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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal inhaltlich wg. dem 193: der Verdacht der MwSt-Hinterziehung hat wirklich eine Rolle gespielt. Da der Kunde diesen Verdacht hatte, wollte er eine Rechnung und nicht bar zahlen. Der Handwerker hat dann ja auch erstmal keine Rechnung ausgestellt, was diesen Verdacht weiter untermauert hat.

Für die Verteidigung ist das wesentlich, weil der Kunde auch deshalb nicht bar gezahlt hat, denn er war empört über den plumpen Betrugsversuch des Handwerkers. Klar kann der Kunde nicht beweisen, dass die MwSt wirklich hinterzogen worden wäre, aber es wurde ihm vom Handwerker stark suggeriert. Allerdings sieht er sich in der Pflicht diesen Punkt in seiner Verteidigung anzugeben, weil er aufgrund dieses Verdachtes (ob unberechtigt oder nicht) auf keinen Fall bar zahlen wollte.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe die Äußerungen des Kunden als insgesamt von § 193 StGB gedeckt an.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso Nonsens? Die ZPO spricht doch ausdrücklich vom Vorbringen von Angriffs- (Klägerseite) und Verteidigungsmitteln (Beklagtenseite)...

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Der Fall ist natürlich reichlich seltsam. Klar sind die Äußerungen zur Verteidigung gemacht worden, denn der Betrogene ist ja der (zahlende !!) Kunde, der hier auch als Angeklagter vor Gericht steht.

Ich hätte nie gedacht, dass so ein Widersinn überhaupt möglich ist! Geschockt
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