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Ich möchte eine Frage als Laie stellen, da ich gerade ein Urteil erhalten habe, mein Anwalt aber in Urlaub ist:
Was bedeutet (in einer Auskunftsklage):
"Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von XX Euro vorläufig vollsteckbar"
in Verbindung mit:
"Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folg aus § 709 S. 1 ZPO"
Ich bin Kläger (Scheidung), was für Möglichkeiten eröffnen sich mir dadurch ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.12.06, 15:35 Titel:
D.h. wenn der Kläger die Sicherheitsleistung bei Gericht hinterlegt, kann er aus dem Urteil auch dann vollstrecken, wenn der Beklagte Rechtsmittel einlegt (was normalerweise die Vollstreckbarkeit hemmen würde). Die Sicherheit stellt sicher, daß der Beklagte am Ende nicht mit leeren Händen dasteht, wenn er in der 2. Instanz obsiegt, der Kläger das vollstreckte Geld hingegen schon verpraßt hat und nicht mehr zurückzahlen kann. Deswegen beträgt die Sicherheitsleistung meist 120% des zu vollstreckenden Betrages. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Das verwirrt mich nur noch mehr. Wenn es um eine Klage wegen eines konkreten Geld-Betrags oder um einen Wertgegenstand ginge, würde ich den Hinweis ja verstehen.
Es geht aber um einen Auskunftsanspruch (die Größenordnung liegt bei ca. einer Mio Euro).
Die Sicherheitsleistung soll 500 Euro betragen.
Wie kann man eine Auskunft vollstrecken ? Das geht nicht in mein Hirn !
Wie kann man eine Auskunft vollstrecken ? Das geht nicht in mein Hirn !
Indem gegen den Schuldner bei Weigerung der auskunft beim Prozessgericht ein Zwangsgeld beantragt wird.
Zitat:
§ 888 ZPO
Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
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