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Anwaltskosten und Gegenstandswert nach Vergleich

 
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loyal
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 21:55    Titel: Anwaltskosten und Gegenstandswert nach Vergleich Antworten mit Zitat

Hallo angenommen A klagt B an!
Der Anwalt von A setzt in der Klage einen (willkürlichen) Streitwert von 25.000,-- Euro an.....

Welche Kosten kommen bei einem Vergleich auf B zu ? Wie berechnen sich diese Kosten? Legt das Gericht den Gegenstandswert dann fest, oder wir der angegebene Streitwert vom Anwalt A als "WAHR" angenommen?

UND.... Kann der Anwalt von A nach dem VERGLEICH - weiterhin Geld einfordern?

Vielen Dank
loyal
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 22:55    Titel: Re: Anwaltskosten und Gegenstandswert nach Vergleich Antworten mit Zitat

Zitat:
Legt das Gericht den Gegenstandswert dann fest

Ja.
Zitat:
UND.... Kann der Anwalt von A nach dem VERGLEICH - weiterhin Geld einfordern?

Ja.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 00:11    Titel: Re: Anwaltskosten und Gegenstandswert nach Vergleich Antworten mit Zitat

loyal hat folgendes geschrieben::
Der Anwalt von A setzt in der Klage einen (willkürlichen) Streitwert von 25.000,-- Euro an.....


Wenn es beim Streitwert von 25.000,--€ bleibt, macht das bei einer Gebühr von beispielsweise 1,3 einen Betrag von 891,80€ brutto, ohne Auslagen... Mit den Augen rollen

Das Gericht muss sich aber nicht unbedingt damit befassen, angenommen, B (bzw. ein evtl. beauftragter Anwalt von B) verhandelt mit dem Anwalt von A außergerichtilich den Streitwert neu aus, dann kann es auch weniger werden, wobei A dann bedenken sollte, dass ihm sein Verteidiger wohl die gleichen Geschäftsgebühren in Rechung stellt. Somit müsste der Betrag dann mal 2 genommen werden, hierzu müssten zusätzlich noch die Auslagen beider Parteien gerechnet werden...
Alles in Allem würde das ein teurer Spaß werden. Traurig
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loyal
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

Schon mal vielen Dank...

Und angenommen, von diesem Vergleich existiert bis dato "NUR" das Protokoll - ohne Angabe von Streit- bzw. Gegenstandswert.

Aber Anwalt von A "nimmt" bei weiteren Anklagen (stehen im Sachverhalt zum Vergleich) weiterhin den o.a. Streitwert als Grundlage?

Und wer setzt den Faktor (z.B. 2,0) ein? Gibt es da Richtlinien? Bzw. Vorschriften?

Danke
Loyal
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.12.06, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Bei dem "1,3" handelt es sich um die Gebührenhöhe der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts. Das hat also mit dem Gericht nichts zu tun.

Grundlage hierfür ist das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und das sieht bei "normal schwierigen" und "normal umfangreichen" Tätigkeiten des RA eine übliche Gebühr in Höhe von eben den besagten 1,3 vor.

Siehe:
http://bundesrecht.juris.de/rvg/anlage_1_76.html
unter Nr. 2300.
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loyal
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo habe da noch ein paar Fragen,ob ich das auch richtig verstanden habe;
vielleicht können mir ja einige Fragen beantwortet werden ... Wäre echt dankbar.
Also und hier die Fragen:

1. Die Geschäftsgebühr REA hat nichts mit dem Streitwert zu tun, sondern ist Ermessenssache des Anwaltes?

2. Der Anwalt kann - darf - als Faktor einsetzen, was er will?

3. Der Streitwert = Gegenstandswert?

4. Dieser wird vom Gericht und nicht vom Anwalt festgelegt?

5. Angenommen bei einem Vergleich zw. A u. B gab es den Beschluss, dass B an A 1200,-- Euro Strafe zahlen muss und dann alle gegenseitigen Ansprüche aufgehoben sind.
Ist diese "Strafe" auch gleichzeitig der Streitwert?

Sorry viele Fragen ... aber vielleicht gibt`s ja ein paar nette Menschen hier im Forum, die ein bisschen Licht in die Sache bringen können.

