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Arbeit in Liechtenstein, welche Steuern in Deutschland

 
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kitpo
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Anmeldungsdatum: 25.12.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 12:54    Titel: Arbeit in Liechtenstein, welche Steuern in Deutschland Antworten mit Zitat

Hallo, A. hat die Absicht in Liechtenstein zu arbeiten, den Wohnsitz aber weiter in Deutschland zu haben. Welche Abgaben kommen dann noch auf A. zu.
Es gibt wohl kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein?
Danke im Voraus
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein DBA mit Liechtenstein gibt es in der Tat nicht, das kann man hier nachgucken (das "hier" kann man anklicken).

Wenn er seinen Wohnsitz in D behält, muss er das Gehalt in D versteuern.

Wenn in Liechtenstein auf das Gehalt Steuern zu zahlen sind, werden die aber bei der deutschen Einkommensteuer angerechnet, nach § 34c bs. 1 EStG.

Dann ist der Bruttoarbeitslohn ganz normal auf der Anlage N einzutragen, die Anrechnung der ausl. Steuer erfolgt, indem man die Einkünfte (Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten) in Zeile 14, die ausl. Steuer in Zeile 17 der Anlage AUS einträgt, als Beispiel zum Anklicken der Vordruck für 2005.

Gruß

der Petz
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kitpo
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Anmeldungsdatum: 25.12.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke,
jetzt wirds komplizierter.
A. braucht ausserdem einen Grenznahen Wohnsitz in Österreich. Muss er dann in Österreich auch noch Steuern bezahlen?
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

keine Ahnung, wer kennt sich schon mit österreichischen Steuerrecht aus ????

Dann müsste mal dort nachgefragt werden.

Oder einen Wohnsitz in Liechtenstein nehmen.......

empfiehlt

der Petz
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robroy01
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Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hätte in diesem Zusammenhang eine Frage:
Gibt es eine Regelung zur Anerkennung der monatlich in Liechtenstein abzuführenden Quellensteuer (auf den Lohn, 6 - 8%, je nach Lohn) auf die in D zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen?
Das wäre sehr hilfreich, vielen Dank,
Grüsse
Rob
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja, bei den Vorauszahlungen wird ja die voraussichtliche Abschlusszahlung berechnet.

Und bei der Abschlusszahlung wird ja auch die Quellensteuer "gegengerechnet", so dass diese auch bei den Vorauszahlungen berücksichtigt werden muss.

Letztendlich steht's so im § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, hier zum Anklicken.


Gruß

der Petz
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robroy01
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Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für den Link.
Ein Problem für A. (wohnt in D, arbeitet aber in FL) könnnte jedoch sein, dass das dt. Finanzamt zur Festsetzung der Vorauszahlungen nur die tatsächlich in FL verbliebene Steuer ansetzt, welche deutlich niedriger ausfällt als die vorab seitens Finanzamt FL einbehaltene Quellensteuer.
Das sieht dann so aus, dass A. zwar am Jahresende von FL die zuviel bezahlte Quellensteuer zurückbekommt (was in Realität nicht Ende des Jahres ist sondern erst im 3. Quartal des Folgejahres!), er aber ja gleichzeitig im laufenden Jahr schon die Vorauszahlungen an das dt. Finanzamt leisten musste, d.h. er wird im laufenden Jahr doppelt zur Kasse gebeten: Quellensteuer in FL und die EkSt-Vorausz. in D.
Erst Ende des Folgejahres stimmt die Rechnung wieder, da A. dann die zuviel bezahlte Quellensteuer aus FL zurückbekommt, aber wovon soll A. die Doppelbelastung im laufenden Jahr tragen?
Scheint mir zumindest ungerecht, fraglich ist, ob dennoch legal???
Hoffe ich konnte das Problem darstellen.
Grüsse
Rob
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich sind die Vorauszahlungen dann mit dem Einkommensteuerbescheid zusammen festgesetzt worden.

Der Computer ist leider so programmiert, dass die Quellensteuer bei den VZ nicht berücksichtigt wird.

Man müsste also einen Antrag auf Anpassung der VZ stellen, der Bearbeiter im FA muss diese dann manuell anpassen.


Gruß

der Petz
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robroy01
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Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
....der Bearbeiter im FA muss diese dann manuell anpassen.

Genau das ist die eigentliche Frage: Muss er oder kann er? Wenn muss, gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
Danke,
Grüsse
Rob
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 12:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ergibt sich aus dem ersten Satz des vorgenannten Paragraphen.

Man schuldet eben nur die vorausssichtliche Abschlusszahlung, nicht mehr.

Danach muss der Bearbeiter sich richten.

Gruß

der Petz
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robroy01
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Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Ihre Geduld Smilie
Leider ist das ja gerade das Problem, tatsächlich geschuldet wird ja die "höhere" Summe, da A. ja aus FL Steuer zurück erhält, d.h per se ist die "höhere" Vorauszahlung aus Sicht des dt. FA ja richtig, führt aber bei A. im laufenden Jahr zu einer (unrechtmässigen???) Doppelbelastung

Vielleicht ein Beispiel zur Verdeutlichung der Problematik
Nehmen wir an, A. verdiente in 2005 100.000€ brutto in FL (lassen wir die CHF vs. €-Problematik mal weg...).
D.h. in FL wurden A. in 2005 8% Quellensteuer einbehalten= 8000€.
In 2006 macht A. eine Steuererklärung in FL und erhält 3000€ zurück, d.h. die tatsächlich in FL verbliebene Steuer ist 5.000€.
Nehmen wir nun an, A. hat einen Steuersatz von 25%, schuldet also für 2005 in D 25.000€ Steuern. Das Finanzamt fordert nun als Vorauszahlung "zurecht" für 2006 25.000 - 5.000= 20.000€ an Vorauszahlungen.
D.h. aber, in 2006 müsste dann A. also 20.000€ an das dt. FA vorausbezahlen und 8.000€ an das FL, d.h. die Gesamtbelastung in 2006 betrüge 28.000€, erst am Ende von 2007 erhält A. ja die 3.000€ aus FL zurück..
Wie erwähnt, m.E. zumindest ungerecht, aber dennoch rechtens???
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

robroy01 hat folgendes geschrieben::
Wie erwähnt, m.E. zumindest ungerecht, aber dennoch rechtens???

Das ist aber ein Problem des Steuerrechts von Liechtenstein, aus deutscher Sicht sehe ich keine Ungerechtigkeit.

Dann sollte man sich an ein dortiges Finanzamt (oder wer auch immer da zuständig ist) oder einen dort ansässigen Steuerberater wenden.

Gruß

der Petz
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kitpo
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Anmeldungsdatum: 25.12.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.01.07, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

Muss man dann eigentlich auch noch Sozialabgaben in Deutschland bezahlen?
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 10.01.07, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

kitpo hat folgendes geschrieben::
Muss man dann eigentlich auch noch Sozialabgaben in Deutschland bezahlen?

Nein, da er keinen inländischen Arbeitgeber hat.
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