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Verfasst am: 17.12.06, 20:16 Titel: Schadenersatz-Sicherung bei 'mittellosen' Betrügern
Hallo,
wegen arglistiger Täuschung, Betruges und Wegfall der Geschäftsgrundlage wollen die Käufer einer Immobilie die Nichtigkeit des Kaufvertrages feststellen lassen. Die Käufer haben hohe Schadenersatzforderungen an die mittellose Verkäuferin. Der einzige Wert stellt die Immobilie dar, welche bei Nichtigkeitserklärung an die Verkäuferin zurückfallen würde.
Im Grundbuch zu dieser Immobilie hatten die betrogenen Käufer eine erstrangige Grundschuld für eine Sparkasse eintragen lassen, die jedoch deutlich höher war, als die tatsächlich aufgenommenen Darlehen; zudem wurde ein Teil der Darlehen bereits getilgt. Können die Käufer nun denjenigen Anteil der Grundsschuld, dem keine Darlehensforderungen mehr gegenüber stehen, in eine Eigentümergrundschuld umwandeln lassen? Mit einer solchen Eigentümergrundschuld wäre dann bei Nichtigkeit des Kaufvertrages und Rückgabe der Immobilie die Forderungen der Käufer doch gesichert – oder?
Oder muss erst das gesamte Darlehen abgelöst (oder auch nur umbesichert) werden, damit die für die Sparkasse eingetragene Grundschuld (dann vollständig) in eine Eigentümergrundschuld für die Käufer umgewandelt werden kann?
Gibt es noch andere Möglichkeiten den aus dem Betrug resultierenden Schadenersatz am Betrugsobjekt abzusichern?
Wenn der Kaufvertrag nichtig wird muss alles zurückgegeben werden. Wenn da nichts zu holen ist wird das kaum was werden. Ich würde eher den Kauftpreis mindern und den Schaden einklagen. Denn es ist kaum anzunehmen das der Betrüger das Geld der Kaufes noch hat.
Die Bank wird kaum einem Betrüger das Geld leihen
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Klaus, das verstehe ich nicht !
Wenn alles zurückgegeben wird, hält die Verkäuferin das Anwesen (Verkehrswert knapp 1 Mio €) in den Händen. Und wenn dann die Betrogenen nicht erstrangig im Grundbuch eingetragen sind, könnten die Betrüger* (bzw. deren Bank) denen mit Sicherheit wieder ein Schnippchen schlagen, z.B. den ersten Rang im Grundbuch mit einem Strohmann / der Bank besetzen. Dann haben die Betrogenen nachher einen Titel in der Hand, den sie sich an die Wand nageln können.
Der Kaufpreis wurde bereits vor Jahren gezahlt. Und der Schaden soll selbstverständlich eingeklagt werden. Aber das hat doch nur Sinn, wenn tatsächlich Aussicht besteht, dass die Schadenersatzforderungen realisiert werden können.
Bereits seit Jahren haben die Betrüger eine Darlehenszusage von einer Bank (und dafür bereits etwa 35.000 € Bereitstellungszinsen gezahlt – trotz Mittellosigkeit, Prozesskostenhilfe, Zwangsversteigerung !!!). Die StA hat ermittelt, dass auch der Bank gefälschte Mietverträge zur Simulation hoher Mieteinnahmen untergeschoben worden sind, um das Darlehen zu erhalten. Die Bank weiß das, reagiert aber nicht ! Offenbar geht es denen nicht um Zinsen und Rückzahlung, sondern um die Immobilie, die man sich „krallen“ will, wenn die „Mittellose“ nicht mehr zahlen kann.
Die Bank möchte, dass im Rahmen einer Rückübertragung die erstrangigen für die Sparkasse eingetragenen Grundschulden an sie abgetreten werden! Das zu verhindern und selbst an erster Rangstelle zu stehen, wäre eine Lösung für die Betrogenen – oder?
Schöne Grüße
Hanna
* - rechtskräftiges Urteil in anderer Sache mit den gleichen Opfern: 1 Jahr Gefängnis / Bewährung
Wenn alles zurückgegeben wird, hält die Verkäuferin das Anwesen (Verkehrswert knapp 1 Mio €) in den Händen. Und wenn dann die Betrogenen nicht erstrangig im Grundbuch eingetragen sind, könnten die Betrüger* (bzw. deren Bank) denen mit Sicherheit wieder ein Schnippchen schlagen, z.B. den ersten Rang im Grundbuch mit einem Strohmann / der Bank besetzen. Dann haben die Betrogenen nachher einen Titel in der Hand, den sie sich an die Wand nageln können.
Ja aber genau das ist bei einer Rückabwicklung so. Der eine gibt erst das Haus zurück und der anderen dann das Geld ( Zug um Zug ). Wenn der dann sofort weiterverkauft ist nichts zu holen.
Besser wäre es das Haus zu verkaufen und den Verlust einzuklagen. Dann fehlt zwar immer noch was aber eben nur dieser Teil. Der Rest ist dann wenigstens bezahlt.
Klaus
P.S. Eine Rückabwicklung wird doch eh nicht klappen wenn der nichts mehr hat. Da gehen nur noch Kosten über die Wupper _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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