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Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß

 
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besucher
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 51

BeitragVerfasst am: 25.09.04, 12:03    Titel: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Komme ich da in konflikt - dem Autohersteller Merzedes Benz- weil name ahnlich Klinkt
Für eine Auskunft,
schon mal vielen Dank!
Gruß, der Besucher
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.09.04, 15:09    Titel: Re: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Ja, weil Merzedes Benß eine zu große Namensähnlichkeit hat.
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 25.09.04, 15:23    Titel: Re: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Ja, weil Merzedes Benß eine zu große Namensähnlichkeit hat.

Müsste das nicht auf die Markenklasse drauf ankommen?

Also wenn Besucher Autos verkauft, darf er es defentiv nicht. Aber was ist, in Bereichen, in denen Xyz Benz nicht tätig ist?
Oder ist das bei einer notorisch bekannten Marke anders?

Xyz Benz ist übrigens nur als Wort-/Bildmarke beim DPMA eingetragen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.09.04, 18:26    Titel: Re: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Winken

Na dann viel Spass und Erfolg bei deinem Rechtsstreit mit Daimler-Chrysler Ausrufezeichen
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.09.04, 18:33    Titel: Re: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Auf den Arm nehmen Am besten geich eine Domain Merzedes Benß beantragen, um so schneller gehts mit der Abmahnung. Ist das jetzt ein Aprilscherz im Herbst oder meinst du das tatsächlich ernst.
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.09.04, 15:55    Titel: Re: meinste das Ernst? Antworten mit Zitat

Der Aprilscherz war ernst, der Start ins Abendteuer dann für den Herbst doch zu heiß, aber allen ein Dankeschöm für das mitdenken.

gruß Besucher.
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.09.04, 17:30    Titel: Re: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Ja, weil Merzedes Benß eine zu große Namensähnlichkeit hat.

Müsste das nicht auf die Markenklasse drauf ankommen?

Also wenn Besucher Autos verkauft, darf er es defentiv nicht. Aber was ist, in Bereichen, in denen Xyz Benz nicht tätig ist?
Oder ist das bei einer notorisch bekannten Marke anders?

Xyz Benz ist übrigens nur als Wort-/Bildmarke beim DPMA eingetragen.


Ich verweiße auf den Fall "mobilix" und dem Comic Verlag der Asterix und Obelix Hefte.

Bei Mobilix ging es um eine Webseite mit dem Thema Notebooks und Linux Support, also ein ganz anderer Bereich als die Asterix und Obelix Comic Hefte.

Deswetieren steht Mobilix für "Mobil X", zumindest wird es so korrekt ausgesprochen, aber aufgrund ähnlich klingender Namen mit der Comicfigur Obelix und dessen Weltweitem bekanntheitsgrad verlor der Besitzer dieser Webseite den Fall.


Nach gesundem Menschenverstand war das natürlich ein falsches Urteil der Richter, aber das Gesetz tickt wie wir alle wissen schon etwas merkwürdig.
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HarHar
Gast





BeitragVerfasst am: 27.09.04, 08:16    Titel: Re: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Warum so banal ? Nutzen Sie lieber die volle Packung:

Melden Sie "Mercides Benzhouse" an...

Merci = Markenstreit mit Ferrero
Benzhouse = Markenstreit mit Penthouse
Voller Name = Markenstreit mit Daimler

Sehr böse
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.09.04, 13:48    Titel: Re: Namen für meine Produktwerbung schützen, Merzedes Benß Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Ja, weil Merzedes Benß eine zu große Namensähnlichkeit hat.

Müsste das nicht auf die Markenklasse drauf ankommen?

Also wenn Besucher Autos verkauft, darf er es defentiv nicht. Aber was ist, in Bereichen, in denen Xyz Benz nicht tätig ist?
Oder ist das bei einer notorisch bekannten Marke anders?

Xyz Benz ist übrigens nur als Wort-/Bildmarke beim DPMA eingetragen.


Ich verweiße auf den Fall "mobilix" und dem Comic Verlag der Asterix und Obelix Hefte.


Erstens heißt es "....verweise....", und ....

Zitat:
Bei Mobilix ging es um eine Webseite mit dem Thema Notebooks und Linux Support, also ein ganz anderer Bereich als die Asterix und Obelix Comic Hefte.


.... zweitens ist dies falsch. Es war verlangt worden, die Eintragung der Marke "mobilix" zu löschen, und die Benutzung der Bezeichnung mobilx, etwa als Domain, zu unterlassen. Zur Begründung dieses Rechts berief sich der Verlag jedoch nicht auf Rechte aus einem Gebrauch als Werktitelbezeichnung für Comichefte, sondern auf drei Eintragungen des Zeichens "Obelix"

    - als Marke Nr. 1068119 beim DPMA u.a. für die Waren "elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (auch solche für drahtlose Telegrafie und Telefonie). elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele,

    - als Marke Nr. 119335 beim DPMA für die Dienstleistungen "Veranstaltung von Ausstellungen, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte, Volksbelustigungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Betrieb eines Campingplatzes, Schaustellung von Nachbauten und Vorführungen kulturhistorischen und völkerkundlichen Charakters"

    - als Marke No. 16154 beim HABM in Alicante u.a. für die Waren u. Dienstleistungen "Elektrotechnische und elektronische, photographische, Film-, optische, Unterrichtsapparate und -instrumente (mit Ausnahme von Projektionsapparaten) soweit in Klasse 9 enthalten, elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programm Module und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele."


