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Antrag auf Parteivernehmung

 
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Charon-
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.07.2006
Beiträge: 130

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 21:31    Titel: Antrag auf Parteivernehmung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich brüte über folgender Konstellation:

A wird Unfallflucht nach Berührung mit einem parkenden Wagen vorgeworfen, Schäden bei 800 €.

Als Zeugen gibt es B, Beifahrer von A, und Zeuge Z, die aus einem anliegenden Haus den Unfall beobachtet hat (Z ist nicht Unfallgegner).

A und B haben übereinstimmend ausgesagt, dass es keine Berührung der Pkw gegeben hat und die im Raum stehende Beschädigung bereits vorhanden war.

Z behauptet, den Unfall beobachtet zu haben.

Das entsprechende Straf- und das folgende Bußgeldverfahren wird aus Mangel an Beweisen eingestellt, es werden zwar Fotos von beiden Wagen angefertigt, aber keine Gutachter damit betraut.

Die Versicherung von A lehnt die Regulierung des Schadens ab, da A nach dortiger Ansicht nicht Schadensverursacher ist.

Nach ca. einem Jahr (A hat seinen Wagen inzwischen nach Einstellung der bisherigen Verfahren verkauft) ergeht nun Zivilklage, wo nunmehr also die Aussagen von B und Z gegenüberstehen und weitere belastbare Beweise nicht zur Verfügung stehen.

Meine Frage:

1.) Wird in diesem Zusammenhang die Einstellung der vorherigen Verfahren als
Entlastungsbeweis gewürdigt?
2.) Kann A der Verkauf des Wagens angelastet werden?
3.) Werden nur die Zeugenaussagen gewertet
4.) Könnte angesichts der dünnen Beweislage auf beiden Seiten ein Antrag auf
Parteivernehmung des A nach § 448 bzw. vllt. auch § 447 ZPO erfolgen?

Kennt vielleicht jemand Urteile zu dem Thema?

Vielen Dank im Voraus
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
1.) Wird in diesem Zusammenhang die Einstellung der vorherigen Verfahren als
Entlastungsbeweis gewürdigt?

Nein es gab ja kein Verfahren bei dem die Unschuld rauskam, es war nur zuviel Arbeit weiter zu ermittelm

Zitat:
2.) Kann A der Verkauf des Wagens angelastet werden?

Nein

Zitat:
3.) Werden nur die Zeugenaussagen gewertet

Je nach dem wie glaubwürdig die Zeugen sind

Zitat:
4.) Könnte angesichts der dünnen Beweislage auf beiden Seiten ein Antrag auf
Parteivernehmung des A nach § 448 bzw. vllt. auch § 447 ZPO erfolgen?


In einem Zivilprozess werden Sie kaum auch noch als Zeuge vernommen. Was Sie sagen werden Sie ja wohl im Schriftsatz melden.

Das ganze wird so laufen das der Richter Ihren Zeugen in der Luft zerreissen wird. Falls dieser dann nicht nachgibt wird der Kläger mit den teuren Gutachterkosten bedoht. Dann bietet man einen Vergleich an in der Hoffnung das einer nachgibt.

A sollte das Vorgehen mit Versicherung absprechen das ist eh deren Bier

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antworten von stgt sind doch arg ungenau (um es höflich zu sagen), deshalb folgende Anmerkungen:
stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Zitat:
1.) Wird in diesem Zusammenhang die Einstellung der vorherigen Verfahren als
Entlastungsbeweis gewürdigt?

Nein es gab ja kein Verfahren bei dem die Unschuld rauskam, es war nur zuviel Arbeit weiter zu ermittelm

Auch wenn die Unschuld rausgekommen wäre, würde das Strafverfahren im Zivilprozess nicht als "Entlastungsbeweis" gewürdigt.

Zitat:
Zitat:
3.) Werden nur die Zeugenaussagen gewertet

Je nach dem wie glaubwürdig die Zeugen sind

Die Aussagen werden auch gewertet, wenn die Zeugen nicht glaubwürdig sind.

Zitat:
Zitat:
4.) Könnte angesichts der dünnen Beweislage auf beiden Seiten ein Antrag auf
Parteivernehmung des A nach § 448 bzw. vllt. auch § 447 ZPO erfolgen?


In einem Zivilprozess werden Sie kaum auch noch als Zeuge vernommen. Was Sie sagen werden Sie ja wohl im Schriftsatz melden.

Der TE fragte doch nach Parteivernehmung, und zwar deshalb, weil A natürlich nicht als Zeuge vernommen werden kann. Da auf beiden Seiten Zeugen vorhanden sind, wird eine Parteivernehmung wohl nicht erfolgen. I.d.R. werden die Parteien aber persönlich angehört (§ 141 ZPO). Dies ist zwar kein förmliches Beweismittel i.S.d. ZPO. Das Ergebnis der Anhörung kann aber in die Würdigung der Zeugenaussagen mit einfließen.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Charon-
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Anmeldungsdatum: 12.07.2006
Beiträge: 130

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten, hatte mir sowas schon gedacht.

