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Verfasst am: 12.12.06, 11:01 Titel: BGH Urteil zur Haftungsbegrenzung für Frachtführer (434 HGB)
Dem Urteil zu entnehmen ist, dass Frachtführer auch gegenüber dem Empfänger für etwaige Folgeschäden "nur" auf Basis HGB haften. Da aber mögliche Folgeschäden beim Empfänger (Vermischungschäden) durchaus oberhalb dieser Haftungsbegrenzung liegen können, ist mit weitergehenden Ansprüchen des Empfängers zu rechnen.
Könnte in diesen Fällen, wenn der Versender der Auftraggeber für den Transport ist, der Versender in Anspruch genommen werden (ist also der FF als Erfüllungsgehilfe des Versenders anzusehen?)?
Würde dann ggf. die Produkthaftpflicht des Versenders den Schaden übernehmen?
Gruß
WoKa _________________ wer lesen kann, ist klar im vorteil
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