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Elterngeld

 
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D&M
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 56
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 22:03    Titel: Elterngeld Antworten mit Zitat

Hallo an alle , erst mal frohe Weihnachten

Und nun mal der Fall

Person A ist W und geht im Öffentlichendienst Arbeiten , Person B ist M und Selbständig , beide sind verh. miteinander .Nun wird A schwanger , beide freuen sich sehr , A ist bei B auf 400€Basis angestellt, nun überlegt A ob es nicht besser wäre wenn Sie sich eine 2Lohnsteuerkarte holt und bei Person B summe X verdient . Person A weis das sie nur noch ca. 7Monate zur Entbindung hat , der hinter Gedanken ist der das Person A bis zu 1800€ Elterngeld bekommen kann wenn sie somit mehr als ca. 2700 netto hatte . Mit beiden Lohnsteuerkarten kommt sie dann auf diese einnahmen .

So nun bin ich mal gespannt . PS Person A und B wollen diese nicht machen aber mal einen denk Anstoß geben
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Ich sehe hier zunächst ein Problem mit der Krankenkasse. Wenn Person A von Ihrem Ehemann eingestellt wird, überprüft diese, ob es sich bei diesem Beschäftigungsverhältnis überhaupt um ein "echtes" Beschäftigungsverhältnis handelt. Das heißt die Krankenkasse wird unter anderem nach dem Arbeitsvertrag für diese Beschäftigung fragen. Zudem wird überprüft, ob das Arbeitsentgelt, welches Person A erhält "normal " ist. D.h. sollte Person A bei dem Ehemann 2.000 € im Monat verdienen, jedoch dafür nur 3 Stunden die Woche arbeiten, wird man erstmal davon ausgehen, dass es sich vermutlich nicht um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt, weil das Arbeitsentgelt überproportional hoch wäre.
Außerdem muss geschaut werden, ob die Arbeitszeit überhaupt neben der anderen Beschäftigung möglich ist (es kann niemand 2 Vollzeitjobs zu je 40 Stunden / Woche ausüben).

Ich vermute, dass wenn die Krankenkasse hier sagt, dass es sich nicht um eine echte Beschäftigung handelt bzw. die sozialversicherungspflicht verneint wird aus dieser Beschäftigung später auch kein Elterngeld gezahlt.
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab auch irgendwas im Hinterkopf, dass zumindest wenn man die Lohnsteuerklasse ändert um mehr Elterngeld zu bekommen, dass man das 1 Jahr vorher machen muss, also im Grunde dann wenn der Kinderwunsch auftritt nicht erst wenn man schwanger ist Winken
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windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

(es kann niemand 2 Vollzeitjobs zu je 40 Stunden / Woche ausüben).

Wenn nach 40 Stunden wirklich pünktlich der Hammer fällt behaupte ich das Gegenteil...
Ich bin bei ungefähr 60-70 Stunden die Woche. 80er Wochen habe ich selten und die sind hart da die Freizeit stark leidet aber es geht problemlos...

Wer das Gegenteil behauptet sollte es vielleicht einfach mal probieren...

In meiner Firma gibt es so ein paar Spezies die von Montag bis Freitag jeden Tag mindestens 12 Stunden im Büro oder vor Ort beim Kunden sind... (verdienen halt auch entsprechend...)
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Zitat:

(es kann niemand 2 Vollzeitjobs zu je 40 Stunden / Woche ausüben).

Wenn nach 40 Stunden wirklich pünktlich der Hammer fällt behaupte ich das Gegenteil...


Man muss aber unterscheiden, geht es rein zeitlich, rein rechtlich, rein körperlich oder rien geistig.
'Und wie lange 5 Jahre, 10, 40? Und hat man dann noch eine Familie?

MfG
Matthias
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 02:10    Titel: Antworten mit Zitat

Person A verdient bei Person B, ihrem Ehemann, 400,- Euro.

Das ändert sich nicht, wenn Person A sich eine zweite Lohnsteuerkarte holt. Der Minijob bleibt dennoch steuerfrei. Gegenteiliges kann man bei http://www.minijob-zentrale.de erfragen oder nachkucken.

