Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Wie erledigt man ein Verfahren?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Wie erledigt man ein Verfahren?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 15:20    Titel: Wie erledigt man ein Verfahren? Antworten mit Zitat

Ich muss schon wieder nerven:

Auf einen Mahnbescheid hin erfolgt Widerspruch nach Teilzahlung. Gläubiger erhebt Klage zum Streitgericht. Dieses setzt einen Termin zur mündl. Verhandlung an.
Nun meldet sich Schuldner telefonisch bei seinem Gläubiger. Er bittet um eine Forderungsaufstellung. G erstellt diese incl. aller Nebenforderungen und der kompletten Gerichtskosten.
S begleicht die Forderung.
Wie kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit jetzt beenden?
Reicht eine einfache Erledigterklärung an das Gericht, wäre es eher sinnvoll, die Klage zurückzunehmen, nachdem die Zahlung erfolgt ist, oder ist etwas ganz anderes von Nöten?
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Erledigungserklärung ist möglich. Alternativ käme noch die Klagerücknahme gegen Zusicherung der Gegenseite, keinen Kostenantrag zu stellen, in Frage. Zur sinnvollsten Lösung die Nachfrage: hat der Gegner alle drei verauslagten Gerichtsgebühren erstattet? (bei der Klagerücknahme gegen Zusicherung, keinen Kostenantrag zu stellen, würden sich die Gerichtsgebühren auf eine Gebühr ermäßigen, bei der Erledigungserklärung bliebe es bei drei Gebühren)

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Im vorliegenden Fall wären die kompletten Gerichtskosten durch S erstattet worden. Allerdings liegt G hier auch daran, dass die Kosten nciht unnötig hoch gehalten werden.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.