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Ich bin Besitzer eines Einfamilienhauses. (Wohn-)Gebäudeversicherungen sind in Baden-Württemberg Pflicht.
Ich möchte meine derzeitige (Wohn-)Gebäudeversicherung kündigen, u.a. auch weil eine andere Versicherung für mich günstiger wäre.
Mir wurde u.a. mitgeteilt, dass Wohngebäudeversicherungen nur dann gewechselt werden können, wenn sich dessen Prämien ändern. Kann nicht auch eine (Wohn-) Gebäudeversicherung dann gewechselt werden, wenn diese vertragsgemäß vom VN gekündigt wird, um in eine günstigere (Wohn-)Gebäudeversicherung zu wechseln?
Besteht außer der Pflicht in Baden-Württemberg eine (Wohn-)Gebäudeversicherung zu besitzen, auch die Pflicht, eine (Wohn-)Gebäudeversicherung zu besitzen, wenn man mit dieser Versicherung nicht mehr zufrieden ist? Muss dann wegen einer Kündigung bis zur nächsten Prämienerhöhung gewartet werden?
Grüße marxx _________________ Dieser Beitrag ist unverbindlich und gibt nur die Meinung des Autors wieder.
Zuerst mal:
Diese Verpflichtung existiert schon lange nicht mehr...
Das Thema gehört übrigens in das Versicherungsrecht...
Zitat:
Mir wurde u.a. mitgeteilt, dass Wohngebäudeversicherungen nur dann gewechselt werden können, wenn sich dessen Prämien ändern. Kann nicht auch eine (Wohn-) Gebäudeversicherung dann gewechselt werden, wenn diese vertragsgemäß vom VN gekündigt wird, um in eine günstigere (Wohn-)Gebäudeversicherung zu wechseln?
Das eine schließt das andere doch nicht aus...
Natürlich kann "vertragsgemäß" gekündigt werden (mit Kündigungsfrist: zumeißt 3 Monate) vor dem Ende der laufenden Versicherungsperiode...
Oder nach einer Beitragserhöhung außerordentlich (ohne Frist) innerhalb von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Oder nach einer Beitragserhöhung außerordentlich (ohne Frist) innerhalb von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung.
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Dieses Sonderkündigungsrecht gibt´s bei Wohngebäudeversicherungen normalerweise nicht. Fast alle Wohngebäudeversicherungen werden zum "Gleitenden Neuwert" abgeschlossen. Wenn sich hier der Beitrag ändert durch Anpassung des Gleitenden Neuwertfaktors (bei neueren Verträgen heißt er "Anpassungsfaktor"), dann ändert sich auch die Haftung des Versicherers gleichermaßen. Das Sonderkündigungsrecht würde nur dann bestehen, wenn sich der Beitrag ändert, der Umfang des Versicherungsschutzes aber gleich bleibt. Das ist bei Gleitenden Neuwertversicherungen aber gerade nicht der Fall.
(und wenn wir grade dabei sind: in wenigen Tagen wird sich die Versicherungsteuer um 3 Prozentpunkte erhöhen, somit auch der zu zahlende Bruttobetrag. Diese Beitragserhöhung begründet keinesfalls - auch nicht in Sparten, wo das sonst möglich wäre - ein außerordentliches Kündigungsrecht)
Ansonsten hat Dookie recht: das Gebäudeversicherungsmonopol bzw. die Versicherungpflicht besteht bereits seit 1994 nicht mehr. Grundsätzlich entscheidet jeder selbst. ob und bei wem er sien Gebäude versichern will. Ausnahme: wenn das Gebäude finanziert ist, muss die Bank eine ausreichende Feuerversicherung verlangen. In diesem Fall darf der VN den Versicherungsvertrag auch nur mit Zustimmung der Bank kündigen. Und nochwas: ordentliche Kündigung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode geht nur dann, wenn der Vertrag nur von Jahr zu Jahr läuft. Es gibt noch viele Verträge, die für eine 5-jährige Laufzeit abgeschlossen sind. Während dieses 5-Jahres-Zeitraumes ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich (allenfalls außerordentlich im Schadenfall) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Dieses Sonderkündigungsrecht gibt´s bei Wohngebäudeversicherungen normalerweise nicht. Fast alle Wohngebäudeversicherungen werden zum "Gleitenden Neuwert" abgeschlossen. Wenn sich hier der Beitrag ändert durch Anpassung des Gleitenden Neuwertfaktors (bei neueren Verträgen heißt er "Anpassungsfaktor"), dann ändert sich auch die Haftung des Versicherers gleichermaßen. Das Sonderkündigungsrecht würde nur dann bestehen, wenn sich der Beitrag ändert, der Umfang des Versicherungsschutzes aber gleich bleibt. Das ist bei Gleitenden Neuwertversicherungen aber gerade nicht der Fall.
Recht haste... und auch schön ausführlich erklärt Aber es gibt eben nicht nur die GNW-Versicherung
obwohl diese natürlich am sinnvollsten ist...
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Vielen Dank auf meine allgemeine Frage einfache Antworten erhalten zu haben. _________________ Dieser Beitrag ist unverbindlich und gibt nur die Meinung des Autors wieder.
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