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Verfasst am: 12.12.06, 22:50 Titel: -Anlagen- sind vom Anwalt schriftsätzlich aufzuarbeiten? Hä?
Hallo,
mal angenommen am LG reicht der Anwalt als Anlage seines Mandanten ein mehrseitiges technische-dezidiertes Schreiben ein, mit dem Hinweis den Inhalt zum Gegenstand des Sachvortrages zu machen.
Das LG verweist auf -prozessual nicht zulässig, da der Inhalt der Anlage eigenständig schriftsätzlich aufgearbeitet werden muss.-
Fragen:
Würde diese gerichtliche Vorgehensweise abgesichert sein und wo(§)?
Müsste der Anwalt im Sachv-Prozess, die fachlich dezidierten Ausführungen seines Sachv-Mandanten -anwaltlich formuliert- übersetzen? (Der Sachv könnte dann das Schreiben teilweise wegen der fehlenden Präzision auseinander nehmen.)
Verbietet die anwaltliche Standesrechtskultur ein bloßes Abschreiben der -Anlage-?
Danke!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.12.06, 23:18 Titel:
Bei uns in Berlin bringt man das auf die Kurzformel: Die unreflektierte Bezugnahme auf Anlagen ersetzt nicht den substantiierten Sachvortrag...
Zitat:
Würde diese gerichtliche Vorgehensweise abgesichert sein und wo
Ja, § 130 ZPO:
Zitat:
§ 130 Inhalt der Schriftsätze
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Zitat:
Verbietet die anwaltliche Standesrechtskultur ein bloßes Abschreiben der -Anlage-?
Nein, im "Ernstfall" reicht es, wenn der Rechtsanwalt den Text des SV-Gutachtens in seinen Schriftsatz hineinkopiert.
OK, §130 ZP0 habe ich verstanden.
Anscheinend hätte man hier einen -vorbereitenden Schriftsatz- vor sich, der sich mit einzelnen Punkten eines falsch erstellten Gutachten eines ö.b.u.v.Sachv auseinandersetzen würde.
Nur wieso sollte dann dieser Schriftsatz „eigenständig" durch den Anwalt aufgearbeitet (umgearbeitet) werden und nicht durch den Mandanten selber, der dieses doch zufällig fachlich/substantiierter besser kann?
Denn der Schriftsatz richtet sich zwar ans Gericht, aber über dieses, fachlich lesend an den Sachv.
Das im „Ernstfall" den 4-Seiten-Text „in seinen Schriftsatz hineinkopiert" verstehe ich nicht ganz; so zwischen rein, oder wie?
Sorry aber danke!.. und Gruß aus der tiefsten provinz an meine Heimatstadt Spandau. uwe
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