des Progressionsvorbehalts
Bei einer getrennten Veranlagung werden die Schweizer Einkünfte ja überhaupt nicht berücksichtigt, daher auch keine Frage nach der doppelten Haushaltsführung.
Ob man die dann nach Schweizer Recht angeben kann und die Schweizerische Lohnsteuer sich somit mindert, entzieht sich meiner Kenntnis, dafür müsste man mal in der Schweiz nachfragen.
Wie gesagt, die Materie ist nicht ganz einfach.
Was am Jahresende günstiger ist, muss man im Einzelfall ausrechnen, darauf gibt es keine pauschal richtige Antwort.
Und notfalls dafür einen guten Steuerberater suchen, die Problematik mit Doppelbesteuerungsabkommen beherrscht nicht unbedingt der kleine "Krauter" um die Ecke.....
Oder einen in Grenznähe zur Schweiz, die haben naturgemäß des öfteren damit zu tun.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.