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Verfasst am: 22.12.06, 12:17 Titel: Wer zahlt Gerichtskosten?
Mal angenommen ein Anwalt erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen einen Störer. Der Störer ist inzwischen aber umgezogen, spricht hat Deutschland verlassen. Wer zahlt jetzt die Gerichtskosten? Der Anwalt oder niemand? Oder wie versucht das Gericht die Kosten einzutreiben?
Immer der beantragt zahlt erst mal alles. Das kann er vom Verlierer zurückholen, aber eben nur wenn der was hat was man greifen kann.
Es gibt auch Inkassofirmen im Ausland
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Immer der beantragt zahlt erst mal alles. Das kann er vom Verlierer zurückholen, aber eben nur wenn der was hat was man greifen kann.
Es gibt auch Inkassofirmen im Ausland
Klaus
Naja die Zahlungsaufforderung kommt ja nicht vom Anwalt sondern von der Landesoberkasse.
Bei der einstweiligen Verfügung wird ja beantragt, dass der Gegner die Kosten auferlegt bekommt.
Wenn der Anwalt die schon gezahlt hat, wieso fordert nicht der die Kosten ein?
Der Kläger bleibt auf allen Kosten sitzen wenn der Gegener nicht zahlt. Egal was man beantragt oder ob man gewinnt.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Immer der beantragt zahlt erst mal alles. Das kann er vom Verlierer zurückholen, aber eben nur wenn der was hat was man greifen kann.
Es gibt auch Inkassofirmen im Ausland
Klaus
Naja die Zahlungsaufforderung kommt ja nicht vom Anwalt sondern von der Landesoberkasse.
Bei der einstweiligen Verfügung wird ja beantragt, dass der Gegner die Kosten auferlegt bekommt.
Wenn der Anwalt die schon gezahlt hat, wieso fordert nicht der die Kosten ein?
Bei der einstweiligen Verfügung ist kein Vorschuss erforderlich. Wenn der Antrag stattgegeben wird, der Antragsgegner binnen paar Wochen kein Widerspruch erhebt, erhält er von der Justizkasse eine Rechnung.
Sollte er diese Rechnung nicht zahlen können, oder ist er beispielsweise unbekannt verzogen, sendet die Justizkasse die Rechnung zum Antragsteller, der wiederum diese Kosten beim Gericht festsetzen lassen kann, um eben diese Gebühren vom Gegner zurück zu holen. Natürlich ist er verpflichtet, die Gerichtskosten zu zahlen. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Sind denn Abmahnkosten überhaupt in einem anderen Land durchsetzbar? Abmahnkosten gibt es nur in Deutschland und jedes andere Gericht wird sich fragen wegen zwei Briefen die jemand geschrieben hat soll jemand ein Recht auf tausende von Euro haben?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.12.06, 01:07 Titel:
jederfürjeden hat folgendes geschrieben::
Sind denn Abmahnkosten überhaupt in einem anderen Land durchsetzbar? Abmahnkosten gibt es nur in Deutschland und jedes andere Gericht wird sich fragen wegen zwei Briefen die jemand geschrieben hat soll jemand ein Recht auf tausende von Euro haben?
Das hat allerdings nichts mit dem Thema zu tun. Wir sprechen hier nicht von Abmahnkosten, sondern von einer gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss...
Sollte er diese Rechnung nicht zahlen können, oder ist er beispielsweise unbekannt verzogen, sendet die Justizkasse die Rechnung zum Antragsteller, der wiederum diese Kosten beim Gericht festsetzen lassen kann, um eben diese Gebühren vom Gegner zurück zu holen. Natürlich ist er verpflichtet, die Gerichtskosten zu zahlen.
Heisst "nicht zahlen können", auch nicht zahlen wollen? Muss derAbgemahnte dem Gericht nachweisen dass er kein Geld hat damit der Gegner die Kosten zahlen muss? Oder reicht einfach nicht zahlen?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.12.06, 00:33 Titel:
Jetzt müssen wir mal etwas sinnstiftend sortieren, damit der Thread eine Richtung bekommt...
Ausgangsfrage hat folgendes geschrieben::
Mal angenommen ein Anwalt erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen einen Störer. Der Störer ist inzwischen aber umgezogen, spricht hat Deutschland verlassen. Wer zahlt jetzt die Gerichtskosten? Der Anwalt oder niemand? Oder wie versucht das Gericht die Kosten einzutreiben?
Ein Kostenvorschuß ist bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung von dem Antragsteller nicht zu zahlen, da dies mit dem Eilcharakter des Verfügungsverfahrens nicht vereinbar wäre. Jetzt kommt es zuerst einmal darauf an, ob die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner/Störer innerhalb der sog. Vollziehungsfrist durch den Anwalt im Parteibetrieb zugestellt worden ist. Die Vollziehungsfrist für eine einstweilige Verfügung richtet sich nach § 929 ZPO, da auf die einstweilige Verfügung die Arrestvorschriften entsprechend anzuwenden sind:
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Damit eine einstweilige Verfügung überhaupt wirksam wird, muß sie innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist von dem Antragsteller an den Antragsgegner zugestellt werden. Dann - und nur dann - entsteht für den Antragsgegner eine Kostentragungspflicht, die die Gerichtskosten, (ggf.) die RA-Kosten des Antragstellers und die Zustellkosten umfaßt. Wenn der Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - auf die Zustellung der eV verzichtet (sog. "Schubladenverfügung", weil sie in der Schublade des Antragstellers verbleibt), wird sie nicht wirksam, der Antragsteller trägt alle Kosten selbst.
Wesentlich wäre für den hiesigen Fall also zunächst die Frage, ob die eV dem Antragsgegner überhaupt innerhalb der Monatsfrist zugestellt worden ist.
Sollte dies der Fall sein und der Antragsteller oder sein RA dies dem Gericht auch mitgeteilt haben (üblicherweise setzt das Gericht für die Mitteilung über die Zustellung eine Sechs-Wochen-Frist), treibt die zuständige Justizkasse die Gerichtskosten bei dem Antragsgegner selbst ein, der Antragsteller ist nur Zweitschuldner für den Fall, daß die GKs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beigetrieben werden können (z. B. wenn der Antragsgegner nicht auffindbar ist, den "Offenbarungseid" geleistet hat und bei ihm nichts zu holen ist, der Antragsgegner in ein Land verzogen ist, mit dem kein Vollstreckungsübereinkommen besteht etc.). Hinsichtlich der eigenen Kosten muß der Antragsteller das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren betreiben.
Jetzt wäre es schön zu wissen, "in welches" Ausland der Antragsgegner verzogen ist. Besteht mit dem Land ein Vollstreckungsübereinkommen und hat sich der Antragsgegner ordnungsgemäß angemeldet (kann z. B. mit GB und Griechenland problematisch werden, da dort keine mit der hiesigen vergleichbare Meldepflicht besteht), wird die Justizkasse versuchen, die GKs dort vom Antragsgegner einzutreiben.
Kuaja lag also völlig richtig, es hätte nur etwas ausführlicher sein können...
Damit eine einstweilige Verfügung überhaupt wirksam wird, muß sie innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist von dem Antragsteller an den Antragsgegner zugestellt werden.
Gillt die einstweilige Verfügung als zugestellt, auch wenn man die nicht persönlich annimmt? Also ein Verwandter die Annahme Quittiert?
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