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Verfasst am: 12.12.06, 14:18 Titel: Aufschlag bei einstweiliger Verfügung
Streitwert im Eilverfahren ist beispielsweise 600 Euro festgesetzt wurden.
Darf jetzt in einem Hauptsachverfahren höchstens 1.800 Euro (dreifacher) festgesetzt werden oder spielt die Streitwertfestsetzung des "Eilgerichts" keine Rolle? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.12.06, 17:37 Titel:
Den Streitwert legt grundsätzlich das Gericht im eigenen Ermessen fest. Es ist dabei an Festsetzungen der EV-Instanz nicht gebunden. Kann ja durchaus sein, daß sich im Hauptsacheverfahren ein anderes Bild ergibt oder der Streitwert durch das Verhalten des Beklagten mittlerweile entsprechend gestiegen ist (etwa, wenn er trotz EV sein rechtsverletzendes Verhalten fortgesetzt hat). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.12.06, 21:51 Titel:
Wobei in aller Regel ja der Richter/die Kammer des Verfügungsverfahrens auch im Hauptsacheverfahren zuständig ist (von den seltenen Fällen, in denen der Richter vom Dienst die Verfügung wegen ganz besonderem Eilbedürfnis erläßt, einmal abgesehen). Zumeist wird dann der Wert des Hauptsacheverfahrens auf das Dreifache bis 1/3 mehr als das Verfügungsverfahren angesetzt...
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