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Aufschlag bei einstweiliger Verfügung

 
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kuaja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 14:18    Titel: Aufschlag bei einstweiliger Verfügung Antworten mit Zitat

Streitwert im Eilverfahren ist beispielsweise 600 Euro festgesetzt wurden.

Darf jetzt in einem Hauptsachverfahren höchstens 1.800 Euro (dreifacher) festgesetzt werden oder spielt die Streitwertfestsetzung des "Eilgerichts" keine Rolle?
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Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Den Streitwert legt grundsätzlich das Gericht im eigenen Ermessen fest. Es ist dabei an Festsetzungen der EV-Instanz nicht gebunden. Kann ja durchaus sein, daß sich im Hauptsacheverfahren ein anderes Bild ergibt oder der Streitwert durch das Verhalten des Beklagten mittlerweile entsprechend gestiegen ist (etwa, wenn er trotz EV sein rechtsverletzendes Verhalten fortgesetzt hat).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei in aller Regel ja der Richter/die Kammer des Verfügungsverfahrens auch im Hauptsacheverfahren zuständig ist (von den seltenen Fällen, in denen der Richter vom Dienst die Verfügung wegen ganz besonderem Eilbedürfnis erläßt, einmal abgesehen). Zumeist wird dann der Wert des Hauptsacheverfahrens auf das Dreifache bis 1/3 mehr als das Verfügungsverfahren angesetzt...

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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