Schönen Abend und herzlichen Dank schon `mal

loyal
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

loyal hat folgendes geschrieben::
Angenommen bei einem Vergleich zw. A u. B gab es den Beschluss, dass B an A 1200,-- Euro Strafe zahlen muss und dann alle gegenseitigen Ansprüche aufgehoben sind.
Ist diese "Strafe" auch gleichzeitig der Streitwert?


Das wäre dann wohl lediglich eine "Schadensersatzzahlung", diese hat nichts mit den Kosten der Anwälte zu tun, diese würden wohl auch noch auf B zukommen.

Es könnte natürlich auch sein, dass in dem Betrag schon die Kosten für den RA von A eingerechnet sind. Das würde dann aus dem Schreiben an den RA von B, bzw. aus dem Urteil, sofern vor Gericht entschieden wurde, hervorgehen.
Die Kosten für den eigenen Anwalt muss B aber auf jeden Fall noch zusätzlich zahlen.

loyal hat folgendes geschrieben::
Der Streitwert = Gegenstandswert?

Von Gegenstandswert spricht man, wenn es sich um ein außergerichtliches Verfahren handelt,
von Streitwert wird gesprochen, wenn von einem gerichtlichen Verfahren die Rede ist.


Zuletzt bearbeitet von Truthahn029 am 19.12.06, 23:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.12.06, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

loyal hat folgendes geschrieben::
1. Die Geschäftsgebühr REA hat nichts mit dem Streitwert zu tun, sondern ist Ermessenssache des Anwaltes?


Doch, die tatsächliche Höhe der Geschäftsgebühr des RA bezieht sich auf den Streitwert (=Gegenstandswert). Nur die Quote (hier also die "1,3") legt der Anwalt - mehr oder weniger - nach eigenem Ermessen fest. Die 1,3 ist dabei allerdings der Standard. Abweichungen nach oben oder unten müßten vom RVG gedeckt sein, damit der RA mehr oder weniger als die 1,3 geltend machen kann.

Zitat:
2. Der Anwalt kann - darf - als Faktor einsetzen, was er will?


s.o. zu 1.

Zitat:
3. Der Streitwert = Gegenstandswert?


Meistens ja! Auch hier gibt's natürlich keinen Grundsatz ohne Ausnahme: Beispielsweise wird der RA außergerichtlich durch den Mandanten aufgefordert, einen bestimmten Betrag von einem Schuldner "einzutreiben". Im Rahmen des Gerichtsverfahrens stellt sich dann aber heraus, das der Mandant noch mehr beanspruchen kann und erweitert seine Klage entsprechend, dann unterscheiden sich (außergerichtlicher) Gegenstandswert und (gerichtlicher) Streitwert.

Zitat:
4. Dieser wird vom Gericht und nicht vom Anwalt festgelegt?

Ja, der Streitwert wird durch das Gericht festgesetzt. In der Regel sollten jedoch die diesbezüglichen Angaben eines RA über den sog. "vorläufigen Streitwerts" mit dem durch das Gericht festgesetzten Streitwert übereinstimmen.

Zitat:
5. Angenommen bei einem Vergleich zw. A u. B gab es den Beschluss, dass B an A 1200,-- Euro Strafe zahlen muss und dann alle gegenseitigen Ansprüche aufgehoben sind.
Ist diese "Strafe" auch gleichzeitig der Streitwert?


Nein, der Streitwert kann höher liegen. Es kommt immer darauf an, welches Interesse der Kläger geltend gemacht hat. Wenn A bspw. 20.000.- € eingeklagt hat, aber letztlich nur 1.200.- € bekommt, liegt der Streitwert trotzdem bei 20.000.- €.

Zitat:
Sorry viele Fragen ... aber vielleicht gibt`s ja ein paar nette Menschen hier im Forum, die ein bisschen Licht in die Sache bringen können.

Schönen Abend und herzlichen Dank schon `mal


Hoffentlich hat's geholfen!? Winken
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Es kann immer alles so viel sein?! Hilfte es denn weiter???


Frage Frage Frage Die Frage verstehe ich jetzt leider nicht...

Was kann immer so viel sein? Was soll weiterhelfen?
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