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Verfahrensfrage

 
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Klaus B
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 16:48    Titel: Verfahrensfrage Antworten mit Zitat

K verklagt B auf Zahlung von 200 €. Beispielsweise Restmiete

Damit ist der Streitwert der Klage ja relativ klar. B entgegnet aber auf die Klage, dass er die Forderung des K mit einer eigenen Forderung gegen K im Wert von 6.000 € (aus einem Kaufvertrag) verrechnet, so dass K eigentlich B 5.800 € schulde. B verrechnet also nur die 200 € und erhebt keine Widerklage.

K entgegnet darauf hin, dass die Forderung aus dem Kaufvertrag nicht bestehe bzw. die Kaufsache absolut mangelbehaftet war.

Inwieweit kann man nun in den eigentlichen Prozess (Klage auf Zahlung von 200 €) die anderen Forderung unterbringen und darüber auch Beweis erheben lassen?

Sprich kann ich quasi in einem günstigen Verfahren über 200 € Forderungen im Wert von 6.000 € überprüfen lassen?
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:07    Titel: Re: Verfahrensfrage Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
K verklagt B auf Zahlung von 200 €. Beispielsweise Restmiete

Damit ist der Streitwert der Klage ja relativ klar. B entgegnet aber auf die Klage, dass er die Forderung des K mit einer eigenen Forderung gegen K im Wert von 6.000 € (aus einem Kaufvertrag) verrechnet, so dass K eigentlich B 5.800 € schulde. B verrechnet also nur die 200 € und erhebt keine Widerklage.

K entgegnet darauf hin, dass die Forderung aus dem Kaufvertrag nicht bestehe bzw. die Kaufsache absolut mangelbehaftet war.

Inwieweit kann man nun in den eigentlichen Prozess (Klage auf Zahlung von 200 €) die anderen Forderung unterbringen und darüber auch Beweis erheben lassen?

Sprich kann ich quasi in einem günstigen Verfahren über 200 € Forderungen im Wert von 6.000 € überprüfen lassen?

im wege der (hilfs-)aufrechnung: 200,- eur,
im wege der widerklage auch höhere forderungen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sprich kann ich quasi in einem günstigen Verfahren über 200 € Forderungen im Wert von 6.000 € überprüfen lassen?

Zwangsläufig findet wegen der Hilfsaufrechnung eine Inzidentprüfung des Bestehens der Gegenforderung statt...

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Da habe ich eine Anschlussfrage:

Für den Streitwert von 200 EUR ist das AG zuständig, für die 6000 EUR eigentlich das LG. Ich nehme an, der Richter am AG wird die Sache selbst entscheiden und nicht an das LG verweisen. Aber wie ist das dann mit der Anwaltspflicht, die eigentlich vor dem LG besteht?

Fragend
Fleetmaus
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Fleetmaus hat folgendes geschrieben::
Da habe ich eine Anschlussfrage:

Für den Streitwert von 200 EUR ist das AG zuständig, für die 6000 EUR eigentlich das LG. Ich nehme an, der Richter am AG wird die Sache selbst entscheiden und nicht an das LG verweisen. Aber wie ist das dann mit der Anwaltspflicht, die eigentlich vor dem LG besteht?


Beim LG besteht die Anwaltspflicht,
beim Amtsgericht dagegen nicht.

Und klag ich auch um zig Millione',
beim Amtsgericht gehts stets auch "ohne"!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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