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Anmeldungsdatum: 29.12.2006 Beiträge: 1 Wohnort: bei München
Verfasst am: 29.12.06, 23:42 Titel: Klagefrist bei zivilrechtlicher Klage (Autounfall)
Hallo zusammen,
ich habe gerade dieses Forum entdeckt und hoffe, dass ich im richtigen Unterforum gelandet bin. Und hier gleich meine Frage: Wenn nach einem Autounfall Unfallpartei A die Unfallpartei B zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen möchte: Wann ist die Klagefrist abgelaufen?
Verlängert sich die Klagefrist, wenn der Beklagte zwischenzeitlich verstorben ist?
Wie verhält sich die Sachlage, wenn der Kläger vom Ableben des Beklagten nachweislich Kenntnis hatte?
Morgen
Die regelmäßige Verjährung liegt bei 3 Jahren (vgl. § 195 BGB)
aber
Diese Frist kann sich bis auf 30 Jahre erhöhen wenn die Schadensersatzansprüche auf der Verletzung des Leben oder der Gesundheit beruhen. (vgl. § 199 (2) BGB)
Zitat:
Verlängert sich die Klagefrist, wenn der Beklagte zwischenzeitlich verstorben ist?
Am jüngsten Gericht gibt es die Einrede der Verjährung nicht.
Zitat:
Wie verhält sich die Sachlage, wenn der Kläger vom Ableben des Beklagten nachweislich Kenntnis hatte?
Wen will man verklagen wenn der Beklagte verstorben ist?
Oder ist das eher eine "erbrechtliche" Geschichte und es sollen die Erben in die Pflicht genommen werden?
Aber hier unten im Haifischbecken , kommen bestimmt noch mehr Antworten. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.12.06, 11:44 Titel:
Smiler hat folgendes geschrieben::
Diese Frist kann sich bis auf 30 Jahre erhöhen wenn die Schadensersatzansprüche auf der Verletzung des Leben oder der Gesundheit beruhen. (vgl. § 199 (2) BGB)
Beliebtes Mißverständnis. Die 30 Jahre sind die maximale Verjährungsfrist für den Fall, daß der Anspruch erst später bekannt wird. 3 Jahre gelten hingegen ab Kenntnis, §199 I BGB.
Beispiel:
Der A verletzt den B am 1.1.2006 schwer.
Hat B sofort Kenntnis von der Identität des A, verjährt der Anspruch am 31.12.2009.
Erlangt B erst am 1.1.2015 Kenntnis von der Identität des A, verjährt der Anspruch am 31.12.2018.
Unabhängig davon ist der Anspruch spätestens am 31.12.2036 verjährt. Erlangt B also erst am 1.1.2037 Kenntnis von der Identität des A, hat er keine Ansprüche mehr. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Diese Frist kann sich bis auf 30 Jahre erhöhen wenn die Schadensersatzansprüche auf der Verletzung des Leben oder der Gesundheit beruhen. (vgl. § 199 (2) BGB)
Beliebtes Mißverständnis. Die 30 Jahre sind die maximale Verjährungsfrist für den Fall, daß der Anspruch erst später bekannt wird. 3 Jahre gelten hingegen ab Kenntnis, §199 I BGB.
Ich vermute einmal, dass smiler deswegen auch "bis auf 30 Jahre" statt "auf 30 Jahre" geschrieben hatte und damit "auf bis zu 30 Jahren" gemeint hatte! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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