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Verfasst am: 26.12.06, 19:16 Titel: Vermietung an Angehörigen (ALG II Empfänger)
Hallo,
wie ist folgender Fall zu beurteilen: Angenommen die Mutter A wohnt im nicht EU-Ausland und hat ein bescheidenes Vermögen. Sie will ihrer Tochter, die in Deutschland wohnt und ALG II bezieht helfen. Direkt möchte sie ihr kein Geld geben, wohl aber denkt sie daran eine Eigentumswohnung zu erwerben, die sie an die Tochter vermieten will. Die Miete würde auch tatsächlich bezahlt werden müssen, um den Lebensunterhalt der Mutter sicherzustellen. Ist eine Vermietung von der Mutter an die Tochter in diesem Fall zulässig - ohne dass der ALG II Anspruch beschnitten wird?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.12.06, 21:18 Titel:
Sicher mögen manche stutzen, wenn die Tochter einer vermögenden Mutter im Nicht-EU-Ausland in Deutschland ALG II bezieht.
Dies ist aber möglich und so vorgesehen, neuerdings (1.8.06) aber nicht mehr ab 18, sondern erst ab 25. Ab 18 auch dann, wenn die vermögende Mutter im Ausland lebt und dem Kind nicht zugemutet werden kann, ebenfalls dort zu leben.
Nun will die vermögende Mutter dem Kind noch etwas Gutes tun, obwohl das Amt schon die volle angemessene Miete übernimmt. Nämlich dem Kind eine noch zu erwerbende Eigentumswohnung zum Marktpreis zur Verfügung stellen.
Das bringt dem Kind zunächst keinen Cent mehr ein. Und der Mutter höchstens eine zuverlässige Mieterin: Ist es doch die Tochter, die nicht gleich vor Gericht zieht, wenn die Heizung versagt, und ist es doch das Amt für ALG II, das beständig die Miete zahlt, wovon Vermieter ja träumen.
Bis dahin ist alles in Ordnung: Eine Mutter darf Miete fordern von ihrer Tochter. Auch eine marktübliche. Warum aber nun dieser Aufwand, wo das Amt schon Miete zahlt?
Bis eine Erklärung dafür kommt, bleibt die Vermutung im Raum, dass Mutter ihre Immobilieninvestition amortisieren will vom Amt, Was korrekt wäre.
Soweit sie eben keine verdeckte Subvention der Tochter betreibt. Was aber wohl der Zweck der Sache ist. Wie aus dem Wortlaut der Frage - "direkt möchte sie ihre Tochter nicht unterstützen" - hervorgeht.
Wenn sie es indirekt tut, kann das erkannt werden, sagt man so. Gruß aus Berlin, Gerd
Ergänzend zu den Ausführungen von Gerd aus Berlin - noch eine kleine Anmerkung:
Wer die Miete erhält, ist dem Amt sicher gleich. Zu beachten ist nur, dass die Miete und die Größe der Wohnung in Bezug der Bedarfsgemeinschaft angemessen bleibt (vgl. § 22 SGB II). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Eine Mieterhöhung wegen des Umzugs in eine Eigentumwohnung wird (vermutlich) nicht übernommen. Eine Verringerung der Miete rechtfertigt aber den Umzug.
Sollen ferner die Umzugskosten vom Leistungsträger übernommen werden, wird die Zusicherung der Gemeinde/Kommune erforderlich sein. Wird von der arbeitssuchende Tochter der örtliche Zuständigungsbereich des bisherigen Leistungsträger verlassen, ist der neue örtlich zuständige Leistungsträger zu beteiligen.
Überdenkenswert ist m.E. warum die Überlegungen mit der Eigentumswohnung während eines Leistungsbezuges von ALG II aufkommen. Vielleicht gehen ja Mutter und Tochter davon aus, dass ALG II über einen längeren Zeitraum bezogen werden muß. Dieser Punkt kann einen dann schon stutzig machen.
Allein die mehrfachen Veränderungen des SGB II in diesem Jahr, sowie die angekündigten Vorhaben in 2007 machen es schwer irgendwelche Prognosen zu machen.
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