Da bei den beiden erstgenannten Marken die Eintragung mehr als 5 Jahre zurückliegt, hätte eine rechtserhaltende Benutzung der Marken (zumindest) für den Teil der eingetragenen Waren/Dienstleistungen nachgewiesen werden müssen, auf deren Ähnlichkeit mit den mit "mobilix" gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen ein Verbotsrecht gestützt werden sollte.

Zu einer entsprechenden Benutzung hat der Verlag keinerlei Angaben gemacht.

Die Eintragung der dritten Marke (3.2.1998) lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG München ( 23. Januar 2003 ) noch keine 5 Jahre zurück, sodaß ein Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung des Zeichens "Obelix" als Marke für die eingetragenen Waren noch nicht erforderlich war, um aus ihr Rechte geltend machen zu können.

( Nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist wurde inzwischen Antrag auf Löschung der Eintragung No. 16154 gestellt, da die Marke aufgrund Nichtbenutzung in den zurückliegenden 5 Jahren wegen Verfalls löschungsreif sei.

Der Verlag hat übrigens am 30.7.2002 eine vierte Marke "OBELIX" u.a. für die Waren "Elektrotechnische und elektronische, photographische, Film-, optische, Unterrichtsapparate- und -instrumente (mit Ausnahme von Projektionsapparaten) soweit in Klasse 09 enthalten, elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer und deren Teile, Programm Module und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Videospiele, Telefone, elektronische Organizer, Computer- und Spielprogramme, Datenträger; Telekommunikationsapparate, -instrumente und -anlagen, einschließlich solche für Fernsprechapparate, Telefone, Mobiltelefone, Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnet- und optische Aufzeichnungsträger, Tonträger, Sende- und Empfangsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Software, Kodierer und Dekodierer, kodierte Karten und kodierbare Karten, Telefonkarten, Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente, elektronische Telefonbücher, elektronische Lehr- und Unterrichtsmittel, Teile und Zubehör für die vorstehend genannten Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind."
angemeldet; allerdings wurde gegen die Anmeldung dieser Marke von der Softwarefirma Oblix, Inc. 18922 Forge Drive Cupertino, California, Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.)

Zitat:
Deswetieren steht Mobilix für "Mobil X", zumindest wird es so korrekt ausgesprochen, aber aufgrund ähnlich klingender Namen mit der Comicfigur Obelix und dessen Weltweitem bekanntheitsgrad verlor der Besitzer dieser Webseite den Fall.


Nein.

Weder aus einem "Comicfigurennamen", noch aus einem "Werktitelrecht" waren Rechte geltend gemacht worden, sodaß nicht die Ähnlichkeit zwischen dem Namenszeichen einer Comicfigur und "mobilx" zu prüfen war, weshalb es zur zur Beurteilung dieser Ähnlichkeit auch nicht auf den Bekanntheitsgrad (des Namens) der Comicfigur ankam. Noch konnte sich der Verlag hinsichtlich der Markeneintragung auf das erweiterte Recht an einer "im Inland bekannten Marke" berufen (weil eben die Marke "Obelix" nicht als Marke für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen bekannt ist).

Das OLG München billigte deshalb der unbenutzten Marke OBELIX "nur" dieselbe Schutzwürdigkeit zu wie jeder anderen "normal"-bekannten Marke auch:

Aus der Berühmtheit eines Kennzeichens als Name einer Comic-Figur oder als Bestandteil des Titels einer Comic-Serie kann daher eine Stärkung der Kennzeichnungskraft einer (gleichlautenden) Marke auf einem Waren- oder Dienstleistungsgebiet, auf dem sie nicht genutzt ist, noch weniger hergeleitet werden. ( OLG München - OBELIX ./. mobilix http://www.aufrecht.de/1645.html )

Das Verbotsrecht wurde vom OLG München letzlich also ausschließlich damit begründet, daß die beiden Wortzeichen "mobilix" und "OBELIX" nach dem Eindruck des Gerichts in den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund ihres Gleichklangs als einander derart ähnlich aufgefaßt würden, daß die Gefahr von Verwechslungen bestehe.

Zitat:
Nach gesundem Menschenverstand war das natürlich ein falsches Urteil der Richter, aber das Gesetz tickt wie wir alle wissen schon etwas merkwürdig.


Hinsichtlich "Xyz-Benz" ./. "Xyz-Benß" könnte ein Verbot (einer Verwendung von Xyz-Benß z.B. für Kaffee) sicherlich aus dem erweiterten Verbotsrecht hergeleitetet werden, das Inhabern von "im Inland bekannten" Marken vom Gesetz auch gegenüber der Benutzung markenzeichenähnlicher Bezeichnungen für nicht Markenwarenähnliches gewährt wird, soweit darin eine unlautere, ungerechtfertigte Rufausnutzung- oder -schädigung zu sehen wäre.

Entgegen dem Fall OBELIX ./. mobilix käme es daher nicht darauf an, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein verwechslungsgefährdendes Ähnlichkeitskeitsempfinden zwischen "Xyz-Benz" und "Xyz Benß" besteht, und weshalb.

( Allerdings ist "Xyz-Benz" sogar als Marke für u.a. "Kaffee, Möbel, Eurocheque-Hüllen, Knochen, Brot, Keil-, Flügel-, Elastik- und Scherbolzenschneepflüge und tausenderlei andere Waren, darunter Autos, als Marke eingetragen, und zwar als Wort-Marke. )

mbG
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