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Verfasst am: 28.12.06, 09:35 Titel: Gehen Beweise/ Nachweise des Klägers an den Beklagten ?
Ist es üblich. dass in einem Rechtsstreit dem Kläger vom Gericht die Klageerwiderung der Beklagten ohne deren Anlagen (Beweise / Nachweise / Belege) zugesandt werden ?
Sind diese Anlagen denn nur dem Gericht zu überlassen und reicht der Beklagten der Hinweis in der Klageschrift auf die Anlagen ?
Ich dachte immer, Kläger und Beklagte erhalten auch immer die gleichen vollständigen Unterlagen (Klageschrift plus Anlagen) wie sie das Gericht erhält.
... den Abschriften sind die Anlagen grundsätzlich beizufügen, wie sich aus folgender Vorschrift ergibt:
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§ 133 ZPO
Abschriften
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
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Die Nichteinhaltung sollte gegenüber dem Gericht gerügt werden. _________________ Bernd Steinbach
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.12.06, 12:56 Titel:
Lieber Herr Kollege Steinbach,
§ 133 ZPO ist allerdings nur für die Abschriften des Schriftsatzes einschlägig, nicht aber für die Beifügung der Anlagen. Insoweit ist § 131 ZPO einschlägig:
Zitat:
§ 131 ZPO Beifügung von Urkunden
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
Nach dessen Absatz 3 ist die Beifügung von Anlagen dann nicht notwendig, wenn der Beklagte im Besitz von Originalen oder Abschriften ist bzw. sein müßte (z. B. bei einem bestehenden Vertragsverhältnis).
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