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Klageabtretung

 
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 16:03    Titel: Klageabtretung Antworten mit Zitat

Hallo,

mal was theoretisches:

Donald will Dagobert auf Schadensersatz verklagen
Donald hat aber kein Geld und auch keine Rechtsschutzversicherung.
Daisy hat eine Rechtsschutzversicherung.
Kann Donald seine Klage an Daisy „abtreten„ und übernimmt
die Rechtsschutzversicherung von Daisy die Kosten?

Gr.
ZetPeO
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Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 16:54    Titel: Re: Klageabtretung Antworten mit Zitat

ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Kann Donald seine Klage an Daisy „abtreten„


Die klagebegründende Forderung, ja.

ZetPeO hat folgendes geschrieben::
und übernimmt
die Rechtsschutzversicherung von Daisy die Kosten?


Das hängt am Einzelfall. Jedenfalls nicht, wenn die Erfolgsaussichten nicht ausreichend sind. Aber nicht generell deswegen nicht, weil es sich um eine abgetretene Forderung handelt. Dazu müßte man die Versicherungsbedingungen prüfen.
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank,

ginge das auch erst in der zweiten Instanz, also für die Berufung,
oder generell während eines laufenden Verfahrens?

Gr.
ZetPeO
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

ZetPeO hat folgendes geschrieben::
während eines laufenden Verfahrens


Dann müßte der Kläger aber die Klage zurücknehmen (mit allen Kostenfolgen), wenn er den Anspruch abgetreten hat, denn dann kann er ihn ja nicht mehr gerichtlich verfolgen. Selbst Berufung einlegen könnte er wohl auch kaum, da ohne Forderung auch keine Beschwer mehr vorliegt.

Vorsichtig wäre ich auch, daß ein solches Verhalten nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen wird - etwa, wenn der K merkt, daß der Fall mit der Strategie und dem Anwalt nicht zu gewinnen ist und er die Forderung abtritt, damit der neue Forderungsinhaber noch einmal neu klagen kann. Oder weil ihm mittendrin einfällt, daß er als Partei ja nicht Zeuge sein kann, ohne seine Aussage der Fall aber verloren gehen wird.
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Gregorovius
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Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Selbst Berufung einlegen könnte er wohl auch kaum, da ohne Forderung auch keine Beschwer mehr vorliegt.


Sicherlich könnte er weiterhin Berufung einlegen, § 265 II 1 ZPO.
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