Allerdings hätte ich noch eine Frage:

Was ist mit "der Richter wird Ihren Zeugen in der Luft zerreissen" gemeint? Und warum der Richter, wäre das nicht Aufgabe der generischen Partei?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Charon- hat folgendes geschrieben::
Was ist mit "der Richter wird Ihren Zeugen in der Luft zerreissen" gemeint?


Wahrscheinlich meint er, daß es recht wahrscheinlich ist, daß dem neutralen Z eher geglaubt wird als dem Beifahrer B - entsprechend müßte sich der B wohl darauf einstellen, besonders kritisch befragt zu werden.

Charon- hat folgendes geschrieben::
Und warum der Richter, wäre das nicht Aufgabe der generischen Partei?


Nicht unbedingt. In den meisten Fällen übernimmt in DE das Gericht die ausgiebige Befragung der Zeugen (inkl. "Auseinandernehmen" von offensichtlich die Unwahrheit sagenden Zeugen) und nicht der Anwalt der Gegenpartei. Der kümmert sich nur um solche Dinge, an die das Gericht nicht mehr gedacht hat. Cool
In den USA ist das anders, dort ist das Gericht nur für die Einhaltung der Form verantwortlich (also unzulässige Fragen abzublocken), während die eigentliche Befragung ("deposition") durch die Anwälte erfolgt.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nach ca. einem Jahr (A hat seinen Wagen inzwischen nach Einstellung der bisherigen Verfahren verkauft) ergeht nun Zivilklage, wo nunmehr also die Aussagen von B und Z gegenüberstehen und weitere belastbare Beweise nicht zur Verfügung stehen.

Abschließend wäre noch darauf hinzuweisen, daß der A aus dem Versicherungsverhältnis verpflichtet ist, die gerichtliche Inanspruchnahme ohne schuldhaftes Zögern seiner Haftpflichtversicherung mitzuteilen. Diese beauftragt dann regelmäßig ihrerseits einen RA damit, die Interessen ihres VN (die sich letztlich mit ihren decken) wahrzunehmen.

Beste Grüße

Metzing
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 06.01.07, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Charon- hat folgendes geschrieben::
Was ist mit "der Richter wird Ihren Zeugen in der Luft zerreissen" gemeint?

Wahrscheinlich meint er, daß es recht wahrscheinlich ist, daß dem neutralen Z eher geglaubt wird als dem Beifahrer B - entsprechend müßte sich der B wohl darauf einstellen, besonders kritisch befragt zu werden.


Einer lügt doch offensichtlich. Da auf Falschaussage böse Strafen stehen wird man wohl genau nachfragen. Der unbekannte Passant hat ja kein eigenes Interesse zu lügen.

Klaus
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Charon-
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Anmeldungsdatum: 12.07.2006
Beiträge: 130

BeitragVerfasst am: 06.01.07, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm, und ich dachte, mir wollte man mit der Fallkonstellation in Form einer Beweislastfrage eine Falle stellen, aber wie ich sehe, ist es überhaupt kein Problem:

Z ist neutral, da B Beifahrer war, somit ist Z zunächst einmal glaubhafter als B.

Ich glaub, mein Prof haut mich, wenn ich mit der Argumentation ankomme. Immerhin könnte B auch ein weitläufiger Bekannter des A sein und Z Mitbewohnerin oder Familienmitglied des Geschädigten.

Aber immerhin, jetzt weiß ich ja, wies in der Praxis laufen würde. Aber danke nochmal für die Einlassung zur Parteivernehmung.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.01.07, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

Charon- hat folgendes geschrieben::
somit ist Z zunächst einmal glaubhafter als B.


Nein. Wenn sich allerdings Zweifel an der Aussage des B ergeben, dürften diese durch die Tatsache, daß B möglicherweise ein Motiv für eine Gefälligkeitsaussage hat, durchaus bestärkt werden. Ein pauschales "X ist kein so glaubwürdiger Zeuge, weil er Verwandter/Freund/etc. der Partei ist" gibt es hingegen nicht - ansonsten könnte man Nichtfremde als Zeugen immer vergessen.

Charon- hat folgendes geschrieben::
Immerhin könnte B auch ein weitläufiger Bekannter des A sein und Z Mitbewohnerin oder Familienmitglied des Geschädigten.


In der Theorie geht immer viel. B könnte auch ein Anhalter sein und mit A gar nichts zu tun haben. Zweifel an der Neutralität des Z müßte aber der A plausibel machen...
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Charon-
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Anmeldungsdatum: 12.07.2006
Beiträge: 130

BeitragVerfasst am: 06.01.07, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

Also, nach Rücksprache stellt sich der Bezug zu den Zeugen so dar:

Sowohl B als auch Z sind Nachbarn der entsprechenden Parteien.

Kein Ausweg also über eine Gefälligkeitsaussage, oder?

Ich bin langsam etwas am Verzweifeln, lässt sich der Sachverhalt überhaupt anders als durch Vergleich auflösen?
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