Einigen sich A und B auf ein höheres Gehalt, dann steigt natürlich auch das Elterngeld. Was daran als manipulativ bewertet wird, das wird man dann ja sehen.

Persönlich meine ich: Das Elterngeld dient als Anreiz für Berufstätige, Elternzeit trotz Berufstätigkeit in Anspruch zu nehmen. Nicht, um einen Extragewinn zu machen durch manipulierte Gehaltsabrechnungen innerhalb der Familie.

Aber Mitnahmeeffekte gibt es bei jeder noch so durchdachten Hilfeleistung. Konz und Konsorten schlage immer mehr in den Sozialhlfebereich durch, wodurch die wirklich Bedürftigen dann als Abzocker an den Pranger gestellt werden können durch Missgünstige und auch durch Politker, die sich das mal völlig anders gedacht hatten.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 04:37    Titel: Antworten mit Zitat

D&M schrieb
Zitat:
Person A weis das sie nur noch ca. 7Monate zur Entbindung hat , der hinter Gedanken ist der das Person A bis zu 1800€ Elterngeld bekommen kann wenn sie somit mehr als ca. 2700 netto hatte . Mit beiden Lohnsteuerkarten kommt sie dann auf diese einnahmen .


Bei manch einem Fallbeispiel mag ich einfach nicht antworten. Traurig

Gerd aus Berlin schrieb
Zitat:
Aber Mitnahmeeffekte gibt es bei jeder noch so durchdachten Hilfeleistung. Konz und Konsorten schlage immer mehr in den Sozialhlfebereich durch, wodurch die wirklich Bedürftigen dann als Abzocker an den Pranger gestellt werden können durch Missgünstige und auch durch Politker, die sich das mal völlig anders gedacht hatten.


Dieses Problem ist dem Gesetzgeber bewußt und wurde beim Elterngeld als Missbrauchsgefahr gesehen
- siehe: http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76740.html .
_____

@ Gerd aus Berlin

zu
Zitat:
Persönlich meine ich: Das Elterngeld dient als Anreiz für Berufstätige, Elternzeit trotz Berufstätigkeit in Anspruch zu nehmen. Nicht, um einen Extragewinn zu machen durch manipulierte Gehaltsabrechnungen innerhalb der Familie.


Genau dies ist u.a. das Ziel des Elterngeldes. Winken
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 05:27    Titel: Antworten mit Zitat

Anscheind hat da wer mitgedacht, ich zitiere mal aus deiner Quelle:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich muss natürlich das zu Unrecht bezogene Elterngeld zurückerstattet werden. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, kann auch ein Betrug vorliegen. Dann hat sich der Antragsteller strafbar gemacht."
http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76740.html

Ob hier eine kleine Gehaltserhöhung für die angestellte Ehefrau für den letzten Monat vor dem Elterngeld genügt, um übermäßiges Elterngeld zu generieren, wird man dann ja sehen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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ZetPeO
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bei manch einem Fallbeispiel mag ich einfach nicht antworten.

Tss, Tss, Tss D&M hat doch geschrieben, dass es nur ein Denkanstoß sein soll.
Ein Schelm wer böses dabei denkt. Winken

Die Gehaltserhöhung wird hoffentlich nicht genügen.
Das geht schon aus dem Link von Dipl.-Sozialarbeiter hervor.
Dort stand allerdings leider nur „ in der Regel „ im ausschlaggebenden
Satz.
Aber vielleicht aus folgendem:

Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
§ 2 Berechnung des Elterngeldes
(1)Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen

Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag
von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte
Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen
aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

Link: http://www.elterngeld.net/elterngeld-berechnung.html

Wobei auch hier leider der Begriff „ durchschnittlich“ zu Missbrauch verleiten kann.
Es ist in der Tat zu hoffen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Gehaltserhöhung
genauestens unter die Lupe nimmt.
Im Fall des „A = W“ und „B =M“ sehe ich auf Grund der bisherigen 400 Euro Basis
da allerdings keine Gefahr.

Grr
ZetPeO
_________________
Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert

Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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