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Erzwingung einer Unterschrift nötig für GbR

 
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Stigits
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Anmeldungsdatum: 22.12.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 09:36    Titel: Erzwingung einer Unterschrift nötig für GbR Antworten mit Zitat

Guten Tag,

folgendes würde mich interessieren.

Partei A und Partei B eröffenen zusammen ein Gewerbe, eine GbR. Partei A verstreitet sich nach ca. einem Jahr mit Partei B. Nun will Partei A das Gewerbe abmelden, um sich so wieder neu anmelden zu können. Jedoch geht Partei B nicht auf diese Forderung ein, und unterschreibt die Gewerbeabmeldung nicht.

Kann man Partei B zu einer Unterschrift zwingen, oder wie kann man ein Gewerbe, eine GbR, ohne den zweiten Gesellschafter (Partei B) abmelden?
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Eine GBR muss man auflösen ! Sonst haftet man weiter für gemeinsame Schulden ??

Man kann auch ohne weiteres eine weitere Firma anmelden.

Wenn man schon die Grundregeln für Unternehmen nicht kennt, sollte man vor weiteren Firmengründungen mal einen Kurs bei der IHK machen.

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Partei A und Partei B eröffenen zusammen ein Gewerbe, eine GbR. Partei A verstreitet sich nach ca. einem Jahr mit Partei B. Nun will Partei A das Gewerbe abmelden, um sich so wieder neu anmelden zu können. Jedoch geht Partei B nicht auf diese Forderung ein, und unterschreibt die Gewerbeabmeldung nicht.

Die Gewerbean- und -abmeldung hat mit der Gesellschaft an sich nichts zu tun.
Es existiert, nehem ich an, auch kein Gesellschaftsvertrag? Und damit logischer weise keine Fortsetzungsklausel? Oje...naja, sollte tatsächlich keine bestehen, ist die GbR mit Ausscheiden eines Gesellschafters tot. "Abmelden" kann man die GbR nirgends, da sie ja auch nicht angemeldet wird, sie ist ja nicht registerfähig. Scheidet A aus und lässt die GbR damit im Orkus der Geschichte verschwinden, soll er einfach beim Gewerbeamt bescheidgeben, dass er für seine Person das Gewerbe abmelden möchte.
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Stigits
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Anmeldungsdatum: 22.12.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe. Vielen Dank!
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Anmeldungsdatum: 24.12.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.12.06, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich sehe das anders:

Die GbR ist sehrwohl beim Gewerbeamt angemeldet.
Dort kann sie nur durch A und B angemeldet werden.
Für das Abmelden gilt das selbe.

Kündigt ein Gesellschafter die GbR oder scheidet aus,
wird die werbende GbR eine Liquidationsgesellschaft
und muß aufgelöst werden. D.h. es müssen alle schwebenden
Geschäfte abgeschlossen werden, eine Auseinandersetzungsbilanz
erstellt werden, Schulden getilgt werden und die Einlagen der
Gesellschafter herausgegeben/ausgezahlt werden.
Nach Abschluß u.a. dieser Dinge ist die GbR beendet und
kann erst dann beim Gewerbeamt abgemeldet werden.

Gründet der "zurückgelassene" Gesellschafter ein eigenes Unternehmen,'
wärend GbR noch nicht beendet, verstößt er gegen die Treuepflicht was
erhebliche Folgen hat. Zivilrechtlich und strafrechtlich.
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Stigits
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Anmeldungsdatum: 22.12.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Das eröffnete Gewerbe in diesem Beispiel die GbR, kann von Partei A sowie auch von Partei B abgemeldet werden.
Partei A kann also in diesem Fall zum Gewerbeamt maschieren, und das Gewerbe abmelden, das Gewerbeamt holt sich die Gewerbeabmeldung von Partei B persönlich, wenn dieser sich nicht schriftlich abmeldet.

Es besteht also keine Sorge, das Gewerbe kann immer abgemeldet werden.

Ich danke nochmals allen für die Antworten!
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Gönner
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Anmeldungsdatum: 24.12.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hi stigits,

das stimmt so nicht ganz.
Unterschreibt B die Abmeldung ist Dein Vortrag korrekt.
Trotzdem muß die GbR Abgewickelt werden.

Verweigert er die Unterschrift mit der Begründung das die
GbR erst nach Beendigung der Liquidationsphase beendet ist,
so akzeptiert dies das Gewerbeamt und sie ist dann nicht BEENDET.

Die dargestellten Schritte sind so üblich bei einer GbR.

Um was für ein Unternehmen handelt es sich und wie sind die Vermögenswerte.
Evtl. ist auch der Gang zum Anwalt ratsam. Ich würde an Deiner Stelle
auf gar keinen Fall ein Gewerbe anmelden mit dem selben Zweck
der GbR, wenn diese nicht 100%ig beendet ist. dies kann wirklich
erhebliche Folgen für Dich haben...
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acer2k
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Anmeldungsdatum: 13.01.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Mich würde dieser Fall auch interessieren.

Kann denn nun Partei A einfach zum Gewerbeamt gehen und das Gewerbe abmelden?
Wenn ja was passiert dann weiter? Wird das Gewerbeamt dann an Partei B herantreten, dass er auch eine Abmeldung des Gewerbes durchführt.

Was passiert wenn Partei B nicht damit einverstanden ist.
Wie kann denn nun Partei A ausscheiden (ausser durch den Tod).

Mein fiktiver Fall ist betrachtet, indem keine laufenden Geschäfte vorhanden sind.
Weder Einnahmen noch Ausgaben existieren.
Muss man dann zum Rechtsanwalt? Denn selbst ein Streitwert kann nicht angesetzt werden.
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